Passausstellungsverfahren

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Sonderpässe:

  1. Vorläufige Pässe

    In Ausnahmesituationen gegenüber der Person, die einen Pass beantragt, insbesondere in begründeten Fällen:

    1) Gründe zum Schutz des Lebens und der Gesundheit dieser Person,

    2) ernsthafte Schwierigkeiten bei der Durchführung humanitärer Aktivitäten,

    3) Visa oder Stempel im Reisepass zu haben, die das Überschreiten der Grenze von Ländern oder den Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet bestätigen, was die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes verhindert oder erheblich behindert,

    4) aus Gründen der Staatssicherheit

    - Nachdem diese Umstände wahrscheinlicher gemacht wurden, kann derselben Person ein zweiter Reisepass ausgestellt werden, dessen Gültigkeitsdauer jedoch 2 Jahre ab Ausstellungsdatum beträgt.


    Der vorläufige Reisepass wird ausgestellt:

    1) Personen, die sich im Ausland aufhalten, während sie auf die Zustellung eines in der Republik Polen ausgestellten Reisepasses warten;

    2) Personen, die sich vorübergehend in der Republik Polen und im Ausland aufhalten, um an ihren ständigen Wohnsitz zurückzukehren;

    3) Personen, die sich in der Republik Polen und im Ausland aufhalten, in dokumentierten Notfällen im Zusammenhang mit der Krankheit oder Beerdigung eines Familienmitglieds.

    Personen, die sich im Ausland ohne Passdokument aufhalten, kann von Amts wegen ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden, sofern wichtige Umstände dies rechtfertigen.


    In besonders begründeten Fällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses durch den Konsul ohne Angabe der PESEL-Nummer im Reisepass zulässig:

    1) ein im Ausland geborener Minderjähriger;

    2) polnischer Staatsbürger mit Wohnsitz außerhalb des Konsularbezirks;

    3) Polnischer Staatsbürger mit ständigem Wohnsitz im Konsularbezirk, dem zum Zeitpunkt der Passantragstellung keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde.

  2. Diplomatenpässe

    In einem Diplomatenpass sind zusätzlich zu den Daten wie in einem gewöhnlichen Reisepass auch ein diplomatischer Rang, eine Funktion, eine Position oder ein Titel des Passinhabers enthalten.


    Anspruch auf einen Diplomatenpass haben:

    1) der Präsident der Republik Polen;

    2) der Marschall und die Vizemarschälle des Sejm;

    3) Marschall und stellvertretende Marschälle des Senats;

    4) der Präsident und die Vizepräsidenten des Ministerrates;

    5) Minister, Staatssekretäre und Staatssekretäre;

    6) Abgeordnete und Senatoren;

    7) in der Republik Polen gewählte Abgeordnete des Europäischen Parlaments;

    8) der Präsident, der Vizepräsident und die Richter des Verfassungsgerichtshofs;

    9) Erster Präsident und Präsidenten des Obersten Gerichtshofs;

    10) Präsident und Vizepräsidenten des Obersten Verwaltungsgerichts.


    Diplomatenpässe werden auch den Ehegatten dieser Personen ausgestellt, wenn sie diese auf einer Dienstreise ins Ausland begleiten.


    Personen, die Positionen bekleiden oder Funktionen ausüben von:

    1) im auswärtigen Dienst im diplomatischen Rang;

    2) im Zusammenhang mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten auf der Grundlage internationaler Abkommen, an denen die Republik Polen beteiligt ist, oder internationaler Gepflogenheiten;

    3) als Ergebnis der Überweisung zur Arbeit in internationalen Organisationen.


    Der Diplomatenpass wird Familienangehörigen dieser Personen erteilt, wenn sie sich mit ihnen in der Heimatgemeinde aufhalten und mit ihnen ins Ausland ziehen. Familienangehörige dieser Personen, die nicht ins Ausland ziehen, haben Anspruch auf Ausstellung eines Diplomatenpasses zum Zwecke des Besuchs dieser Personen. Ehemalige Präsidenten der Republik Polen, ehemalige Ministerpräsidenten und ehemalige Außenminister, die am 24. August 1989 in diese Funktionen berufen wurden, haben ebenfalls Anspruch auf Erhalt eines Diplomatenpasses.


    Der Diplomatenpass darf nur während einer Dienstreise oder im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten im Ausland vorgelegt werden.


    In begründeten Fällen des auswärtigen Dienstes und aus Gründen der Staatssicherheit kann derselben Person ein zweiter Diplomaten- oder Dienstpass des Außenministeriums ausgestellt werden. In Fällen, die durch die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen der Republik Polen im Ausland gerechtfertigt sind, kann der zuständige Außenminister beschließen, auch anderen polnischen Staatsbürgern einen Diplomatenpass auszustellen.

  3. Dienstpässe des Außenministeriums

    Der Dienstpass des Außenministeriums wird Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, die keinen diplomatischen Rang haben, und anderen Personen, die mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben in einem ausländischen Posten betraut sind, ausgestellt. Der Dienstpass des Außenministeriums wird Familienangehörigen dieser Personen erteilt, wenn sie sich mit ihnen in der Heimatgemeinde aufhalten und mit ihnen ins Ausland ziehen. Familienangehörige dieser Personen, die nicht ins Ausland ziehen, haben Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses des Außenministeriums zum Zwecke des Besuchs dieser Personen.


    Der Dienstpass des Außenministeriums darf nur während einer Dienstreise oder im Zusammenhang mit der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten im Ausland verwendet werden.


    In begründeten Fällen des auswärtigen Dienstes und aus Gründen der Staatssicherheit kann derselben Person ein zweiter Diplomaten- oder Dienstpass des Außenministeriums ausgestellt werden. In Fällen, die durch die Notwendigkeit des Schutzes der Interessen der Republik Polen im Ausland gerechtfertigt sind, kann der zuständige Außenminister beschließen, auch anderen polnischen Staatsbürgern einen Dienstpass des Außenministeriums auszustellen.

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