Hochzeit und uneheliche Kinder.

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Hochzeit und uneheliche Kinder.

Ob ein Kind verheiratet oder unehelich ist, ist für die Frage der Staatsangehörigkeit relevant.

In der Zeit vom 31.01.1920 bis 18.01.1951 galt die Regel, dass Ehekinder die Staatsbürgerschaft nach dem Vater und uneheliche Kinder die Staatsbürgerschaft nach der Mutter erwarben. Außerdem verloren Hochzeitskinder zusammen mit ihrem Vater die polnische Staatsbürgerschaft, aber uneheliche Kinder verloren NICHT die polnische Staatsbürgerschaft mit ihrer Mutter.

Uneheliche Kinder könnten jedoch durch Anerkennung, Adoption oder Anwartschaft die polnische Staatsbürgerschaft nach ihrem Vater erwerben. Anerkennung bedeutet, dass ein Mann ein Kind als sein eigenes anerkennt, Adoption bedeutet Adoption, und das Recht, dass die Mutter eines unehelichen Kindes eine Ehe mit dem Vater des Kindes eingeht.

Interessanterweise erkannte das Gesetz über die polnische Staatsbürgerschaft nur Kinder bis zum Alter von 18 Jahren als Kinder an. Bis Ende 1945 bedeutete das 18. Lebensjahr jedoch nicht das Erreichen der Volljährigkeit (dies ist erst ab dem 1. Januar 1946 der Fall, als das Personengesetz in Kraft trat). Zuvor galten in Polen verschiedene Regelungen aus der Zeit der Teilungen. Beispielsweise gemäß Art. 345 des Bürgerlichen Gesetzbuches des Königreichs Polen wurde die Volljährigkeit erst mit 21 Jahren erreicht. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch bezog sich im Gebiet der österreichischen Teilung auf 24 Jahre (§ 21). DAS in den Westgebieten der Republik Polen geltende BÜRGERLICHE GESETZBUCH beendet die Volljährigkeit seit 21 Jahren. Ähnlich waren die Bestimmungen des Gesetzes des Russischen Reiches, die in den Ostgebieten in Kraft waren. Obwohl Minderjährige mit Vollendung des 17. Lebensjahres bereits die für Erwachsene charakteristischen individuellen Rechte erlangten, erreichten sie mit 21 Jahren die Volljährigkeit (§ 213).

In der Zeit vom 19. Januar 1951 bis 21. August 1962 war die Frage nach der Herkunft des Kindes nicht mehr relevant. Ab dem 22. August 1962 wurde jedoch eine restriktive Regelung eingeführt, wonach nichtehelich geborene Kinder die polnische Staatsbürgerschaft nur unter der Bedingung erwerben, dass ihre Anerkennung innerhalb eines Jahres nach ihrer Geburt erfolgt (es sei denn, die Vaterschaft wird gerichtlich festgestellt).