Wiederherstellung der polnischen Staatsbürgerschaft

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Wiederherstellung der polnischen Staatsbürgerschaft (Rechtsstand am 27.08.2012)

Gründe für die Wiederherstellung der polnischen Staatsbürgerschaft

Einem Ausländer, der die polnische Staatsbürgerschaft vor dem 1. Januar 1999 verloren hat, wird auf Antrag die polnische Staatsbürgerschaft wiedererstattet, wenn er sie infolge eines der folgenden Ereignisse aufgrund von:

a) Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft (Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates (Gesetzblatt Nr. 7, Pos. 44, in der geänderten Fassung),

b) Übernahme eines öffentlichen Amtes im Ausland (Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates (Gesetzblatt Nr. 7, Pos. 44, in geänderter Fassung),

c) Eintritt in den Militärdienst im Ausland (Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates (Gesetzblatt Nr. 7, Pos. 44, in der geänderten Fassung),

d) Ausdehnung des Verlusts der Staatsbürgerschaft auf die Ehefrau oder das Kind einer Person, die die polnische Staatsbürgerschaft verloren hat (Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates (Gesetzblatt Nr. 7, Pos. 44, in der geänderten Fassung) ,

e) die Erlaubnis zum Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erhalten hat (Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (Gesetzblatt Nr. 4, Pos. 25),

f) Entziehung der polnischen Staatsbürgerschaft, weil er gegen die Treuepflicht gegenüber dem polnischen Staat oder gegen lebenswichtige Interessen der Volksrepublik Polen gehandelt oder das polnische Staatsgebiet nach dem 9. Mai 1945 widerrechtlich verlassen oder verweigert hat auf Ersuchen der zuständigen Behörde ins Land zurückzukehren oder die Verpflichtung nicht erfüllt zu haben ein Militärangehöriger oder im Ausland wegen eines gewöhnlichen Verbrechens verurteilt worden ist oder ein Rückfälliger ist (Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (Journal der Gesetze Nr. 4, Punkt 25 und Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsbürgerschaft (Gesetzblatt von 2000, Nr. 28, Punkt 353, in der geänderten Fassung)

g) Ausdehnung des Verlusts der Staatsbürgerschaft auf das Kind einer Person, der die polnische Staatsbürgerschaft entzogen wurde oder die die Erlaubnis zum Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft erhalten hat (Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (Gesetzblatt Nr. 4, Punkt 25),

h) Verzicht auf die polnische Staatsbürgerschaft (Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsbürgerschaft (Gesetzblatt von 2000, Nr. 28, Pos. 353, in der geänderten Fassung),

i) Abgabe einer Erklärung eines polnischen Staatsbürgers im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe mit einem Ausländer sowie im Zusammenhang mit der Beendigung oder Aufhebung der Ehe einer ausländischen Frau mit einem polnischen Staatsbürger (Artikel 14 des Gesetzes vom 15. 1962 über die polnische Staatsbürgerschaft (Gesetzblatt von 2000, Nr. 28, Pos. 353, in der geänderten Fassung)

Die polnische Staatsbürgerschaft wird einem Ausländer nicht wiedererlangt, der in der Zeit vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 freiwillig in den Dienst in der Armee der Achsenmächte oder ihrer Verbündeten eingetreten ist oder in der Zeit vom 1. September 1939 angetreten ist bis 8. Mai 1945. öffentlichen Dienst im Dienste der Achsenmächte oder ihrer Verbündeten geleistet oder zum Nachteil Polens, insbesondere seiner Unabhängigkeit und Souveränität, gehandelt oder sich an der Verletzung der Menschenrechte beteiligt haben. Außerdem wird einem Ausländer die polnische Staatsbürgerschaft nicht zurückgegeben, wenn sie eine Gefahr für die Verteidigung oder Sicherheit des Staates oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.>