{"id":1080,"date":"2023-10-02T10:32:00","date_gmt":"2023-10-02T08:32:00","guid":{"rendered":"https:\/\/polish-citizenship.eu\/index.php\/?p=1080"},"modified":"2025-05-31T10:33:55","modified_gmt":"2025-05-31T08:33:55","slug":"verlust-der-polnischen-staatsburgerschaft-durch-uneheliche-tochter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polish-citizenship.eu\/index.php\/verlust-der-polnischen-staatsburgerschaft-durch-uneheliche-tochter\/","title":{"rendered":"Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft durch uneheliche T\u00f6chter"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Im Urteil vom 19. Juli 2022 (II OSK 2316\/19) hat das Oberste Verwaltungsgericht die Rechtslage unehelicher Kinder polnischer Staatsb\u00fcrger nach dem Gesetz vom 20. Januar 1920 \u00fcber die Staatsb\u00fcrgerschaft des polnischen Staates zusammengefasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des betreffenden Gesetzes erwarben uneheliche Kinder von ihrer Mutter die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft. Art. galt f\u00fcr sie nicht. 13 dieses Gesetzes, der den Grundsatz der einheitlichen Familienb\u00fcrgerschaft festlegte. Nach diesem Grundsatz wirkte sich die Verleihung oder der Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft gleicherma\u00dfen auf die Ehefrau und die minderj\u00e4hrigen Kinder des Erwerbers oder Verlusts der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft aus. Diese Bestimmung betraf nur F\u00e4lle, in denen es sich bei der Person, die die Staatsb\u00fcrgerschaft erwarb oder verlor, um einen Mann handelte. Der Erwerb oder Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft erfolgte nach dem Vorbild des Vaters nur f\u00fcr seine ehelichen Kinder, die ihre Staatsb\u00fcrgerschaft von ihm abstammten. Vor diesem Hintergrund hatte der Erwerb oder Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft durch Frauen keine Auswirkungen auf ihre Familienangeh\u00f6rigen und f\u00fchrte daher nicht zum Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr ihre minderj\u00e4hrigen unehelichen Kinder. Der Staatsb\u00fcrgerschaftsstatus dieser Kinder wurde unabh\u00e4ngig beurteilt und ihr Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft wurde durch Erf\u00fcllung der in Art. 3 genannten Bedingung festgestellt. 11 Punkt 1 des Gesetzes von 1920 (Erwerb der ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrgerschaft durch sie). Da der Grundsatz der Einheitlichkeit der Familienb\u00fcrgerschaft auf minderj\u00e4hrige uneheliche Kinder nicht anwendbar ist, ist davon auszugehen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Punkt 1, sie verloren automatisch ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft \u2013 die Wirkung des Verlusts der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft wurde in ihrem Fall nicht ausgesetzt, bis sie die Vollj\u00e4hrigkeit erreichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Unterschiede in der Situation der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft ehelicher und unehelicher Kinder lassen sich wie folgt darstellen:<\/p>\n\n\n\n<p>Hochzeitskinder:<\/p>\n\n\n\n<ul id=\"punkty\" class=\"wp-block-list\">\n<li>vom Vater die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft erworben haben,<\/li>\n\n\n\n<li>als Minderj\u00e4hrige verloren sie automatisch ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft, als ihr Vater sie verlor,<\/li>\n\n\n\n<li>nach herrschender Rechtsprechung, wenn die Voraussetzungen des Art. 11 Punkt 1 (Erwerb der ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrgerschaft w\u00e4hrend der Minderj\u00e4hrigkeit) konnten sie ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft erst verlieren, wenn sie 18 Jahre alt waren (dann war der Status ihrer Staatsb\u00fcrgerschaft nicht mehr von der Staatsb\u00fcrgerschaft ihres Vaters abh\u00e4ngig); Wichtig ist jedoch, dass der Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft nur dann eintrat, wenn die ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft sp\u00e4ter als die polnische erworben wurde (Personen, die zum Zeitpunkt der Geburt die polnische und die ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft erworben haben (gleichzeitiger Erwerb) oder die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft sp\u00e4ter als die ausl\u00e4ndische erworben haben man hat seine polnische Staatsb\u00fcrgerschaft nicht verloren \u2013 mehr zu diesem Thema in den August-News auf unserer Website).<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Uneheliche Kinder:<\/p>\n\n\n\n<ul id=\"punkty\" class=\"wp-block-list\">\n<li>von ihrer Mutter die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft erworben haben,<\/li>\n\n\n\n<li>als Minderj\u00e4hrige verloren sie nicht automatisch ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft, wenn ihre Mutter die Staatsb\u00fcrgerschaft verlor,<\/li>\n\n\n\n<li>wenn die Voraussetzungen gem\u00e4\u00df Art. 11 Punkt 1 verloren automatisch ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft (unabh\u00e4ngig davon, ob sie vollj\u00e4hrig waren oder nicht) \u2013 allerdings nur, wenn sie sp\u00e4ter als die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft die ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft erlangten.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p>Das oben genannte Urteil erging im Fall des Kl\u00e4gers, der die Best\u00e4tigung der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft beantragte. Die Frau wurde 1944 als uneheliches Kind einer polnischen Staatsb\u00fcrgerin geboren und erwarb somit mit der Geburt die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft. Im Jahr 1948 erhielt die Kl\u00e4gerin als Minderj\u00e4hrige die israelische Staatsb\u00fcrgerschaft und wenige Tage sp\u00e4ter auch ihre Mutter die israelische Staatsb\u00fcrgerschaft. Im Verwaltungsverfahren und vor dem Gericht der ersten Instanz wurde festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin ihre polnische Staatsangeh\u00f6rigkeit verloren hatte, als ihre Mutter die ausl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rigkeit erlangte. Es war die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem die Kl\u00e4gerin ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft verlor, was zum Kern des Streits vor dem Obersten Verwaltungsgericht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass nach Art. 13 des Gesetzes von 1920 kann der Grundsatz \u201enicht auf den Verlust der Staatsb\u00fcrgerschaft eines unehelichen Kindes im Falle des Verlusts der Staatsb\u00fcrgerschaft durch seine Mutter angewendet werden, da er sich nicht unmittelbar aus dieser Bestimmung ergibt.\u201c Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs zwischen der Staatsb\u00fcrgerschaft eines unehelichen Kindes und der Staatsb\u00fcrgerschaft der Mutter (analog zum Zusammenhang zwischen der Staatsb\u00fcrgerschaft eines ehelichen Kindes und seinem Vater) sind die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft nach Art. 11 sollte auf das Kind angewendet werden. Aus diesem Grund stellte das Gericht fest, dass die Kl\u00e4gerin im vorliegenden Fall ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft zu dem Zeitpunkt verlor, als sie die israelische Staatsb\u00fcrgerschaft erlangte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt noch minderj\u00e4hrig war. Das Gericht betonte, dass aus den Bestimmungen des Gesetzes von 1920 keine Norm abgeleitet werden k\u00f6nne, wonach ein uneheliches Kind, das w\u00e4hrend seiner Minderj\u00e4hrigkeit die ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft erworben habe, die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft \u00fcberhaupt nicht verlieren k\u00f6nne. Dies widerspr\u00e4che dem allgemeinen Grundsatz der Ausschlie\u00dflichkeit der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft, der nach den damaligen Vorschriften \u00fcber die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft galt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-right\">Justyna Dabrowska<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Urteil vom 19. 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