{"id":1086,"date":"2024-01-02T10:37:00","date_gmt":"2024-01-02T09:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/polish-citizenship.eu\/index.php\/?p=1086"},"modified":"2025-05-31T10:39:23","modified_gmt":"2025-05-31T08:39:23","slug":"erfolg-im-verfahren-vor-dem-minister-der-weg-zur-bestatigung-der-staatsburgerschaft-steht-den-nachkommen-polnischer-staatsburger-die-vor-1933-geboren-wurden-offen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polish-citizenship.eu\/index.php\/erfolg-im-verfahren-vor-dem-minister-der-weg-zur-bestatigung-der-staatsburgerschaft-steht-den-nachkommen-polnischer-staatsburger-die-vor-1933-geboren-wurden-offen\/","title":{"rendered":"Erfolg im Verfahren vor dem Minister \u2013 der Weg zur Best\u00e4tigung der Staatsb\u00fcrgerschaft steht den Nachkommen polnischer Staatsb\u00fcrger, die vor 1933 geboren wurden, offen"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Der Minister stimmte dem Argument des Teams unserer Kanzlei zu, wonach alle nach dem Gesetz vom 20. Januar 1920 \u00fcber die Staatsb\u00fcrgerschaft des polnischen Staates (d. h. vor dem 19. Januar 1933) geborenen Frauen die doppelte Staatsb\u00fcrgerschaft erworben h\u00e4tten Haben sie zum Zeitpunkt der Geburt nicht ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft verloren, obwohl sie die Staatsb\u00fcrgerschaft eines anderen Landes besitzen?<\/p>\n\n\n\n<p>Diese bahnbrechende Entscheidung wurde getroffen, nachdem der Minister f\u00fcr Innere Angelegenheiten und Verwaltung eine Berufung gegen die Entscheidung des Woiwoden gepr\u00fcft hatte, mit der die Best\u00e4tigung der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft des Antragstellers, der Mandant unserer Anwaltskanzlei ist, abgelehnt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft von seiner Mutter, die 1929 in Brasilien geboren wurde. Zum Zeitpunkt der Geburt erwarb sie von ihrem Vater die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft und gem\u00e4\u00df dem Landrecht die brasilianische Staatsb\u00fcrgerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der im Laufe der Jahre vertretenen Position der Verwaltungsbeh\u00f6rden f\u00fchrte der Erwerb der Staatsb\u00fcrgerschaft eines fremden Landes nach dem Gesetz von 1920 immer zum Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft. Besonders ung\u00fcnstig war diese Auslegung der Vorschriften f\u00fcr die verheirateten T\u00f6chter polnischer Staatsb\u00fcrger. Es wurde davon ausgegangen, dass die Familien beim Erwerb der polnischen und ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrgerschaft zum Zeitpunkt der Geburt gem\u00e4\u00df dem Grundsatz der einheitlichen Staatsb\u00fcrgerschaft w\u00e4hrend ihrer minderj\u00e4hrigen Jahre weiterhin die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft behielten, diese jedoch mit Erreichen des Erwachsenenalters verloren. M\u00e4nner mit doppelter Staatsb\u00fcrgerschaft befanden sich in einer g\u00fcnstigeren Situation \u2013 nach ihrem 18. Lebensjahr galt f\u00fcr sie die Wehrpflicht, die sie vor dem Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft sch\u00fctzte.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Auslegung der Vorschriften wurde zun\u00e4chst auch im vorliegenden Fall angewandt. Der Woiwode gab an, dass die Mutter der Kl\u00e4gerin aufgrund der Tatsache, dass sie auch eine ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft besa\u00df, mit Erreichen der Vollj\u00e4hrigkeit ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft verlor (als ihre Staatsb\u00fcrgerschaft nicht mehr von der Staatsb\u00fcrgerschaft ihres Vaters abh\u00e4ngig war). In der Berufung gegen die Entscheidung des Woiwoden argumentierte unser Team jedoch, dass Art. Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft von 1920 ist dahingehend zu verstehen, dass der Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft nur dann eintrat, wenn die ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft sp\u00e4ter erworben wurde als die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft. Diese Position wird durch die neuesten Urteile der Verwaltungsgerichte best\u00e4tigt, insbesondere durch das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022 (Aktenzeichen II OSK 2095\/21), in dessen Begr\u00fcndung das Gericht feststellte: \u201e(.. .) Es sollte als unzul\u00e4ssig angesehen werden, eine solche Auslegung von Art. 11 Punkt 1 des Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes von 1920, der den Verlust der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft im Falle des gleichzeitigen Erwerbs der polnischen und der ausl\u00e4ndischen Staatsb\u00fcrgerschaft oder des sp\u00e4teren Erwerbs der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft durch einen Staatsb\u00fcrger eines ausl\u00e4ndischen Staates annimmt. Dieses Urteil haben wir im September 2023 auf unserer Website beschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der Berufung stimmte der Minister den oben genannten Argumenten zu und best\u00e4tigte, dass die Mutter der Kl\u00e4gerin ihre polnische Staatsb\u00fcrgerschaft nicht gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Gesetzes von 1920 verloren habe \u2013 sie habe gleichzeitig mit der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft die ausl\u00e4ndische Staatsb\u00fcrgerschaft erworben. Folglich erwarb der Kl\u00e4ger auch die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies sollte als Durchbruch in F\u00e4llen betrachtet werden, in denen es um die Best\u00e4tigung der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft durch Personen geht, die ihre Staatsb\u00fcrgerschaft von Frauen (ehelichen T\u00f6chtern polnischer Staatsb\u00fcrger) ableiten, die vor 1933 geboren wurden. Wir k\u00f6nnen damit rechnen, dass die Entscheidung des Ministers einen Pr\u00e4zedenzfall darstellt und den Weg zur Erlangung der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft f\u00fcr viele Menschen ebnet, die aufgrund der bisher ung\u00fcnstigen Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes noch keine M\u00f6glichkeit hatten, eine Best\u00e4tigung der polnischen Staatsb\u00fcrgerschaft zu beantragen das Gesetz von 1920.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-right\">Justyna D\u0105browska<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Minister stimmte dem Argument des Teams unserer Kanzlei zu, wonach alle nach dem Gesetz vom 20. Januar 1920 \u00fcber die Staatsb\u00fcrgerschaft des polnischen Staates (d. h. vor dem 19. 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