{"id":1104,"date":"2024-08-01T11:47:00","date_gmt":"2024-08-01T09:47:00","guid":{"rendered":"https:\/\/polish-citizenship.eu\/index.php\/?p=1104"},"modified":"2025-05-31T11:48:26","modified_gmt":"2025-05-31T09:48:26","slug":"die-aufhebung-der-vaterschaftsanerkennung-wird-bei-der-feststellung-nicht-mehr-berucksichtigt-staatsburgerschaft-eines-minderjahrigen-ist-das-eine-wesentliche-anderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/polish-citizenship.eu\/index.php\/die-aufhebung-der-vaterschaftsanerkennung-wird-bei-der-feststellung-nicht-mehr-berucksichtigt-staatsburgerschaft-eines-minderjahrigen-ist-das-eine-wesentliche-anderung\/","title":{"rendered":"Die Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung wird bei der Feststellung nicht mehr ber\u00fccksichtigt Staatsb\u00fcrgerschaft eines Minderj\u00e4hrigen \u2013 ist das eine wesentliche \u00c4nderung?"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>Am 30. November 2021 trat eine \u00c4nderung des Gesetzes vom 2. April 2009 \u00fcber die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft in Kraft, die durch das Gesetz vom 1. Oktober 2021 zur \u00c4nderung bestimmter Gesetze eingef\u00fchrt wurde, um die terminologische Koh\u00e4renz des Rechtssystems zu verbessern. Diese \u00c4nderung betraf Art. 6 des Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes, in dem angegeben ist, welche \u00c4nderungen bei der Bestimmung des Vaters des Kindes bei der Bestimmung der Staatsb\u00fcrgerschaft des Kindes ber\u00fccksichtigt werden sollten. Eine dieser \u00c4nderungen bei der Vaterschaftsfeststellung war vor dem 30. November 2021 die Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung. Nach diesem Datum ist es gem\u00e4\u00df den Bestimmungen kein Faktor mehr, der bei der Feststellung der Staatsb\u00fcrgerschaft des Kindes ber\u00fccksichtigt wird. Stattdessen wird ab dem 30. November 2021 unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bei der Feststellung der Staatsangeh\u00f6rigkeit des Kindes ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die oben genannte \u00c4nderung des Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes hat in der Praxis keinen Einfluss auf das Ergebnis oder die Art und Weise der Verfahrensf\u00fchrung in F\u00e4llen, in denen die Staatsb\u00fcrgerschaft eines Kindes nach \u00c4nderungen in der Identifizierung des Vaters festgestellt wird. Ziel der Novelle war es nicht, inhaltliche \u00c4nderungen an den Bestimmungen \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit vorzunehmen, sondern lediglich die terminologische Koh\u00e4renz der Rechtsordnung zu verbessern und insbesondere die Formulierungen des Staatsangeh\u00f6rigkeitsgesetzes an fr\u00fcher eingetretene Ver\u00e4nderungen im Familienbereich anzupassen Gesetz.<\/p>\n\n\n\n<p>Am 13. Juni 2009 trat eine \u00c4nderung des Familien- und Vormundschaftsgesetzes von 1964 in Kraft, wodurch die Einrichtung der Aufhebung der Vaterschaft durch die Einrichtung der Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ersetzt wurde. Die bisherige Konstruktion basierte allein auf den M\u00e4ngeln der Willenserkl\u00e4rung des Vaters, das Kind anzuerkennen, etwa unter dem Einfluss von Drohungen oder einer psychischen Erkrankung. Allerdings kann das Gericht die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auch aus biologischen Gr\u00fcnden feststellen, wenn sich nach der Vaterschaftsanerkennung herausstellt, dass das Kind leiblich von einem anderen Mann abstammt. Die \u00c4nderung der Bestimmungen des Familien- und Vormundschaftsgesetzes betrifft Ereignisse, die nach Inkrafttreten des \u00c4nderungsgesetzes eintreten. Dies bedeutet, dass die Vaterschaftsanerkennung vor dem 13. Juni 2009 mit der Aufhebung und die sp\u00e4tere Anerkennung mit der Feststellung ihrer Unwirksamkeit angefochten werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz \u00fcber die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft erst 12 Jahre sp\u00e4ter an die \u00c4nderungen im Familienrecht angepasst wurde, stellt sich m\u00f6glicherweise die Frage, ob es sich hier nicht um eine gewisse Gesetzesl\u00fccke handelt. Eine w\u00f6rtliche Auslegung des polnischen Staatsb\u00fcrgerschaftsgesetzes k\u00f6nnte zu dem Schluss f\u00fchren, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bei der Feststellung der Staatsb\u00fcrgerschaft des Kindes erst ab 2021 ber\u00fccksichtigt werden sollte. Dies wiederum w\u00fcrde zu dem Schluss f\u00fchren, dass die zwischen 2009 und 2021 getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in F\u00e4llen, die die Staatsangeh\u00f6rigkeit von Kindern betreffen, keine Ber\u00fccksichtigung findet.<\/p>\n\n\n\n<p>Es ist jedoch festzuhalten, dass das Ziel des Gesetzgebers nicht darin bestand, inhaltliche \u00c4nderungen in dieser Fallkategorie einzuf\u00fchren, sondern lediglich die Terminologie an die derzeit im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch verwendete Terminologie anzupassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 30. November 2021 trat eine \u00c4nderung des Gesetzes vom 2. April 2009 \u00fcber die polnische Staatsb\u00fcrgerschaft in Kraft, die durch das Gesetz vom 1. Oktober 2021 zur \u00c4nderung bestimmter Gesetze eingef\u00fchrt wurde, um die terminologische Koh\u00e4renz des Rechtssystems zu verbessern. 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