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Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Förderung der Freizügigkeit der Bürger durch Vereinfachung der Anforderungen für die Einreichung bestimmter öffentlicher Urkunden in der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012

Was das oben gilt die Verordnung?

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (2016/1191) gilt ab dem 16. Februar 2019. In Bezug auf bestimmte öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden und den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen, gilt die Verordnung sieht die Befreiung von der Legalisierung oder sonstigen Tätigkeit und die Vereinfachung anderer Formalitäten vor.


LEGALISIERUNG

Für welche Dokumente gilt es?

Offizielle Dokumente sind im Sinne des oben Genannten Vorschriften: Dokumente einer Justizbehörde, Verwaltungsdokumente, notarielle Urkunden, amtliche Bescheinigungen, die auf von privat handelnden Personen unterschriebenen Dokumenten angebracht sind (z Beglaubigung von Unterschriften, Dokumenten, die von Diplomaten oder Konsularbeamten erstellt wurden.

Die Verordnung gilt für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichem Recht ausgestellt wurden und deren Hauptzweck darin besteht, einen oder mehrere der folgenden Tatsachen festzustellen:

a) Geburt (z. B. Geburtsurkunde); (b) das Überleben der Person; c) Tod (z. B. Sterbeurkunde); d) Vor- und Nachname; e) Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand (z. B. Heiratsurkunde); f) Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Aufhebung der Ehe (z. B. Scheidungsurteil); (g) eingetragene Partnerschaft, einschließlich Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen, und Status der eingetragenen Partnerschaft; (h) Auflösung der Partnerschaft, rechtliche Trennung oder Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft; (i) die Herkunft des Kindes; j) Adoption; k) Wohnsitz oder Wohnsitz; l) Staatsangehörigkeit; (m) kein Vorstrafenregister, sofern dem Unionsbürger von den Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, entsprechende offizielle Dokumente ausgestellt werden. (n) in einem Mitgliedstaat wohnen, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, an den Wahlen zum Europäischen Parlament oder an Kommunalwahlen teilnehmen oder kandidieren möchten.

Für welche Dokumente gilt es nicht?

Die Verordnung gilt nicht für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Drittstaats ausgestellt wurden, und für beglaubigte Kopien dieser Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats angefertigt wurden. Es handelt sich also um Dokumente, die nicht von den Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, auch wenn diese Behörden ihre Richtigkeit bescheinigt haben.


Welche Wirkung hat diese Regelung?

Von dieser Verordnung erfasste öffentliche Urkunden und beglaubigte Abschriften davon sind von jeglicher Form der Legalisation und ähnlichen Vorgängen ausgenommen.

Die Verordnung berührt nicht die Anwendung internationaler Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung beigetreten sind und die unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten betreffen, hat jedoch Vorrang vor anderen Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen die von den Mitgliedstaaten geschlossen wurden, in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind.