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Anerkennung als polnischer Staatsbürger mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis

Eine von mehreren Möglichkeiten, die polnische Staatsbürgerschaft zu erlangen, ist das Verfahren der Anerkennung als polnischer Staatsbürger. Ziel des Gesetzgebers war es, ein Verfahren zu schaffen, das Ausländern, die tatsächlich in Polen leben und leben, den Erwerb der Staatsbürgerschaft erleichtern soll. Die beiden wichtigsten Voraussetzungen für die Anerkennung als polnischer Staatsbürger sind nachgewiesene Kenntnisse der polnischen Sprache auf dem Niveau B1 und ein dokumentierter, ununterbrochener Aufenthalt auf dem Gebiet Polens.

Der Aufenthalt im polnischen Hoheitsgebiet nach der Anerkennung als Staatsbürger kann durch mehrere Dokumente legalisiert werden, darunter eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Eine Person kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn:

  • 1) ist ein Kind eines polnischen Staatsbürgers und bleibt unter dessen elterlicher Sorge;
  • 2) ist ein Kind eines Ausländers, dem eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erteilt wurde, unter dessen elterlicher Sorge verbleibt, geboren (a, b oder c):
  • a. nach Erteilung dieser Erlaubnis an diesen Ausländer,
  • b. oder während der Gültigkeitsdauer der diesem Ausländer erteilten Aufenthaltserlaubnis
  • c. oder während des Aufenthalts dieses Ausländers in Polen aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, einer geduldeten Aufenthaltserlaubnis oder im Zusammenhang mit der Gewährung des Flüchtlingsstatus/subsidiären Schutzes.
  • 3) besitzt eine Polenkarte oder ist eine Person polnischer Herkunft – und beabsichtigt, sich dauerhaft in Polen niederzulassen;
  • 4) in einer nach dem Recht der Republik Polen anerkannten Ehe mit einem polnischen Staatsbürger bleibt und die folgenden beiden Bedingungen gemeinsam erfüllt:
  • 1. vor dem Zeitpunkt der Antragstellung auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis mindestens 3 Jahre verheiratet war und
  • 2. er/sie sich unmittelbar vor Einreichung dieses Antrags auf der Grundlage einer im Zusammenhang mit der Heirat mit diesem polnischen Staatsbürger oder im Zusammenhang mit der Erlangung des Flüchtlingsstatus erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Polen aufgehalten hat, subsidiärer Schutz oder Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;
  • 5) Opfer von Menschenhandel im Sinne von Art. § 115 § 22 StGB und erfüllt insgesamt die folgenden drei Voraussetzungen
  • 1. sich unmittelbar vor der Antragstellung auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage einer befristeten Aufenthaltserlaubnis für Opfer des Menschenhandels für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufgehalten hat,
  • 2. mit den Strafverfolgungsbehörden im Strafverfahren bezüglich der in Art. 1 genannten Straftat zusammengearbeitet hat. 189a § 1 StGB
  • 3. eine begründete Angst vor einer Rückkehr in sein Herkunftsland hat;
  • 6) Unmittelbar vor der Einreichung des Antrags auf diese Genehmigung hat er/sie sich ununterbrochen für einen Zeitraum von mindestens folgender Zeit in Polen aufgehalten:
  • 7) 5 Jahre im Zusammenhang mit der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzstatus oder der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen,
  • 8) 10 Jahre auf Grundlage einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß Art. 351 Nummer 1 oder 3 des Ausländergesetzes,
  • 9) Ihm wurde auf dem Territorium der Republik Polen Asyl gewährt.

Ununterbrochener Aufenthalt bedeutet in der Regel, dass keine der Aufenthaltsunterbrechungen auf dem Gebiet Polens länger als 6 Monate dauerte und alle Unterbrechungen in den Zeiträumen, die Grundlage für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sind, insgesamt 10 Monate nicht überschritten haben.

Es gibt jedoch einige Ausnahmen von dieser Regel und Abwesenheiten können entschuldigt werden:

  • • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten durch einen Ausländer oder die Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einem Arbeitgeber, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der Republik Polen befindet, oder
  • • einen solchen Ausländer mit seinem Ehegatten oder minderjährigen Kind begleiten, oder
  • • eine besondere persönliche Situation, die die Anwesenheit des Ausländers außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen erfordert (z. B. im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt oder einer notwendigen Behandlung, die in Polen nicht durchgeführt werden kann) und nicht länger als 6 Monate gedauert hat, oder
  • • das Hoheitsgebiet der Republik Polen verlassen, um ein Praktikum zu absolvieren oder an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, die im Rahmen des Studiums an einer polnischen Universität vorgesehen sind (z. B. Ausreise im Rahmen des Erasmus-Programms).

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis muss persönlich spätestens am letzten Tag des rechtmäßigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen eingereicht werden.

Bei Minderjährigen wird der Antrag von den vom Gericht bestellten Eltern oder Erziehungsberechtigten oder einem der Erziehungsberechtigten gestellt. Betrifft der Antrag jedoch einen Minderjährigen, der älter als 6 Jahre ist, ist dessen Anwesenheit bei der Antragstellung erforderlich.

Der leserlich in polnischer Sprache ausgefüllte Antrag ist in 2 Kopien einzureichen (bei Ausländern unter 13 Jahren nur 1 Kopie des Antrags). Du solltest mitmachen:

  • • 4 aktuelle, unbeschädigte Dokumentarfotos in Farbe im Format 35 x 45 mm, aufgenommen innerhalb der letzten 6 Monate
  • • ein gültiges Reisedokument (2 Fotokopien aller Seiten mit Stempeln, Anmerkungen und Dokumenten). Schriften, Original zur Einsichtnahme vorhanden); bei Ausländern unter 13 Jahren nur 1 Fotokopie des Reisedokuments;
  • • Dokumente, die den erforderlichen ununterbrochenen Aufenthalt in Polen bestätigen.
  • • Bestätigung der Zahlung der Stempelsteuer (falls erforderlich).

Der Antrag wird beim zuständigen Woiwodschaftsamt eingereicht.

Die Kosten für die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis betragen 640 PLN. Die Gebühr ist auf das von der Geschäftsstelle angegebene Konto zu überweisen. Im Falle einer negativen Entscheidung wird die Gebühr zurückerstattet.

Im Falle einer positiven Entscheidung in diesem Fall ist der Ausländer jedoch verpflichtet, 100 PLN für die Ausstellung der Aufenthaltskarte zu zahlen.

Eventuelle Lücken in den Unterlagen sind entsprechend dem Inhalt der eingegangenen Ladung zu ergänzen.

Quelle: mos.cudzoziemcy.gov.pl