Nachrichten

Aufmerksamkeit!

Automatische Übersetzung.

Dekret vom 22. Oktober 1947 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates für Personen polnischer Staatsangehörigkeit mit Wohnsitz auf dem Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig

Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs musste Polen aufgrund der Änderung der Staatsgrenzen seine Gesetzgebung an die neue Realität anpassen. Einer der Bereiche, die einer Neuregelung bedurften, war die Frage des Status der Menschen, die vor dem Krieg in der Freien Stadt Danzig lebten. Gemäß Art. Mit Artikel 105 des Vertrags von Versailles, der die Freie Stadt Danzig begründete, verloren die Bewohner dieses Gebietes ihre deutsche Staatsbürgerschaft und erhielten das Recht auf die Staatsbürgerschaft der Freien Stadt. Gleichzeitig Art. Art. 106 des Vertrags gewährte das Wahlrecht zwischen der Danziger und der deutschen Staatsbürgerschaft. Die Wahl der deutschen Staatsbürgerschaft erforderte den Umzug nach Deutschland. Dennoch stellten Menschen polnischer Herkunft in der Freien Stadt eine bedeutende Minderheit dar.

Nach dem Ende der Feindseligkeiten verlieh der polnische Gesetzgeber gemäß dem Dekret vom 22. Oktober 1947 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates für Personen polnischer Staatsangehörigkeit, die im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig ansässig waren, den Bewohnern die polnische Staatsbürgerschaft polnischer Herkunft, sofern sie die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • • Vor dem 1. September 1939 hatten sie ihren ständigen Wohnsitz auf dem Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig
  • • Sie haben ihre polnische Staatsangehörigkeit vor der Überprüfungskommission (Staatsangehörigkeitskommission) nachgewiesen und auf dieser Grundlage eine Bestätigung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit von der zuständigen Behörde der Generalverwaltung erster Instanz erhalten
  • • gab eine Loyalitätserklärung gegenüber der polnischen Nation und dem polnischen Staat ab

Gemäß Art. 2 der Dekrete: „Personen, die sich aus erwägenswerten Gründen nicht der Überprüfung durch die Überprüfungskommission unterzogen haben, können bei der Behörde der Generalverwaltung erster Instanz ihres letzten Wohnsitzes eine Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit beantragen.“

In Artikel 3 wurde der Grundsatz festgelegt, dass das im Dekret festgelegte Verfahren nicht für Personen durchgeführt wird, die sich vor dem Inkrafttreten des Dekrets einer Staatsangehörigkeitsprüfung (analog zu der im Dekret) gemäß den Bestimmungen von unterzogen haben das Gesetz vom 28. April 1946 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates für Personen polnischer Staatsangehörigkeit, die in den zurückgewonnenen Gebieten leben. Solche Personen konnten nach diesem Gesetz die polnische Staatsbürgerschaft erlangen, auch wenn sie erst nach dem 31. August 1939 im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig lebten.