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Das Recht auf ständigen Aufenthalt und die Anerkennung als polnischer Staatsbürger

Die notwendige Voraussetzung, die ein Ausländer, der die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, erfüllen muss, ist der ununterbrochene Aufenthalt in Polen auf einer der drei im polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 2009 genannten Rechtsgrundlagen. Eine dieser Rechtsgrundlagen ist zusätzlich zur unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU, begründet das Recht auf Daueraufenthalt. Sie können von Bürgern der Europäischen Union (für die die Migrationsbestimmungen auch Bürger Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz gelten) und deren Familienangehörigen (Eltern, Kind oder Ehepartner) erworben werden.

Der Weg zur Erlangung eines dauerhaften Wohnsitzes ist wie folgt.

EU-Bürger:

Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Polen muss ein EU-Bürger, der sich dauerhaft in Polen niederlassen möchte, seinen Aufenthalt anmelden. Zu diesem Zweck muss er einen Antrag auf Registrierung des Wohnsitzes eines EU-Bürgers beim Woiwoden stellen. Nach der Registrierung des Aufenthalts stellt der Woiwode dem Ausländer eine Bescheinigung über die Registrierung des Aufenthalts eines EU-Bürgers aus.

Nach 5 Jahren registrierten ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen (wobei „ununterbrochen“ nicht eigentlich ununterbrochen bedeutet) erwirbt ein EU-Bürger das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Polen. Dieses Recht wird durch ein vom Woiwoden ausgestelltes Dokument bestätigt, das das Recht auf Daueraufenthalt bestätigt.

Familienangehöriger eines EU-Bürgers (der nicht selbst EU-Bürger ist):

Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Polen muss ein Familienmitglied eines EU-Bürgers, der beabsichtigt, sich dauerhaft in Polen niederzulassen, um mit seiner Familie zusammenzukommen, seinen Aufenthalt anmelden. Zu diesem Zweck muss er einen Antrag auf Registrierung des Wohnsitzes eines EU-Bürgers beim Woiwoden stellen. Nach der Anmeldung Ihres Aufenthalts stellt der Woiwode eine Aufenthaltskarte aus.

Nach 5 Jahren registriertem ununterbrochenem Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen erwirbt ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers das Recht auf Daueraufenthalt. Dieses Recht wird durch eine vom Woiwoden ausgestellte Daueraufenthaltskarte bestätigt.

Ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts ist die im Staatsbürgerschaftsgesetz festgelegte Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts erforderlich, um die Anerkennung als polnischer Staatsbürger zu beantragen (in der Regel 3 Jahre, und wenn der Ehegatte des Ausländers den Antrag stellt). Staatsbürgerschaft ist ein polnischer Staatsbürger - 2 Jahre) kann gezählt werden.