Jurisprudenz

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Ehen, eheliche und uneheliche Kinder

Gerichtsentscheidungen:

  1. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2021, II OSK 65/21

    Bei einem verheirateten Kind unter 18 Jahren richtet sich sein Staatsangehörigkeitsstatus nach dem des Vaters. Die obige Regel gilt nicht für die Situation eines nichtehelichen Kindes im Falle des Verlustes der Staatsbürgerschaft durch seine Mutter. In einer solchen Situation kann ein „uneheliches“ Kind ein unabhängiges Subjekt des Verlustes der polnischen Staatsbürgerschaft sein.

  2. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Februar 2020, II OSK 828/18

    Eherecht für Juden im Königreich Polen. Dort war das Ehegesetz von 1836 in Kraft, und im Lichte der Vorschriften wurden Ehen mit Geistlichen einzelner anerkannter Konfessionen geschlossen, und nach Abschluss der Trauung war der Pfarrer dann verpflichtet, die Pflichten eines Standesbeamten zu erfüllen, d.h. er musste eine standesamtliche Heiratsurkunde ausstellen. Gemäß Art. 71 und 92 des Bürgerlichen Gesetzbuches des Königreichs Polen von 1825 sollten die Personenstandsurkunden mit den Kirchenbüchern zusammengeführt werden, und zu diesem Zweck sollte der Geistliche neben den kirchlichen auch die standesamtlichen und für die nichtchristlichen Ordnungen ausfüllen Denominationen sollten Personen ernannt werden, die Familienstandsaufzeichnungen zu verfassen. Die Pflichten zur Durchführung der Bestimmungen über die Personenstandsregister für Juden wurden durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 7. September 1830 festgelegt. Demnach bestand die Pflicht des Rabbiners darin, das Meldebuch zu führen, d die verheirateten Personen, Datum und Ort jeder Ankündigung der Eheschließung (Artikel 4). Der Rabbiner, der das Buch führte, war persönlich für seine Integrität, Ordnung und strikte Treue zu den Aufzeichnungen verantwortlich. Gemäß Art. 187 und 188 des Gesetzes über die Eheschließung in nichtchristlichen Konfessionen war es die Pflicht des Rabbiners, nach der Trauung mit den Jungvermählten und Zeugen vor dem Standesbeamten zu erscheinen, um nicht nur die standesamtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, sondern auch die kirchliche Eheschließung zu bezeugen war unter Vertrag genommen worden. Die Nichterfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Beschlüssen des Verwaltungsrats vom 7. September 1830 ergeben, führte dazu, dass in Fällen, in denen die Eltern eines neugeborenen Kindes durch eine religiöse Ehe gebunden waren und keinen Zivilstandsnachweis hatten, das Kind dies tun konnte nicht als aus einer Ehe geboren und nur von einer unverheirateten Mutter (Die Rechte der Juden im Königreich Polen, historischer Abriss, herausgegeben von Jakób Kirszot, Warschau 1917) registriert werden.

  3. II OSK 1326/16 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs

    Nach dem Gesetz von 1920 konnten uneheliche Kinder die polnische Staatsbürgerschaft erwerben, indem sie von ihrem Vater als polnischer Staatsbürger anerkannt wurden

  4. II OSK 1412/17 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs

    Gemäß Art. 13 Sek. 1 des Gesetzes vom 2. August 1926 über das auf internationale Privatbeziehungen anzuwendende Recht für die Gültigkeit einer außerhalb Polens geschlossenen Ehe war es erforderlich, die durch das nationale Recht beider Ehegatten vorgeschriebene Form beizubehalten. Somit wird eine kirchliche Ehe für polnische Staatsbürger ungültig (Dekret vom 25. September 1945, Ehegesetz (GBl. Nr. 48, Pos. 270), das am 1. Januar 1946 in Kraft trat (Artikel 39).

  5. II OSK 37/16 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Der Verlust der Staatsbürgerschaft eines unehelichen Kindes hängt nicht von der Staatsbürgerschaft der Mutter ab, sondern kann von der Mutter individuell verloren werden

  6. II OSK 53/16 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    In der Regel wird davon ausgegangen, dass der Antragsberechtigte ein rechtliches Interesse an dem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit hat. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ein solches Interesse der Nachkommen der gesuchten Person anerkannt, da sich die Staatsangehörigkeit von Kindern in der Regel aus der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern ergibt (Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14.09.2006, II OSK 353/ 06 vom 20. Februar 2008, II OSK 97/07, vom 13. März 2009, II OSK 732/08, veröffentlicht in der Zentralen Datenbank für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, reviews.nsa.gov.pl).

  7. II OSK 2094/15, Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft durch ein Kind – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Im Zusammenhang mit dem Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft durch ein Kind, ob es einen "hochzeitlichen" Ursprung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates sollte nach polnischem Recht entschieden werden, ob der Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt die polnische Staatsbürgerschaft (außer der Staatsbürgerschaft eines ausländischen Staates) hatte.

  8. II OSK 695/15 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Ab dem 01.01.1946 waren nur noch standesamtliche Trauungen von Bedeutung.

  9. II OSK 3263/14 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Das Fehlen einer Heiratsurkunde der Eltern des Beschwerdeführers steht dem Nachweis nicht entgegen, dass die Eltern des Beschwerdeführers die Ehe auf andere Weise als durch die Heiratsurkunde geschlossen haben, insbesondere durch eine Entscheidung des Rabbinischen Landesgerichts R.

  10. II OSK 1927/14 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Das Oberste Verwaltungsgericht verwies auf die Auffassungen der Lehre, dass der Familienstand ausnahmsweise auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden könne (J. Litwin, Gesetz über Personenstandsregister, Kommentar, Warschau 1960, S. 203 ff.; The System des Familien- und Vormundschaftsrechts, Warschau 1985. ., S. 80 ff.). Das Gericht stellte fest, dass ein solcher Heiratsnachweis im Oktober 1945 das Urteil des Bezirksrabbinergerichts von 2007 sein kann.

  11. II OSK 2733/13 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass, wenn die Mutter eines unehelichen Kindes ihre Staatsbürgerschaft nach dem Gesetz von 1920 verlor, dies nicht für das uneheliche Kind galt, das die polnische Staatsbürgerschaft behielt.

  12. II OSK 2528/12 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Da in der Geburtsurkunde vermerkt ist, dass die Eltern verheiratet waren, wird deren Heiratsurkunde nicht zusätzlich benötigt.

  13. II OSK 189/12 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau Wurde die Mutter zur Zwangsarbeit abgeschoben, erwarb das während der Abschiebung geborene Kind ob. Polieren.
  14. II OSK 657/16 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Die Unterscheidung der Situation verheirateter und unehelicher Kinder steht im Einklang mit EU- und internationalem Recht

  15. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 2019, II OSK 799/17

    Der Verlust der Staatsangehörigkeit durch die Mutter des nichtehelichen Kindes berührt die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht Gemäß Art. 13 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates erstreckt sich die Verleihung und der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft, sofern im Verleihungsakt oder in der Entscheidung über den Verlust der Staatsbürgerschaft nichts anderes bestimmt ist, auf die Ehefrau des Erwerbers oder Verlierers Staatsbürgerschaft und an seine Kinder bis zum 18. Lebensjahr. 13 des Gesetzes. Derselbe Grundsatz kann jedoch nicht auf den Verlust der Staatsbürgerschaft eines „unehelichen“ Kindes im Falle des Verlusts der Staatsbürgerschaft durch seine Mutter angewendet werden, da er sich nicht unmittelbar aus dieser Bestimmung ergibt. Da die Staatsbürgerschaft eines solchen Kindes nicht von der Staatsbürgerschaft des Vaters abgeleitet war und sein Verlust nicht mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft der Mutter zusammenhing, sollten die Bedingungen für den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft (Artikel 11 des Gesetzes) für dieses Kind gelten

  16. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 2019, II OSK 2396/17

    Religiöse Gelübde, die vor dem 1. Januar 1946 abgelegt wurden Bis zum Inkrafttreten am 1. Januar 1946 gelten die Bestimmungen der Dekrete vom 25. September 1945: Ehegesetz (Gesetzblatt Nr. 48 Pos. 270), Gesetz zur Einführung des Eherechts (Gesetzblatt Nr. 48 Pos. 271 ), Gesetz über Personenstandsregister (GBl. Nr. 48, Pos. 272), Bestimmungen zur Einführung des Gesetzes über Personenstandsregister, die erst durch das weltliche Eherecht eingeführt wurden, waren Ehen, die zwischen Angehörigen der mosaischen Religion geschlossen wurden, religiöser Natur .

    Auf dem Gebiet des Königreichs Polen galt das Ehegesetz von 1836, und Ehen wurden mit Geistlichen bestimmter Konfessionen geschlossen. Gemäß Art. 179 des Ehegesetzes von 1836. die orthodoxen Juden sind bis ins kleinste Detail den Vorschriften ihrer eigentlichen Religion unterworfen. Die Bereitstellung von Art. 187 des Dekrets sah jedoch vor, dass der Rabbiner mit den Zeugen und Verlobten zu dem Standesbeamten gehen sollte, der die Personenstandsakten führte, und dass dieser gemäß den ihm gegebenen Erklärungen eine Heiratsurkunde gemäß Art . 58 beschrieben. Besonders hervorzuheben ist, dass die in den oben genannten Bestimmungen genannten Heiratsurkunden deklaratorischer Natur waren. Die Rechtswirkung der zivilrechtlichen Eheschließung tritt im Moment der Abgabe einer Willenserklärung gemäß den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts einer bestimmten Religionsgemeinschaft und nicht im Zeitpunkt der Ausstellung einer Heiratsurkunde ein . Die Heiratsurkunde diente nur als Beweis.

  17. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Oppeln vom 29. Januar 2009, II SA / Op 572/08

    Vor der Geburt hat ein Kind (Nasciturus) keine Staatsbürgerschaft, es erwirbt sie erst bei der Geburt.

  18. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 13. Mai 2008, V SA / Wa 505/08

    Ein gezeugtes Kind (nasciturus) hat keine polnische Staatsbürgerschaft.

  19. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Wrocław vom 25. Juli 2007, IV SA / Wr 110/07

    Ein gezeugtes Kind (nasciturus) hat keine polnische Staatsbürgerschaft.

  20. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Oktober 2006, II OSK 1013/06

    Ein gezeugtes Kind (nasciturus) hat keine polnische Staatsbürgerschaft.

  21. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 21. September 2006, IV SA / Wa 507/06

    Die Bereitstellung von Art. 13 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates (Gesetzblatt von 1920, Nr. 7, Pos. 44, in der geänderten Fassung), das nur die rechtlichen Folgen des Verlusts der Staatsbürgerschaft durch einen damaligen Mann angibt Die traditionelle rechtliche Sonderstellung als "Familienoberhaupt" gegenüber anderen Familienmitgliedern schränkt die Möglichkeit des Staatsangehörigkeitswechsels einzelner Familienmitglieder nicht ein.

  22. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 28. Februar 2006, IV SA / Wa 2230/05

    Abgeleiteter Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft durch ein in der Ehe geborenes minderjähriges Kind gemäß Art. 13 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates nur durch den Verlust dieser Staatsbürgerschaft durch seinen Vater erfolgen konnte. Andererseits blieben die Änderungen im Personenstand der Mutter ohne Auswirkung auf den Personenstand des Kindes, selbst wenn dieses nach dem Tod des Kindesvaters die elterliche Sorge über das Kind ausübte.

  23. Urteil der NTA vom 19. Dezember 1928 (I. Reg. 534/27; Z. W. Nr. 1610)

    Der Umstand, dass der Vater die polnische Staatsbürgerschaft dadurch erworben hätte, dass er in einem als zu Polen gehörigen Gebiet geboren wurde. hätte er am 10. Jänner 1920 gelebt, so ist es für die Staatsbürgerschaft von Kindern nach der Wiener Konvention (Pos. 148 Gesetzblatt 1925) unerheblich. (19. Dezember 1928 Nr. Reg. 534/27; Z. W. Nr. 1610)