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Bilaterale Abkommen, an denen Polen beteiligt ist und die die Verpflichtung zur Legalisierung von Dokumenten abschaffen

Die Verwendung ausländischer Dokumente in Polen erfordert oft deren vorherige Legalisierung oder die Einholung einer Apostille. Zahlreiche internationale Abkommen, die zur Erleichterung der Zusammenarbeit und zur Vereinfachung des Wirtschafts- und Rechtsverkehrs zwischen einzelnen Ländern geschlossen wurden, sehen jedoch eine Abschaffung dieser Verpflichtung vor. Zu diesen Übereinkommen gehören bilaterale Abkommen, die Polen mit anderen Ländern geschlossen hat, beispielsweise mit Algerien, Österreich, Weißrussland, Bulgarien, China, Zypern, Ägypten, Estland, Griechenland, Irak, der Demokratischen Volksrepublik Korea, Kuba, Libyen, Litauen, Lettland und Marokko , Mongolei, Russland, Syrien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Italien.

Welche Dokumente sind im Rahmen dieser Vereinbarungen von der Legalisierung ausgenommen?

Von der Legalisierungspflicht ausgenommen sind in der Regel Dokumente, die von einer zuständigen Behörde eines der Länder erstellt oder beglaubigt wurden und mit einem amtlichen Siegel und der Unterschrift einer befugten Person versehen sind. Eine solche Regelung ist unter anderem im Abkommen über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen zwischen der Republik Polen und Ägypten von 1992 (Artikel 11), im Abkommen zwischen Polen und der Volksrepublik China und der Volksrepublik China enthalten über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen von 1987 (Artikel 27), Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen zwischen Polen und Russland im Jahr 1996 (Artikel 15), Abkommen über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Familiensachen , Beschäftigungs- und Strafsachen zwischen Polen und Weißrussland von 1994 (Artikel 11) oder das Abkommen zwischen der Republik Polen und der Ukraine über Rechtshilfe und Rechtsbeziehungen in Zivil- und Strafsachen von 1993 (Artikel 15). Aufgrund dieser Vereinbarungen ist eine Legalisierung von Dokumenten wie Personenstandsurkunden oder Gerichtsurkunden nicht erforderlich.

Darüber hinaus sehen einige bilaterale Abkommen, an denen Polen beteiligt ist, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Legalisierung von Unterschriften auf privaten Dokumenten (z. B. einer Arbeitsbescheinigung oder einer Vollmacht) vor, sofern diese Unterschriften gemäß dem Recht des Staates beglaubigt sind Land, in dem das Dokument erstellt wurde. Ein Beispiel für ein solches Übereinkommen ist das Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Zivil-, Handels-, Familien- und Strafsachen zwischen Polen und Libyen aus dem Jahr 1985 (Artikel 19).