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Wehrdienst in einer ausländischen Armee
Gerichtsentscheidungen::
- II OSK 1988/09
- II OSK 1988/09 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Zielgerichtete und systemische Auslegung von Art. § 11 Nr. 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates in Verbindung mit dem Gesetz von 1938 über die allgemeine Wehrpflicht berechtigt zu dem Schluss, dass der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft auch im Falle des Zwangsdienstes in einer ausländischen Armee eingetreten ist aus dem freiwilligen Erwerb der Staatsbürgerschaft eines fremden Staates.
- V SA / Wa 2218/10 – Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
Personen, die gegen ihren Willen oder unter Zwang in die deutsche Volksliste eingetragen wurden, verloren ihre polnische Staatsangehörigkeit nicht.
- II OSK 609/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Die freiwillige Annahme der israelischen Staatsbürgerschaft durch den Vater des Antragstellers ist ein entscheidender Faktor für den Eintritt in den Militärdienst in Israel.
- II OSK 812/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der Eintritt in irgendeinen Militärdienst im Ausland, einschließlich des Reservedienstes, für den ein polnischer Staatsbürger keine Zustimmung einer zuständigen Behörde erhielt, führte kraft Gesetzes zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- II OSK 746/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der Eintritt in irgendeinen Militärdienst im Ausland, einschließlich des Reservedienstes, für den ein polnischer Staatsbürger keine Zustimmung einer zuständigen Behörde erhielt, führte kraft Gesetzes zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- II OSK 1245/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Auslegung des Begriffs „Wehrdienst“ im Sinne von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates sollte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des polnischen Rechts zur Regelung der allgemeinen Wehrpflicht (in Kraft zum Zeitpunkt des Eintritts in den Militärdienst in einem fremden Land) erfolgen mit der Maßgabe, dass der dritte in einer dem polnischen Recht unbekannten Form die Möglichkeit der Erklärung des Verlustes der Staatsbürgerschaft nicht ausschließt
- II OSK 1776/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Während in Friedenszeiten der Dienst in einer fremden Armee immer zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft führte, unabhängig von der Beziehung Polens zu dem Land, in dem ein polnischer Staatsbürger beispielsweise während des letzten Krieges den Militärdienst angetreten hatte, musste die Einzigartigkeit der Situation dazu führen berücksichtigt werden.
- I OSK 1820/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Auslegung des Begriffs „Wehrdienst“ im Sinne von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates sollte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des polnischen Rechts über die allgemeine Wehrpflicht (gültig zum Zeitpunkt des Eintritts in den Militärdienst in einem fremden Land) mit dem Vorbehalt erfolgen, dass der dritte jedoch in einer dem polnischen Recht unbekannten Form die Möglichkeit der Erklärung des Verlustes der Staatsbürgerschaft nicht ausschließt.
- II OSK 1777/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Auslegung des Begriffs „Wehrdienst“ im Sinne von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des polnischen Rechts, die die allgemeine Wehrpflicht regeln, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Militärdienst in einem fremden Land in Kraft sind, mit der Maßgabe berücksichtigt werden, dass dies der Fall ist Militärpflichten in einem Drittstaat in einer dem polnischen Recht unbekannten Form schließt die Möglichkeit der Erklärung des Verlustes der Staatsbürgerschaft nicht aus.
- II OSK 97/11 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Sie müssen von Anfang an über ein Zertifikat der israelischen Armee verfügen Aufenthaltsdauer und nicht für den ausgewählten Zeitraum.
- II OSK 74/11 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Ein Kriegsbeschädigter ist nicht mehr wehrdienstpflichtig und verliert somit mit dem Erwerb eines Ausländers die polnische Staatsbürgerschaft.
- II OSK 162/11 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der Dienst in der Roten Armee bis 1946 führte nicht zum Verlust der Staatsbürgerschaft, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Antragsteller den Wehrdienst in der Sowjetarmee einstellen konnte.
- II OSK 2067/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Die Wehrpflicht in der Armee des Dritten Reiches während des Zweiten Weltkriegs führte nicht zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft, sofern sie obligatorisch war.
- II OSK 2542/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Die Reserve ist auch ein Militärdienst - eine Änderung der Rechtsprechung seit 2007.
- II OSK 844/11 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der obligatorische Reservedienst in der israelischen Verteidigungsarmee führte zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- II OSK 1385/11 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der Reservedienst in Israel ist ein Verlust der Staatsbürgerschaft
- II OSK 1619/11, Feststellung des Verlustes der polnischen Staatsangehörigkeit. - Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Aufgrund der besonderen Situation des Zweiten Weltkriegs darf man sich fragen, ob der noch nicht einmal 17-jährige Z. W. im Januar 1948 von der 3-jährigen Fachschule der britischen Armee „A.“ abging. in C., konnte in der Zeit bis zum 18. Januar 1951 zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft führen.
- II OSK 1778/11 Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau vom 11. Oktober 2012.
Auslegung des Begriffs „Wehrdienst“ im Sinne von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des polnischen Rechts über die allgemeine Wehrpflicht zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Militärdienst in einem fremden Land in Kraft sind.
- II OSK 1178/12 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Nur der freiwillige Wehrdienst (z. B. durch die Annahme der ausländischen Staatsbürgerschaft) führte zum Verlust der Polnisch nach der Herrschaft des Gesetzes von 1920
Ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Januar 1958 zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Regelung der Staatsbürgerschaft von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft (Gesetzblatt Nr. 32, Pos. 143). 9. Mai 1959. - II OSK 2040/12 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Nach dem Gesetz vom 9. April 1938 über die allgemeine Wehrpflicht (Gesetzblatt Nr. 25, Pos. 220 in der geänderten Fassung), das bis zum 29. Mai 1950 in Kraft war, nachdem ein Mann das 60. Lebensjahr vollendet hatte, führte dies zum Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- II OSK 1292/14 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Nur die zuständige Behörde könne von der Wehrpflicht befreien.
- II OSK 1417/13 Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft durch Eintritt in den Wehrdienst im Ausland - Geltungsbereich der Frist. - Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau.
- IV SA / Wa 536/15 - Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
Das Gericht entschied, dass der Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft nach der Entlassung aus dem Militärdienst zwar nach dem Gesetz von 1920 zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft führte, es jedoch immer sorgfältig zu prüfen ist, ob die Befreiung vom Militärdienst erfolgte die zuständige Behörde.
- II OSK 2586/13 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Das Gericht bestätigte, dass der Reserve-Militärdienst in Israel nach dem Gesetz von 1920 zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft führte.
- II OSK 2737/15 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
In der folgenden Entscheidung stellte das Oberste Verwaltungsgericht fest, dass die Entlassung aus dem Militärdienst gemäß den Bestimmungen des Gesetzes von 1920 in der Regel einem bestimmten Verfahren folgt, das mit der Ausstellung eines geeigneten Dokuments endet, aber wenn die allgemeinen Umstände darauf hindeuten, dass jemand, der abgelehnt wurde, kann die Bescheinigung der polnischen Staatsbürgerschaft verweigert werden, auch wenn das entsprechende Dokument nicht gefunden wird.
- II OSK 2838/15 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Konsul der Republik Polen in T. - als zuständige Behörde in Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Militärdienstes durch polnische Staatsbürger, die außerhalb der Republik Polen wohnen
- II OSK 2052/13 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Gemäß dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft von 1920 und dem Gesetz vom 9. April 1938 über die allgemeine Wehrpflicht führte die Tatsache, dass ein Mann, der zuvor die ausländische Staatsbürgerschaft erworben hatte, das 60. Lebensjahr vollendete, zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft am 1. Januar des folgenden Kalenders Jahr.
- II OSK 633/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Zwei Bescheinigungen der Militärbehörden, aus denen hervorgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers gemäß der computergestützten und traditionellen Liste nicht zum Dienst in den israelischen Streitkräften einberufen wurde, sind unzureichend, da sie den Verlauf des Militärdienstes, die Art des Militärdienstes, nicht dokumentieren Dienst und seine Dauer.
- II OSK 1700/09 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der Eintritt in irgendeinen Militärdienst im Ausland, einschließlich des Reservedienstes, für den ein polnischer Staatsbürger keine Zustimmung einer zuständigen Behörde erhielt, führte kraft Gesetzes zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- II OSK 1592/09 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Die in der Bestimmung von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates, einschließlich des Begriffs "Wehrdienst", sollte auf der Grundlage polnischer Vorschriften beurteilt werden, und die Rechtsvorschriften eines anderen Staates sollten nur in einer Situation berücksichtigt werden wo es nicht möglich ist, die Art der unbekannten Verpflichtungen nach polnischem Recht zu definieren.
- II OSK 216/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der Beitritt zu den israelischen Reservekräften führte zum Verlust der Staatsbürgerschaft.
- II OSK 1846/09 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Der Eintritt in irgendeinen Militärdienst im Ausland, einschließlich des Reservedienstes, für den ein polnischer Staatsbürger keine Zustimmung einer zuständigen Behörde erhielt, führte kraft Gesetzes zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- IV SA / Wa 2533/17 - Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
Die Zustimmung der Militärbehörden zur Auslandsreise sei nicht gleichbedeutend mit einer Befreiung von der Wehrpflicht
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2010, II OSK 1852/09
In der Kunst verwendet. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates umfasst der Begriff "Eintritt in den Militärdienst" nicht nur den freiwilligen Dienst in der Armee eines fremden Staates, sondern auch die Aufnahme dieses Dienstes, der sich aus den Bestimmungen des polnischen Staates ergibt Recht eines ausländischen Staates, das die Verpflichtung zur Leistung vorsah
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. September 2010, II OSK 1618/09
Die in der Bestimmung von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates, einschließlich des Begriffs „Wehrdienst“, sollte auf der Grundlage polnischer Vorschriften beurteilt werden. Die Rechtsvorschriften eines anderen Landes sollten nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Art von Militärdienst oder die Art und Weise der Durchführung dieses Dienstes dem polnischen Recht nicht bekannt ist. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen zu berücksichtigen, die den Militärdienst in dem Land regeln, in dem der polnische Staatsbürger ihn abgeleistet hat.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2010, II OSK 1653/09
Der Eintritt in irgendeinen Militärdienst im Ausland, einschließlich des Reservedienstes, für den ein polnischer Staatsbürger keine Zustimmung der zuständigen Behörde erhalten hat, führte zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft gemäß Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 8. September 2010, Fall Nr. II OSK 1616/09
Auslegung des Begriffs „Wehrdienst“ im Sinne von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates, sollte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des polnischen Rechts, die die allgemeine Wehrpflicht regeln (in Kraft zum Zeitpunkt des Eintritts in den Militärdienst in einem fremden Land), mit dem mit der Maßgabe, dass die Unterwerfung in einem Drittland in einer dem polnischen Recht unbekannten Form die Möglichkeit der Erklärung des Verlustes seiner Staatsbürgerschaft nicht ausschließt. Der vorgenannte Einwand sollte sich auf eine Situation beziehen, in der die Art des Dienstes, die Regeln seiner Ausführung und vor allem die Verpflichtungen, die sich eine bestimmte Person durch den Beitritt zu den militärischen Strukturen eines anderen Staates auferlegt, eine Beziehung zwischen diesen Einheiten schaffen, die den Gehorsam und Abhängigkeit einer solchen Person gegenüber den Behörden eines Drittlandes, nicht Polens.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juli 2010, II OSK 1955/09
Die Beendigung der Wehrpflicht infolge Erreichens des angemessenen Alters führte zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft durch einen Mann gemäß dem Gesetz von 1920. Nach Ansicht des Gerichtshofs widerspricht eine solche Auslegung nicht der derzeit geltenden Verfassung.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2010, Fall Nr. II OSK 786/09
Nach Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts ist aus der zielgerichteten und systematischen Auslegung des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Zusammenhang mit dem Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht von 1938 der Schluss gerechtfertigt, dass der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft auf der Grundlage dieser Bestimmung im Zusammenhang steht mit dem „Eintritt ins Ausland“ ohne Zustimmung der zuständigen polnischen Behörden nicht nur im Falle eines freiwilligen Wehrdienstes eines polnischen Staatsbürgers im Ausland, sondern auch im Falle eines Pflichtdienstes Dienst in einer ausländischen Armee, der sich aus dem freiwilligen Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft ergibt.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 23. April 2010, II OSK 393/09
Der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft durch den Dienst in einer ausländischen Armee sei nicht vom vorherigen Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft durch diese Person abhängig. Der Beitritt zu einer ausländischen Armee ist eine unabhängige Grundlage für den Verlust der Staatsbürgerschaft.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2008, Fall Nr. II OSK 1328/07
Die Zwangsrekrutierung in die deutsche Wehrmacht während des Zweiten Weltkriegs führte nicht zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2008, Fall Nr. II OSK 686/07
Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2008, Az. II OSK 715/07Aus der zielgerichteten und systemischen Auslegung von Art. 11 Punkt 2 des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates in Verbindung mit dem Gesetz über die allgemeine Wehrpflicht von 1938 ist er berechtigt zu schließen, dass der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft auf der Grundlage dieser Bestimmung im Zusammenhang mit "dem Eintritt in den Militärdienst im Ausland" ohne Zustimmung der zuständigen polnischen Behörden nicht nur im Falle eines freiwilligen Wehrdienstes eines polnischen Staatsbürgers im Ausland, sondern auch im Falle eines Zwangsdienstes in einer ausländischen Armee, der sich daraus ergibt seinen freiwilligen Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 13. Juni 2008, IV SA / Wa 701/08
Der Erwerber einer ausländischen Staatsbürgerschaft verliert die polnische Staatsbürgerschaft erst, wenn er von der allgemeinen Wehrpflicht befreit ist.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 1. April 2008, Fall Nr. II OSK 322/07
1. Aus der teleologischen und systemischen Auslegung von Art. 11 Nr. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 20 Ausland" ohne Zustimmung der zuständigen polnischen Behörden erfolgte nicht nur im Falle eines freiwilligen Wehrdienstes eines polnischen Staatsbürgers im Ausland, sondern auch im Falle des sich aus seinem Freiwilligendienst ergebenden Pflichtdienstes in einer ausländischen Armee Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft.
2. Auslegung der Kunst. 11 Nr. 2 des oben genannten Gesetzes, der darauf hinausläuft, Wehrdienst nur mit aktivem Wehrdienst zu identifizieren, ist nicht richtig.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 3. März 2008, IV SA / Wa 21/08
Daher hält das Gericht die Auslegung von Art. 11 Punkt 1 des Gesetzes von 1920, gemacht vom Minister. Scherzen. 11 Punkt 1 des Gesetzes, der Grundsatz, dass der Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft automatisch zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft führt. Eine Ausnahme von dieser Regel wurde in Bezug auf Männer gemacht, die nach polnischem Recht militärisch verpflichtet sind. Die Unterwerfung unter diese Verpflichtung war die einzige Rechtfertigung für diese Ausnahme. Aufgrund dieser Annahme ist davon auszugehen, dass die Befreiung von der vorgenannten Pflicht nach dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit keinen Anlass für eine weitere Anwendung der Ausnahme vom Grundsatz des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit darstellte . Diese Struktur wird nicht dadurch zerstört, dass das Datum des (früheren) Erwerbs der ausländischen Staatsbürgerschaft nicht mit dem Datum des (späteren) Verlusts der polnischen Staatsbürgerschaft übereinstimmt. Aus den oben genannten Gründen ist es gerechtfertigt, vom Inhalt des Art. 11 Punkt 1 des Gesetzes von 1920 in Bezug auf Personen, die im Rahmen der polnischen Militärpflicht eine ausländische Staatsbürgerschaft erworben haben, mit aufschiebender Wirkung, die darin besteht, dass diese Personen die polnische Staatsbürgerschaft während der Zeit, in der sie der polnischen Militärpflicht unterliegen, nicht verlieren Verpflichtung, aber sie verlieren sie am Tag ihrer Beendigung
.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2008, II OSK 1920/06
1. Aus der teleologischen Auslegung von Art. 11 Sek. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates kann der Schluss gezogen werden, dass der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft auf der Grundlage dieser Bestimmung im Zusammenhang mit dem „Eintreten in den Militärdienst in einem fremden Land“ ohne Zustimmung des zuständigen polnischen Behörden nicht nur, wenn ein Bürger freiwillig den polnischen Militärdienst im Ausland angetreten hat, sondern auch im Fall der Wehrpflicht in einer ausländischen Armee, die sich aus dem freiwilligen Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft ergibt.
2. Es ist schwer zu schlussfolgern, dass in Situationen der Zwangsrekrutierung polnischer Staatsbürger zum Militärdienst in Polen feindlich gesinnten Ländern oder durch besondere Umstände gerechtfertigt, Polen in den Militärdienst in Ländern eingetreten sind, die während des Zweiten Weltkriegs an einem gemeinsamen Kampf gegen Deutschland beteiligt waren, Die Wirkung des Gesetzes war der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft durch diese Personen.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Dezember 2007, II OSK 1783/06
Erst der Moment der förmlichen Aufnahme in die Strukturen einer ausländischen Armee, bestätigt durch einen offiziellen (militärischen) Eid, schafft ein Abhängigkeits- und Gehorsamsverhältnis zur ausländischen Autorität und entscheidet folglich über eine Kollision mit den Interessen Polens, weil sie es ist im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Treuepflicht gegenüber der Republik Polen.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 13. September 2007, IV SA / Wa 1345/07
Männlich geboren 1896, bis zum 29. Mai 1950, war P. zum aktiven Wehrdienst verpflichtet, verlor also seine polnische Staatsbürgerschaft nicht. Erst das am 29. Mai 1950 in Kraft getretene Gesetz vom 4. Februar 1950 über den allgemeinen Wehrdienst (GBl. Nr. 6, Pos. 46) erlegte Männern im Alter von 18 bis 50 Jahren eine allgemeine Wehrpflicht auf. Durch die Herabsetzung des Alters dieser Verpflichtung (von 60 auf 50) entbindet das Gesetz den am geborenen Mann 1896 aus dem Militärdienst. Daher verlor er am 29. Mai 1950 die polnische Staatsbürgerschaft
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 12. September 2007, II OSK 1693/06
Es ist schwer zu schlussfolgern, dass in Situationen der Zwangsrekrutierung polnischer Staatsbürger zum Militärdienst in Polen feindlich gesinnten Ländern oder der Tatsache, dass Polen in Ländern, die während des Zweiten Weltkriegs gemeinsam gegen Deutschland gekämpft haben, in den Militärdienst eingetreten sind, die rechtliche Folge war dass diese Personen ihre Rechte verloren haben Polnische Staatsbürgerschaft
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 16. Mai 2007, IV SA / Wa 470/07
Artikel 11 (1) 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 7, Pos. 44) musste in Friedenszeiten anders angewendet werden als in Kriegszeiten. Der Beitritt eines polnischen Staatsbürgers zum Militärdienst in einem verbündeten Staat oder sogar in einem fremden Staat, der nicht durch einen Bündnis- und Beistandsvertrag mit Polen verbunden ist, aber mit dem feindlichen Staat kämpft, scheint im polnischen Interesse zu liegen und könnte nicht zur Strafe des Verlustes der polnischen Staatsbürgerschaft führen. Andererseits sollte die Teilnahme polnischer Staatsbürger an den Diensten der Besatzungsarmee anders und gründlich bewertet werden, ob sie sich freiwillig für den Dienst gemeldet haben oder "mit Gewalt inkarniert" wurden, was eine Folge der ihnen auferlegten Staatsbürgerschaft war.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 1. Dezember 2006, IV SA / Wa 1134/06
Der Dienst in einer ausländischen Armee führte zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 30. November 2006 IV SA / Wa 1632/06
Die obligatorische Einschreibung in den Militärdienst oder die tatsächliche, objektive Unfähigkeit, die Zustimmung einer zuständigen Behörde einzuholen (z. B. im Zusammenhang mit Feindseligkeiten oder einer Besetzung), können die Anwendung der Bestimmungen über den Verlust der Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Dienst in einer ausländischen Armee ausschließen.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 12. Januar 2006, IV SA / Wa 494/05
Das Gericht stellte fest, dass ein Mann mit ausländischer Staatsbürgerschaft, wenn er nicht mehr der Wehrpflicht unterliegt, die polnische Staatsbürgerschaft verliere. Das nennt man der aus der Rechtsprechung resultierende Grundsatz der vorübergehenden Staatsbürgerschaft von Männern widerspricht dem Grundsatz der Dauerhaftigkeit der polnischen Staatsbürgerschaft.
- NTA-Urteil vom 22. April 1928, L. Reg. No. 3771/25, OSP VII 502
Bezüglich welcher Vorschriften: Polnisches oder ausländisches Land im Sinne von Art. 11 (2) des Gesetzes von 1920 ein Muster für die Beurteilung darstellen, ob die Übernahme bestimmter Verpflichtungen gegenüber einem fremden Staat als Militärdienst für diesen Staat zu qualifizieren ist, In der Rechtsprechung (vgl. Urteil der NTA vom 22. April 1928, L.Rej. 3771/25, TSO VII 502) wurde argumentiert, dass bei der Auslegung dieser Rechtsnorm die Bestimmungen des damaligen polnischen Rechts berücksichtigt werden müssen Gesetze in Bezug auf den Militärdienst in Polen, zum Beispiel zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes vom 20. Januar 1920, des Gesetzes vom 27. Oktober 1918 (Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 28) über die allgemeine Pflicht zum Militärdienst.