Jurisprudenz

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Menschen ukrainischer Nationalität

Gerichtsentscheidungen:

  1. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2017, II OSK 586/16

    Der Begriff der Staatsangehörigkeit ist nicht dasselbe wie der Begriff der Staatsangehörigkeit. Unter Staatsbürgerschaft versteht man ein Rechtsverhältnis, das die Existenz von zwei interagierenden Subjekten der Beziehung voraussetzt - dem Individuum und dem Staat. Es sollte betont werden, dass sich das Konzept der Staatsbürgerschaft vom Konzept der Staatsangehörigkeit unterscheidet, es hängt mit der inneren Überzeugung zusammen, zu einer bestimmten nationalen Gruppe zu gehören. Schon die Definition der Staatsbürgerschaft enthält einen Aspekt, der es unmöglich macht, sie mit dem Begriff der Staatsangehörigkeit gleichzusetzen, d. h. sie gibt nicht den Hinweis auf die ethnische Herkunft dieser Person an und ist unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Kind beider Elternteile, das die Staatsangehörigkeit unbestreitbar erklärt (...), die polnische Staatsangehörigkeit besitzt.

  2. Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 13. Januar 2015, IV SA/WA 1770/14

    Nach Art. 4 Abs. 2 des Aktes verlor Personen, die im Ausland lebten (einschließlich des Gebiets der ehemaligen Zweiten Republik Polen und jetzt der ehemaligen UdSSR), die polnische Staatsangehörigkeit, wenn sie Staatsangehörige waren (...). Am 8. Mai 1958 trat das am 21. Januar 1958 in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der UdSSR über die Regelung der Staatsangehörigkeit von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit in Kraft. Diese Konvention regelte schließlich die Erteilung der polnischen Staatsangehörigkeit durch Personen, die auf dem Gebiet der UdSSR wohnten und am 31. August 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besaßen.

  3. II OSK 738/13 - Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau

    Die bloße Tatsache, dass die Taufe in einer griechisch-katholischen Pfarrei in polnischer Sprache stattgefunden hat, sagt weder die polnische Staatsangehörigkeit noch die polnische Herkunft des Getauften aus.

  4. Entscheidung des Obersten Gerichts vom 4. November 2011 III SW 155/11

    Die polnische Staatsangehörigkeit verlor alle Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, die am 31. August 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besaßen und am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit, d.h. am 19. Januar 1951, dauerhaft im Ausland lebten, wenn sie im Zusammenhang mit der Änderung der Grenzen des polnischen Staates die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes aufgrund eines internationalen Abkommens erworben haben. Diese Bestimmung gilt für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch Einwohner des polnischen Staatsgebiets, vorbehaltlich der Änderung der staatlichen Souveränität auf der Grundlage internationaler Abkommen, die Polen vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit geschlossen hat. Obwohl der Gesetzgeber diese Verträge nicht ausdrücklich definiert hat, bezieht er sich zweifellos auf die östlichen Gebiete Polens, wo die Änderung der staatlichen Souveränität im Abkommen vom 16. August 1945 über die polnisch-sowjetische Staatsgrenze (GBl. von 1946 Nr. 2, Pos. 5) gesetzlich festgelegt wurde.

  5. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 9. September 2011 II OSK 1965/10

    Nicht polnischer Staatsbürger ist eine Person, die am 31. August 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besaß, aber ständig im Ausland wohnte und die russische, belarussische, ukrainische, litauische, lettische oder estnische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Beweise vorgelegt oder angegeben, um die Vermutung der ukrainischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter zu widerlegen, die sich aus ihren Aussagen in den oben genannten Personenstandsregistern ergibt. Die bloße Erklärung des Klägers im Laufe des Gerichtsverfahrens, dass die Erklärung seiner Mutter, die ukrainische Staatsangehörigkeit zu besitzen, unter dem Einfluss der Angst um sein Leben und das seiner Familie abgegeben worden sei, ohne entsprechende Beweise vorzulegen, kann die Feststellungen der Behörden zu diesem Umstand nicht wirksam in Frage stellen.

  6. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 9. September 2011 II OSK 1965/10

    Nicht polnischer Staatsbürger ist eine Person, die am 31. August 1939 die polnische Staatsangehörigkeit besaß, aber ständig im Ausland wohnte und die russische, belarussische, ukrainische, litauische, lettische oder estnische Staatsangehörigkeit besitzt.

  7. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (bis 31.12.2003) in Kattowitz vom 27. April 2000 II SA/Ka 1700/98

    Der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft wurde nicht durch die auferlegte Staatsangehörigkeit, sondern durch die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestimmt