Aufmerksamkeit!
Automatische Übersetzung.
Beschluss des Staatsrates Nr. 37/56 vom 16. Mai 1956
Gerichtsentscheidungen:
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 1. Juli 2008 IV SA/WA 781/08
Der Beschluss Nr. 37/56 des Staatsrats vom 16. Mai 1956 über die auf der Grundlage von Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes von 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit erlassene Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit für deutsche Rückkehrer, der eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ohne Ausstellung von Einzelgenehmigungen durch den Staatsrat vorsieht, kann nicht als Akt behandelt werden, der das Fehlen einer Einzelgenehmigung in Bezug auf den Antragsteller bestätigt, der die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt. gemäß Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes von 1962 über die polnische Staatsbürgerschaft.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007, II OSK 1250/06
Die Resolution Nr. 37/56 des Staatsrats vom 16. Mai 1956 war ein Akt der Anwendung des Rechts. Dieser Beschluss, als allgemeiner Akt der Anwendung des Gesetzes, hatte keine Rechtswirkungen gegenüber Personen, die bis zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung keine Zustimmung zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit beantragt hatten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erlaubnis für noch nicht gestellte Anträge gelten kann und es sich um eine für die Zukunft erteilte Allgemeingenehmigung handelt.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 20. März 2007, IV SA/Wa 135/07
Das Problem läuft auf die Beurteilung hinaus, ob der Beschluss Nr. 37/56 des Staatsrats vom 16. Mai 1956 über die Erlaubnis für deutsche Rückkehrer, die polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln, als Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit des Antragstellers mit der Wirkung des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit angesehen werden kann. Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss gingen die Verwaltungsbehörden davon aus, dass es sich um einen allgemeinen Rechtsakt zur Anwendung des Gesetzes handelt, der auf der Grundlage von Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (GBl. Nr. 4, Pos. 25 in der geänderten Fassung) erlassen wurde, der auch nach dem polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1962 in Kraft ist, das für die Verwaltungsorgane verbindlich ist und eine Genehmigung zur Umwandlung der polnischen Staatsangehörigkeit in die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland sowohl in Bezug auf Personen darstellt die eine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit beantragt haben und Polen verlassen haben, sowie in Bezug auf Personen, die eine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit und zur Ausreise aus Polen beantragt haben (die Resolution vom 16. Mai 1956 wurde durch die Resolution Nr. 26/28 des Staatsrats vom 8. März 1984 aufgehoben). In den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2006 II OSK 1131/05 und vom 18. Mai 2006 Az.-Nr. II OSK 1376/05 das Oberste Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005 II OSK 267/05 (ONSA und WSA von 2006, Heft 2, Pos. 66), in dem der Standpunkt zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, ihre polnische Staatsangehörigkeit zu ändern, keine Genehmigung zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen, die bis zum Zeitpunkt der Annahme der Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit keine Erlaubnis beantragt haben, da es unmöglich ist, von der Erteilung einer Genehmigung an eine Person zu sprechen, die eine solche Genehmigung nicht beantragt hat. Es stellte fest, dass die obige Auffassung in Bezug auf die Resolution Nr. 37/56 des Staatsrats vom 16. Mai 1956 weiterhin gültig ist. Nach Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts, die durch die Zusammensetzung des in der vorliegenden Rechtssache entscheidenden Gerichts in vollem Umfang unterstützt wird, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Genehmigung für noch nicht gestellte Anträge gelten und den Charakter einer für die Zukunft erteilten allgemeinen Zustimmung haben kann. In Artikel 16 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1962 heißt es eindeutig, dass die Abfolge der Ereignisse wie folgt ist: zuerst die Einreichung eines Antrags durch die betroffene Person bei der zuständigen Behörde, dann die Vorlage des Antrags durch den zuständigen Minister und erst dann
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 II OSK 509/06
Resolution Nr. 37/56 des Staatsrats vom 16. Mai 1956 (die Resolution vom 16. Mai 1956 wurde durch die Resolution Nr. 26/84 des Staatsrats vom 8. März 1984 aufgehoben). über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit deutscher Rückkehrer kann nicht als Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit mit Wirkung des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit behandelt werden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Erlaubnis für eine Person hätte beantragt werden können, die zum Zeitpunkt des Beschlusses keine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt hatte.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 26. Februar 2007, IV SA/WA 2418/06
Die Bestimmungen des Aktes von 1962 sahen keine Befugnis des Staatsrats vor, eine Resolution zu erlassen, die die Frage des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit in einer von dem gesetzlichen Verfahren abweichenden Weise regelte. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann der Beschluss des Staatsrats Nr. 37/56 vom 16. Mai 1956 über die auf der Grundlage von Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft, der eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ohne Ausstellung einer Einzelgenehmigung durch den Staatsrat vorsah, nicht als ein Akt angesehen werden, der das Fehlen einer Einzelgenehmigung in Bezug auf einen Antragsteller bestätigt, der einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes von 1962 (siehe Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 17. September 2001, Aktenzeichen III RN 50/01, OSNP 2002, Nr. 13, Pos. 299).
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 27. Januar 2006, IV SA/WA 1341/05
Daher ist die Auffassung des Berufungsgremiums, dass es sich bei der Resolution Nr. 37/56 des Staatsrats um eine besondere Rechtsvorschrift handelt, die unabhängig vom Inhalt der gesetzlichen Vorschriften die Institution des Verlusts der polnischen Staatsbürgerschaft regelt, falsch. Der Beschluss wurde als Exekutivakt unter Berufung auf die gesetzliche Ermächtigung nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 erlassen und beendete damit seine rechtliche Existenz an dem Tag, an dem das neue polnische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 15. Februar 1962 in Kraft trat, in Ermangelung anderer Bestimmungen in den Übergangsbestimmungen des letztgenannten Gesetzes.
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 23. Januar 2006, IV SA/Wa 1468/05
Daher ist die Auffassung des Berufungsgremiums, dass der Beschluss des Staatsrats Nr. 37/56 eine besondere gesetzliche Regelung darstelle, die unabhängig vom Inhalt der gesetzlichen Vorschriften die Institution des Verlusts der polnischen Staatsbürgerschaft regelt, falsch. Der Beschluss wurde als Exekutivakt unter Berufung auf die gesetzliche Ermächtigung nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 erlassen und beendete damit seine rechtliche Existenz an dem Tag, an dem das neue polnische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 15. Februar 1962 in Kraft trat, in Ermangelung anderer Bestimmungen in den Übergangsbestimmungen des letztgenannten Gesetzes.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2006 II OSK 1131/05
Der Beschluss Nr. 37/56 des Staatsrats vom 16. Mai 1956 über die Erlaubnis für Rückkehrer, die polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln, kann keine Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen, die bis zum Zeitpunkt ihrer Annahme keine Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es unmöglich ist, von der Erteilung einer Erlaubnis an eine Person zu sprechen, die eine solche Erlaubnis nicht beantragt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erlaubnis für noch nicht gestellte Anträge gelten kann und es sich um eine für die Zukunft erteilte Allgemeingenehmigung handelt
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 10. Januar 2006 IV SA/WA 544/05
Die Auslegung von Art. 16 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1962 deutet darauf hin, dass die Genehmigung für die Person, die eine solche Genehmigung beantragt hat, individuell ist, da diese Bestimmung vorsieht, dass der Staatsrat über die Genehmigung zum Wechsel der Staatsangehörigkeit entscheidet und dass die Genehmigung auf der Grundlage eines Antrags erteilt wird, der aufgrund des Antrags gestellt wird. Die Erklärung der Partei allein war keine ausreichende Voraussetzung für den Verlust der Staatsbürgerschaft
- Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 10. Januar 2006, IV SA/WA 1147/05
Der Beschluss Nr. 37/56 des Staatsrats vom 15. Mai 1956 über die Erlaubnis für deutsche Rückkehrer, ihre polnische Staatsangehörigkeit zu ändern, wurde als Exekutivakt erlassen, der eine gesetzliche Ermächtigung nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit einführte und damit seine rechtliche Existenz mit dem Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes über die polnische Staatsangehörigkeit vom 15. Februar 1962 aufhörte, in Ermangelung anderer Regelungen, die in den Übergangsbestimmungen des letztgenannten Gesetzes enthalten sind.