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Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft
Gerichtsentscheidungen:
- II OSK 625/13 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Die Behörde gab an, ihrer offiziellen Stelle sei bekannt, dass das Staatsbürgerschaftsgesetz des Staates Israel vorsehe, dass jede Person jüdischer Nationalität, die sich dauerhaft in Israel aufhalte, beim Überschreiten der Grenze die israelische Staatsbürgerschaft erwirbt.
- II OSK 50/10 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
Die Behörde gab an, ihrer offiziellen Stelle sei bekannt, dass das Staatsbürgerschaftsgesetz des Staates Israel vorsehe, dass jede Person jüdischer Nationalität, die sich dauerhaft in Israel aufhalte, beim Überschreiten der Grenze die israelische Staatsbürgerschaft erwirbt.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 29. September 2010, II OSK 1617/09
Im Falle des freiwilligen Erwerbs der Staatsbürgerschaft eines fremden Landes durch eine bestimmte Person sollte berücksichtigt werden, dass sie oder sie der Erfüllung der Verpflichtung zur Verteidigung dieses Landes zustimmt, was zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft führt.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2008, II OSK 689/07
Artikel 11 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes regelt zwei voneinander unabhängige Voraussetzungen für den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft. Die erste war der Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft, mit der Maßgabe, dass Wehrpflichtige die ausländische Staatsbürgerschaft nur erwerben konnten, nachdem sie von der allgemeinen Wehrpflicht befreit worden waren, andernfalls galten sie weiterhin als Bürger des polnischen Staates. Die zweite Prämisse war die Annahme eines öffentlichen Amtes oder der Eintritt in den Militärdienst in einem fremden Land ohne Zustimmung des zuständigen Woiwoden. Etwas anderes ist daher die Befreiung von der allgemeinen Wehrpflicht, die als Bedingung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit (Art. 11 Abs. 1) festgelegt ist, und etwas anderes die Zustimmung zum Eintritt in den Wehrdienst in a Ausland, im Sinne des Artikels 11 Punkt 2 des Gesetzes.
- Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 1929, K 235/29
Die bloße Ausübung einer Option auf die ausländische Staatsbürgerschaft führt nicht zum Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft.