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Anerkennung als Staatsbürger (Gesetz von 1951)

Gerichtsentscheidungen:

  • Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2018, II OSK 2425/17

    Die Tatsache der Ausstellung von Reisedokumenten kann nicht mit der Genehmigung eines Wechsels der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden, und zwar nicht nur, weil es der Staatsrat ist, der den Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigen muss, und nicht die Behörde, die diese Dokumente ausgestellt hat, sondern vor allem, weil eine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht per facta conclusionntia vermutet werden kann.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 19. März 2019, IV SA/WA 3421/18

    Die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft könnte für eine größere Anzahl von Personen gelten, d.h. eine solche Genehmigung könnte ein Beschluss des Staatsrats Nr. (...) sein, vorausgesetzt, dass die Anträge dieser Personen dem Staatsrat vor seiner Annahme vorgelegt wurden. Er könne nicht für Personen gelten, die bis zum Zeitpunkt seines Erlasses keine Erlaubnis zur Änderung der Staatsangehörigkeit beantragt hätten, da es keinen Grund für die Annahme gebe, dass eine solche Handlung den Charakter einer für die Zukunft erteilten allgemeinen Zustimmung habe.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 14. März 2018, IV SA/WA 130/18

    Die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft könnte für eine größere Anzahl von Personen gelten, d.h. eine solche Genehmigung könnte ein Beschluss des Staatsrates Nr. (...) sein. Er könne seinen Anwendungsbereich jedoch nicht auf Personen erstrecken, die bis zum Zeitpunkt seines Erlasses keine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt hätten, da es keinen Grund für die Annahme gebe, dass eine solche Handlung den Charakter einer für die Zukunft erteilten allgemeinen Zustimmung habe.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 8. September 2015, IV SA/WA 1255/15

    Zuerst sollte der Betroffene einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft stellen, dann sollte der Antrag vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt werden, der dann über die Genehmigung entscheidet. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen würde, von denen der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft abhängt.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 17. Januar 2012, IV SA/WA 1923/11

    Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 konnte nur dann beurteilt werden, ob es sich um eine Entscheidung über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit einer bestimmten Person handelt, wenn festgestellt wurde, dass der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der Staatsangehörigkeit dieser Person mit einem entsprechenden Antrag an den Staatsrat weitergeleitet und vom Staatsrat vor der Annahme des Beschlusses geprüft worden war.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20. Juli 2010, II OSK 1061/09

    Auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gerichte zu der Frage, ob der Wechsel der Staatsangehörigkeit durch einen Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich in den Staat Israel aufhalten, ihre polnische Staatsangehörigkeit zu ändern, zulässig ist, ergaben sich Diskrepanzen.

    Aus diesen Gründen stellt die Entscheidung des Woiwoden, mit der festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seine polnische Staatsangehörigkeit verloren hat, weil er die Erlaubnis zur Änderung seiner polnischen Staatsangehörigkeit erhalten und die ausländische Staatsangehörigkeit erworben hat, keinen eklatanten Verstoß gegen Artikel 11 Absatz 1 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 dar, auch wenn sie hinsichtlich der Rechtsnatur des Beschlusses des Staatsrates, mit dem der Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigt wurde, als gesetzeswidrig angesehen werden kann.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 II OSK 604/09

    Eine so wichtige Frage wie der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit kann nicht allein auf der Grundlage einer Tatsachenvermutung entschieden werden, d. h. auf der Tatsache, dass der Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit vor der Verabschiedung des Beschlusses gestellt wurde. Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit könne nur von Personen erteilt werden, bei denen das in der betreffenden Bestimmung vorgesehene geeignete Verfahren eingehalten worden sei, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Ministerpräsidenten beim Staatsrat erfasst seien.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010 II OSK 690/09

    Da die Entscheidung des Staatsrats über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes auf Antrag des Ministerpräsidenten ergangen ist, hat das Gericht erster Instanz zu Recht festgestellt, dass die bloße Einleitung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit durch die Eltern des Antragstellers durch die Einreichung eines entsprechenden entsprechenden Antrags nicht ausreicht, um kategorisch festzustellen, dass die Wirkungen des Beschlusses Nr. 5/58 auch auf den Antragsteller anzuwenden sind. Diesem Standpunkt ist zu folgen, da eine so wichtige Frage wie der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit nicht allein auf der Grundlage der tatsächlichen Vermutung beurteilt werden kann, dass der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin und ihren Eltern entfaltet hat, da ihre Anträge auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit vor dem Erlass dieses Beschlusses gestellt wurden.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010 II OSK 487/09

    Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit konnte nur von Personen erteilt werden, bei denen das in der betreffenden Bestimmung vorgesehene geeignete Verfahren eingehalten wurde, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Premierministers beim Staatsrat erfasst waren.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2010 II OSK 486/09

    Die Tatsache, dass der Entschließungstext selbst die Namen dieser Personen nicht nennt, bedeutet nicht, dass die Entschließung in dieser Hinsicht nicht individueller und spezifischer Natur ist, wenn sich herausstellt, dass die Gruppe dieser Personen durch den/die Antrag(e) des betreffenden Ministerpräsidenten in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 eindeutig definiert wurde. Es kann jedoch nicht im Voraus davon ausgegangen werden, dass die Resolution (...) eine Entscheidung des Staatsrats über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit für jede Person darstellte, die vor der Annahme der Resolution eine Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt hat, da nach 50 Jahren nur fragmentarisches Archivmaterial erhalten geblieben ist. Auch die in der Kassationsbeschwerde und dem dort zitierten Urteil vom 27. Juni 2008 vertretene Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines allgemeinen Rechtsakts erteilt werden könne, kann nicht geteilt werden.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2010 II OSK 444/09

    Die Ausstellung eines Reisedokuments kann nicht mit einer Genehmigung zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden, da es der Staatsrat ist, der den Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigen sollte, und nicht die Behörde, die diese Dokumente ausgestellt hat. Vor allem kann die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht per facta concludentia vermutet werden. Das Erfordernis, gesetzliche Formvorschriften zu erfüllen, kann nicht aus dem Wissen um die Rechtsfolgen abgeleitet werden, die sich aus dem Erhalt eines Reisedokuments und dem Verlassen des Polnischen ergeben.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2010 II OSK 395/09

    Die Wahl einer der verschiedenen Auslegungen von Art. 13 Abs. 1 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes durch die Behörden kann nicht als grober Rechtsverstoß im Sinne von Art. 156 Abs. 1 Nr. 2 APC angesehen werden.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 1. April 2010, II OSK 334/09

    Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kann nur von Personen erteilt werden, bei denen das in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgesehene Verfahren eingehalten wurde, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Ministerpräsidenten beim Staatsrat betroffen sind.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 1. April 2010 II OSK 336/09

    Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kann nur von Personen erteilt werden, bei denen das in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgesehene Verfahren eingehalten wurde, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Ministerpräsidenten beim Staatsrat betroffen sind.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 1. April 2010 II OSK 380/09

    Die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit war eine individuelle Handlung des Staatsrats, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet war.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 30. März 2010 II OSK 333/09

    Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kann nur von Personen erhalten werden, bei denen das in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgesehene entsprechende Verfahren eingehalten wurde, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Ministerpräsidenten betroffen waren. Die bloße Tatsache, dass eine Person einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag tatsächlich von dem Antrag des Premierministers gedeckt und dem Staatsrat vorgelegt wurde.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 30. März 2010, II OSK 332/09

    Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kann nur von Personen erhalten werden, bei denen das in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgesehene entsprechende Verfahren eingehalten wurde, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Ministerpräsidenten betroffen waren. Die bloße Tatsache, dass eine Person einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag tatsächlich von dem Antrag des Premierministers gedeckt und dem Staatsrat vorgelegt wurde.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 18. März 2010 II OSK 250/09

    Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kann nur von Personen erteilt werden, bei denen das in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgesehene Verfahren eingehalten wurde, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Ministerpräsidenten beim Staatsrat betroffen sind.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. Februar 2010 II OSK 304/09

    Eine wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kann nur von Personen erhalten werden, bei denen das in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vorgesehene entsprechende Verfahren eingehalten wurde, d. h. die von dem Antrag oder den Anträgen des Ministerpräsidenten betroffen waren. Die bloße Tatsache, dass eine Person einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag tatsächlich von dem Antrag des Premierministers gedeckt und dem Staatsrat vorgelegt wurde.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010 II OSK 111/09

    Die Verwendung der Begriffe "entscheidet", "urteilt" und dass die Entscheidung auf Antrag des Ministerpräsidenten ergeht und dass die Bekanntgabe des Urteils im Monitor Polski den Dienst ersetzt, zeigt deutlich, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft als einen Akt der Anwendung des Rechts behandelte, der so verstanden wurde, dass das im Gesetz festgelegte Organ (der Staatsrat) unter Bezugnahme auf die im Gesetz festgelegte Rechtsgrundlage entscheidet über bestimmte Personen, um diesen Personen den Wechsel ihrer polnischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Die so verstandene gesetzliche Regelung enthielt jedoch keine Angaben dazu, in welcher Form und in welcher Verfahrensweise ein Fall der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit vom Staatsrat behandelt wurde. Es besteht kein Zweifel, dass es sich hierbei nicht um einen Fall handelt, der durch eine Verwaltungsentscheidung in einem Verfahren gelöst wird, das durch die Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 22. März 1928 über Verwaltungsverfahren (Gesetzblatt von 1928, Nr. 36, Pos. 341 in der geänderten Fassung) und später durch die Verwaltungsprozessordnung geregelt ist. Das bedeutet, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 unabhängig das Verfahren für den Erlass von Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft festgelegt hat.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2010 II OSK 110/09

    Die Verwendung der Begriffe "entscheidet", "urteilt" und dass die Entscheidung auf Antrag des Ministerpräsidenten ergeht und dass die Bekanntgabe des Urteils im Monitor Polski den Dienst ersetzt, zeigt deutlich, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft als einen Akt der Anwendung des Rechts behandelte, der so verstanden wurde, dass das im Gesetz festgelegte Organ (der Staatsrat) unter Bezugnahme auf die im Gesetz festgelegte Rechtsgrundlage entscheidet über bestimmte Personen, um diesen Personen den Wechsel ihrer polnischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen. Die so verstandene gesetzliche Regelung enthielt jedoch keine Angaben dazu, in welcher Form und in welcher Verfahrensweise ein Fall der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit vom Staatsrat behandelt wurde. Es besteht kein Zweifel, dass es sich hierbei nicht um einen Fall handelt, der durch eine Verwaltungsentscheidung in einem Verfahren gelöst wird, das durch die Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 22. März 1928 über Verwaltungsverfahren (Gesetzblatt von 1928, Nr. 36, Pos. 341 in der geänderten Fassung) und später durch die Verwaltungsprozessordnung geregelt ist. Das bedeutet, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 unabhängig das Verfahren für den Erlass von Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft festgelegt hat.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2010 II OSK 60/09

    Die Tatsache der Ausstellung eines Reisedokuments kann nicht mit der Genehmigung eines Wechsels der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden, und zwar nicht nur, weil es der Staatsrat ist, der den Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigen muss, und nicht die Behörde, die diese Dokumente ausgestellt hat, sondern vor allem, dass eine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht per facta conclusionntia vermutet werden kann. Das Erfordernis der Einhaltung gesetzlicher Formstandards kann nicht relativiert oder aus dem Wissen um die Rechtsfolgen des Erhalts eines Reisedokuments und des Verlassens des polnischen Staates abgeleitet werden. Das Wissen um die Rechtsfolgen einer öffentlich-rechtlichen Handlung ist unerheblich. Es ist nur wichtig, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, die im polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehen sind.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Januar 2010, II OSK 55/09

    Die bloße Tatsache, dass eine Person einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag tatsächlich durch den Antrag des Premierministers abgedeckt und dem Staatsrat vor der Annahme der Resolution Nr. 5/58 vorgelegt wurde.

  • Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 2009 II OSK 1924/08

    Die bloße Tatsache, dass eine Person einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gestellt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag tatsächlich durch den Antrag des Premierministers abgedeckt und dem Staatsrat vor der Annahme der Resolution Nr. 5/58 vorgelegt wurde. Eine so wichtige Frage wie der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit kann nicht allein auf der Grundlage der tatsächlichen Vermutung entschieden werden, dass der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats ihr gegenüber Rechtswirkung entfaltet hat, da ihr Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit vor dem Erlass dieses Beschlusses gestellt wurde

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2009 II OSK 61/09

    Der Rechtsstreit in dieser Rechtssache betrifft das Kriterium für die Bestimmung des Kreises der individuell bezeichneten Personen, denen der Staatsrat mit Beschluss vom 23. Januar 1958 tatsächlich die Erlaubnis erteilt hat, die Staatsangehörigkeit zu wechseln. Es besteht kein Zweifel, dass es sich dabei nur um Personen handeln konnte, die vor der Verabschiedung des fraglichen Beschlusses durch den Staatsrat einen entsprechenden Antrag mit einem Antrag auf die fragliche Genehmigung bei dieser Stelle gestellt haben

  • Satz
    des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2009, II OSK 1731/08

    Das in Artikel 11 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 vorgesehene Verfahren war ein Einzelverfahren in einem konkreten Fall. Die Auslegung dieser Bestimmung deutet auf den individuellen Charakter der Erlaubnis hin und bezieht sich auf die Person, die eine solche Genehmigung beantragt hat. Die Erklärung der Partei allein war keine ausreichende Voraussetzung für den Verlust der Staatsbürgerschaft. Erforderlich sei die Zustimmung (Erlaubnis) der zuständigen Behörde, die in einem so wichtigen Fall individuell sein und sich auf eine bestimmte Person beziehen sollte. Die Ausstellung eines Reisedokuments kann nicht mit einer Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden, da es der Staatsrat ist, der den Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigen sollte, und nicht die Behörde, die diese Dokumente ausgestellt hat. Vor allem kann die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht per facta concludentia vermutet werden. Das Erfordernis, gesetzliche Formvorschriften zu erfüllen, kann nicht aus dem Wissen um die Rechtsfolgen abgeleitet werden, die sich aus dem Erhalt eines Reisedokuments und dem Verlassen des Polnischen ergeben.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. September 2009, II OSK 1732/08

    Es ist falsch, den Standpunkt einzunehmen, dass die bloße Tatsache, dass der Antragsteller vor dem Erlass des Beschlusses Nr. 5/58 des Staatsrats einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft gestellt hat, davon auszugehen ist, dass ihm die Erlaubnis von dieser Behörde erteilt wurde.  Die Tatsache der Ausstellung eines Reisedokuments kann nicht mit der Genehmigung eines Wechsels der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden, und zwar nicht nur, weil der Staatsrat den Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigen muss und nicht die Behörde, die diese Dokumente ausgestellt hat, sondern vor allem, dass eine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht per facta concludentia vermutet werden kann.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2009 II OSK 959/08

    In einigen Urteilen des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau und in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts und des Obersten Verwaltungsgerichts wurde die gegenteilige Auffassung vertreten, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit vom Staatsrat durch einen individuellen Akt erteilt werden sollte (Urteil des Obersten Gerichts vom 17. September 2001, III RN 56/01, OSNAPiUS 2002, Nr. 13, Pos. 299), der - unter bestimmten Voraussetzungen - der Beschluss des Staatsrats Nr. 5/58 sein kann (siehe Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005,  II OSK 965/05, ONSAiWSA 2006, Nr. 2, Pos. 67). Im vorliegenden Fall teilten die Behörden beider Instanzen beim Erlass der Entscheidungen, auf die sich die Nichtigkeitsklage bezieht, die erste der oben genannten Auffassungen und vertraten die Auffassung, dass die Entscheidung des Staatsrats über die in Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehene Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit eine Handlung allgemeiner Art hätte sein können, so dass der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit darstelle, die Personen erteilt worden sei, die die vor Erlass der Entscheidung entsprechende Anträge gestellt haben.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2009 II OSK 144/08

    Die Bestimmungen des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 sehen keine gesetzliche Vermutung vor, dass die bloße Einreichung eines Antrags auf Änderung der Staatsbürgerschaft durch eine Person, die beabsichtigte, dauerhaft nach Israel zu ziehen, bedeutete, dass der Antrag dem Staatsrat vor der Annahme der Resolution Nr. 5/58 vorgelegt wurde. Die Bestimmung dieser Umstände kann auch nicht auf einer Tatsachenvermutung beruhen. Die bloße Tatsache, dass der Antrag gestellt wurde oder dass die Eltern des Antragstellers Reisedokumente erhalten haben, setzt nicht voraus, dass ihre Anträge tatsächlich unter den Antrag des Premierministers fielen und dem Staatsrat vor der Annahme der Resolution Nr. 5/58 vorgelegt wurden. Das Oberste Verwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass die Tatsache der Ausstellung eines Reisedokuments nicht mit einer Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden kann, und zwar nicht nur, weil es der Staatsrat ist, der den Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigen sollte, und nicht die Behörde, die diese Dokumente ausgestellt hat, sondern vor allem, dass eine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht per facta conclusionntia vermutet werden kann

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009, II OSK 56/08

    Die Annahme, dass es sich bei der Resolution des Staatsrats um eine allgemeine Ermächtigung zum Tausch der polnischen Staatsbürgerschaft gegen die israelische Staatsbürgerschaft in Bezug auf Personen handelte, die im Jahr 1957 und damit vor der Verabschiedung der Resolution Nr. 5/58 durch den Staatsrat einen Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit gestellt haben, stellt keinen eklatanten Rechtsverstoß dar.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 II OSK 57/08

    Die Annahme, dass es sich bei der Resolution des Staatsrats um eine allgemeine Ermächtigung zum Tausch der polnischen Staatsbürgerschaft gegen die israelische Staatsbürgerschaft in Bezug auf Personen handelte, die im Jahr 1957 und damit vor der Verabschiedung der Resolution Nr. 5/58 durch den Staatsrat einen Antrag auf Änderung der Staatsangehörigkeit gestellt haben, stellt keinen eklatanten Rechtsverstoß dar.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 24. November 2008 II OSK 1440/07

    Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit könne nicht in Form eines allgemeinen Rechtsakts erteilt werden.

    Auch wenn das Gesetz keine spezifischen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats in diesen Fällen festlegte, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines Beschlusses für eine größere Zahl von Personen gelten könnte, sofern sie sich auf benannte Personen bezieht, deren Anträge vor der Annahme der Resolution vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft wurden. Die bloße Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 25. September 2008 IV SA/WA 1113/08

    Die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte nur für Personen gelten, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 25. September 2008 IV SA/WA 1113/08

    Die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte nur für Personen gelten, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 24. September 2008, IV SA/WA 1165/08

    Da es nicht möglich war, ein Dokument zu finden, das bestätigt, dass die Klägerin die entsprechende Genehmigung des Staatsrats zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit gemäß dem in Art. 7 der Verwaltungsprozessordnung niedergelegten allgemeinen Grundsatz der Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und des berechtigten Interesses der Bürger eingeholt hat, hat die Behörde keinen Grund, die Bestätigung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit zu verweigern.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 18. September 2008, IV SA/WA 1019/08

    In einem rechtlich so wichtigen Fall wie dem Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit kann man sich nicht auf die Vermutung beschränken, dass der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 auch gegenüber der Beschwerdeführerin Rechtswirkungen entfaltet hat, da ihre Eltern einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Der bloße Umstand, dass die Eltern der Klägerin mit einem entsprechenden Antrag ein Verfahren zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit eingeleitet haben, reicht nicht aus, um kategorisch zu dem Schluss zu gelangen, dass die Wirkungen des Beschlusses des Staatsrats vom 23. Januar 1958 auch auf die Eltern der Klägerin und damit auf die Klägerin selbst anzuwenden sind.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 17. September 2008, IV SA/WA 1186/08

    Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Anträge der Eltern des Klägers auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit vor dem Erlass des Beschlusses vom 23. Januar 1958 beim Staatsrat eingereicht wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Beschluss eine Erlaubnis für die Eltern des Klägers darstellte, die polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln, und damit auch für den Kläger selbst.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 11. September 2008, IV SA/WA 875/08

    In der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts und des Obersten Gerichts sowie in der Lehre herrscht die einheitliche Auffassung, dass die Entscheidung des Staatsrats (Beschluss Nr. 5/58) über die Frage der Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit nicht in Form einer Verwaltungsentscheidung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung über Verwaltungsverfahren vom 22. März 1928 (Gesetzblatt von 1928 Nr. 36, Punkt 341 in der geänderten Fassung. oder die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 1960 über die Verwaltungsverfahrensordnung (konsolidierte Fassung: Gesetzblatt von 2000, Nr. 98, Pos. 1071, in der geänderten Fassung), im Folgenden als "Verwaltungsverfahrensordnung" bezeichnet. Das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit regelte unabhängig das Verfahren für den Erlass von Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit. Zugleich wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der fraglichen Erlaubnis um einen Akt der Anwendung des Rechts handelt. Auf der anderen Seite gibt es in Bezug auf die Form der Genehmigung zwei gegensätzliche Positionen: Die eine besagt, dass es sich um eine Einzelperson handeln sollte, die sich auf eine bestimmte Person bezieht (so das Oberste Gericht im Urteil vom 17. September 2001, III RN 56/01; das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05; J. Jagielski, "Obywatelstwo polskie", Warschau 1998, S. 123), während die zweite unter Anerkennung des oben genannten Grundsatzes die Möglichkeit vorsieht, eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen - wenn der Wechsel der Staatsangehörigkeit eine größere Anzahl von Personen betrifft -, was darauf hinweist, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Wirkung gegen eine benannte Person entfaltete und nur in Bezug auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, der in der Entscheidung des Staatsrats über den Wechsel der Staatsangehörigkeit ausdrücklich festgelegt war (vgl. W. Ramus, "Institutionen des Rechts über die polnische Staatsangehörigkeit", Warschau 1980, S. 248)

  • Satz
    des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
    vom 11. September 2008
    IV SA/WA 560/08

    Die Entscheidung sollte in Form eines Beschlusses ergehen, da der Staatsrat als Kollegialorgan keine anderen Entscheidungen treffen könne, zumal die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren in seiner Tätigkeit nicht angewandt würden, vertrat das rechtsprechende Gericht die Auffassung, dass die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft für eine größere Anzahl von Personen gelten könne. Das Gericht kam jedoch im Anschluss an die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, Az.-Nr. II OSK 965/05 vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 983/05 und vom 14. Oktober 2005, Az. II OSK 267/05, dass ein solcher Beschluss nur eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen kann, die bis zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung eine Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass es sich bei einem solchen Akt um eine für die Zukunft erteilte allgemeine Zustimmung handelt.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 5. September 2008, IV SA/WA 1018/08

    Zuerst sollte der Betroffene einen Antrag auf eine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft stellen, dann sollte der Antrag vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt werden, und dann sollte diese Behörde über die Genehmigung entscheiden. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen würde, von denen der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft abhängt. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte nur für Personen gelten, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten. Daher könne der Beschluss des Staatsrats keine Auswirkungen "auf die Zukunft" haben. Dieser Standpunkt wird vom Obersten Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 27. Oktober 2005, II OSK 983/05, vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05 und vom 21. Dezember 2006, II OSK 1455/05, sowie vom Woiwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau vertreten: vgl. Urteile vom 12. August 2008, IV SA/Wa 815/08, vom 25. Mai 2007, IV SA/WA 589/07.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 4. September 2008 II OSK 1004/07

    Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ist ein Akt der Anwendung des Gesetzes auf einen Fall, an dem eine bestimmte Person beteiligt ist.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 27. August 2008, IV SA/WA 998/08

    Zur Bedeutung des Beschlusses des Staatsrats Nr. 5/58 für das Individualverfahren hat sich das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 (II OSK 965/05, Hrsg. ONSA und WSA 2006/2/66) und vertrat die Ansicht, dass "nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass der Beschluss des Staatsrates Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis zur Ausreise in den Staat Israel (unpubl.) stellt keinen Beschluss des Staatsrats dar, der auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (GBl. Nr. 4, Pos. 25) über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf Personen erlassen wurde, die vor der Annahme des Beschlusses einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft gestellt haben. In der Begründung dieses Urteils führte das Oberste Verwaltungsgericht aus, dass der Beschluss rechtlich wirksam eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit darstellen könne, da sich aus seinem Inhalt direkt auf Personen beziehe, die eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt und Polen verlassen hätten, um sich dort dauerhaft in Israel aufzuhalten, obwohl er nicht individueller und spezifischer Natur sei, da er die Namen dieser Personen nicht erwähne. Der Kreis dieser Personen sollte auf Antrag des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 bestimmt werden. Um zu beurteilen, ob es sich bei dem Beschluss um eine solche Genehmigung handelt, ist es nur wichtig zu bestimmen, ob in dem Antrag des Ministerpräsidenten die Namen der Personen genannt werden, die die Genehmigung zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft eingereicht haben.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 26. August 2008 IV SA/WA 1017/08

    Sowohl in der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts und des Obersten Gerichts als auch in der Lehre herrscht die einheitliche Auffassung, dass die Entscheidung des Staatsrats über die Frage der Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit nicht in Form einer Verwaltungsentscheidung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsverfahren vom 22. März 1928 (GBl. von 1928, Nr. 36, Punkt 341 in der geänderten Fassung. Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz hat unabhängig das Verfahren für den Erlass von Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft festgelegt. Zugleich wird die Auffassung vertreten, dass es sich bei der fraglichen Erlaubnis um einen Akt der Anwendung des Rechts handelt. Auf der anderen Seite gibt es in Bezug auf die Form der Genehmigung zwei gegensätzliche Positionen: Die eine besagt, dass es sich um eine Einzelperson handeln sollte, eine Einzelperson, die sich auf eine bestimmte Person bezieht (so das Oberste Gericht im Urteil vom 17. September 2001, III RN 56/01, das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, J. Jagielski, "Obywatelstwo polskie", Warschau 1998, S. 123), während die zweite unter Anerkennung des oben genannten Grundsatzes die Möglichkeit vorsieht, eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen - wenn der Wechsel der Staatsangehörigkeit eine größere Anzahl von Personen betrifft -, was darauf hinweist, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu diesem Zeitpunkt eine rechtliche Wirkung gegen eine benannte Person entfaltete und nur in Bezug auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, der in der Entscheidung des Staatsrats über den Wechsel der Staatsangehörigkeit ausdrücklich festgelegt war (vgl. W. Ramus, "Institutionen des Rechts über die polnische Staatsangehörigkeit", Warschau 1980, S. 248)

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 8. August 2008 II OSK 925/07

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 8. Januar 1951 sah die Möglichkeit vor, die polnische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach Erlaubnis der polnischen Behörden zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu verlieren (Artikel 11). Der Staatsrat war für die Entscheidung über den Verlust der Staatsangehörigkeit zuständig, einschließlich der Erlaubnis, die Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wechseln. Gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 des genannten Gesetzes wurde über den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft der Staatsrat entschieden, die Entscheidung über den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft wurde auf Antrag des Ministerpräsidenten getroffen, und die Verkündung eines solchen Urteils im Monitor Polski trat an die Stelle der Zustellung des Urteils. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass sich die Entscheidung über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit mit der Wirkung des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit beim Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf eine bestimmte Person bezog – auf einen polnischen Staatsbürger, der eine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt hat. Die Verwendung der Begriffe "entscheidet", "urteilt" und dass die Entscheidung auf Antrag des Ministerpräsidenten ergeht und dass die Bekanntgabe des Urteils im Monitor Polski den Dienst ersetzt, zeigt deutlich, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft als einen Akt der Anwendung des Rechts behandelte, der so verstanden wurde, dass das im Gesetz festgelegte Organ (der Staatsrat) unter Bezugnahme auf die im Gesetz festgelegte Rechtsgrundlage entscheidet über bestimmte Personen, um diesen Personen den Wechsel ihrer polnischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 19. August 2008, IV SA/WA 923/08

    Mit der Frage der Bedeutung des Beschlusses Nr. 5/58 des Staatsrats für Individualverfahren befasste sich das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2005 (II OSK 965/05, Hrsg. ONSA und WSA 2006/2/66) und vertrat die Ansicht, dass "nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass der Beschluss des Staatsrates Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis zur Ausreise in den Staat Israel (unpubl.) stellt keinen Beschluss des Staatsrats dar, der auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (GBl. Nr. 4, Pos. 25) über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf Personen erlassen wurde, die vor der Annahme des Beschlusses einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft gestellt haben. In der Begründung dieses Urteils führte das Oberste Verwaltungsgericht aus, dass der Beschluss rechtlich wirksam eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit darstellen könne, da sich aus seinem Inhalt direkt auf Personen beziehe, die eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt und Polen verlassen hätten, um sich dort dauerhaft in Israel aufzuhalten, obwohl er nicht individueller und spezifischer Natur sei, da er die Namen dieser Personen nicht erwähne. Der Kreis dieser Personen sollte auf Antrag des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 bestimmt werden. Um zu beurteilen, ob es sich bei dem Beschluss um eine solche Genehmigung handelt, ist es nur wichtig zu bestimmen, ob in dem Antrag des Ministerpräsidenten die Namen der Personen genannt werden, die die Genehmigung zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft eingereicht haben. Die obige Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts spiegelt sich in zahlreichen nachfolgenden Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts wider, z.B. im Urteil vom 28. Februar 2007 Az. II OSK 510/06

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2008 II OSK 791/07

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 regelte unabhängig das Verfahren für den Erlass von Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft. Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 8. Januar 1951 enthielt keine Bestimmung, die den Staatsrat ermächtigte, einen normativen Exekutivakt zu erlassen. Im System der Rechtsquellen der Volksrepublik Polen wurde davon ausgegangen, dass der Staatsrat in den Bereichen, die unter die Ausschließlichkeit des Gesetzes fallen, und im gesetzlich geregelten Bereich Beschlüsse normativer Art nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung als normative Rechtsakte mit exekutivem Charakter erlassen kann. Daher konnten in diesen Bereichen keine eigenständigen Beschlüsse des Staatsrats gefasst werden.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 2. Juli 2008 IV SA/WA 752/08

    Der Wechsel der Staatsangehörigkeit ist eine Frage des öffentlichen Rechts. In Bezug auf Handlungen, die im Bereich des öffentlichen Rechts ergriffen werden, werden keine Verfahren festgelegt, die der Auslegung von Willenserklärungen gemäß den im Privatrecht geltenden Regeln und insbesondere in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, entsprechen. Es spielte keine Rolle, warum sie ihre Staatsbürgerschaft ändern wollten, und der Antrag auf Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsbürgerschaft löste nur das Verfahren aus, das mit einer solchen Änderung verbunden war. Im öffentlichen Recht sind die Absicht des Betroffenen, sein Wille wird in dem an die staatlichen Behörden gerichteten Antrag nicht direkt offengelegt, hat keine rechtliche Bedeutung und die Auslegung von Willenserklärungen nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Kriterien (Artikel 60, Artikel 61 und Artikel 65 des Bürgerlichen Gesetzbuches) wird nicht angewendet.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 1. Juli 2008 IV SA/WA 751/08

    Wenn es keine Beweise gibt, die die Tatsache bestätigen, dass der Antrag vor der Annahme der Resolution vom 23. Januar 1958 beim Staatsrat eingereicht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Resolution um eine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft handelte. Daher hätte der Schluss gezogen werden müssen, dass die Voraussetzung des Artikels 11 des Gesetzes von 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft nicht erfüllt war.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 30. Juni 2008, IV SA/WA 848/08

    Das Gesetz regelt nicht die Form der Erteilung von Genehmigungen, so dass es auch in Form eines Beschlusses des Staatsrats erteilt werden könnte. Eine in Form eines Beschlusses erteilte Genehmigung des Staatsrats könnte dann für mehrere Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2008 II OSK 714/07

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 8. Januar 1951 sah die Möglichkeit vor, die polnische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach Erlaubnis der polnischen Behörden zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu verlieren (Artikel 11). Der Staatsrat war für die Entscheidung über den Verlust der Staatsangehörigkeit zuständig, einschließlich der Erlaubnis, die Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wechseln. Gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 des genannten Aktes entscheidet der Staatsrat über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit, die Entscheidung über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit wurde auf Antrag des Ministerpräsidenten getroffen, und die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung im Monitor Polski trat an die Stelle der Zustellung der Entscheidung. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass sich die Entscheidung über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit mit der Wirkung des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit beim Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf eine bestimmte Person bezog – auf einen polnischen Staatsbürger, der eine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt hat. Die Verwendung der Begriffe "entscheidet", "urteilt" und dass die Entscheidung auf Antrag des Ministerpräsidenten ergeht und dass die Bekanntgabe des Urteils im Monitor Polski den Dienst ersetzt, zeigt deutlich, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft als einen Akt der Anwendung des Rechts behandelte, der so verstanden wurde, dass das im Gesetz festgelegte Organ (der Staatsrat) unter Bezugnahme auf die im Gesetz festgelegte Rechtsgrundlage entscheidet über bestimmte Personen, um diesen Personen den Wechsel ihrer polnischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2008 II OSK 661/07

    Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit kann ein polnischer Staatsangehöriger die ausländische Staatsangehörigkeit erst erwerben, wenn er von den polnischen Behörden die Erlaubnis zur Änderung der Staatsangehörigkeit erhalten hat. Dagegen führte der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß den Absätzen 1 bis 4 gemäß Artikel 11 Absatz 5 des genannten Gesetzes zum Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit. Die zuständige Behörde für die Entscheidung über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit war der Staatsrat (Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes), der insoweit auf Antrag des Ministerpräsidenten tätig wurde (Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes). Die detaillierten Regeln und Verfahren für die Entscheidung des Staatsrats in Fällen der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft sind in keinem normativen Rechtsakt geregelt worden. Auch in der damals geltenden Rechtsordnung gab es für den Staatsrat keinen Grund, einen solchen normativen Akt mit exekutivem Charakter zu erlassen. Im System der Rechtsquellen der Volksrepublik Polen wurde davon ausgegangen, dass der Staatsrat in den Bereichen, die unter die Ausschließlichkeit des Gesetzes fallen, und in dem durch Gesetz geregelten Bereich Resolutionen normativer Art, als normative Rechtsakte exekutiver Art, nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung erlassen kann.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 18. Juni 2008, IV SA/WA 649/08

    Eine in Form eines Beschlusses erteilte Genehmigung des Staatsrats könnte dann für mehrere Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine solchen Anträge gestellt hatten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 17. Juni 2008, IV SA/WA 750/08

    Der mögliche Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft sollte im Lichte der Vorschriften beurteilt werden, die zum Zeitpunkt des Eintretens des Ereignisses, das den Verlust dieser Staatsbürgerschaft verursacht hat oder verursachen kann, in Kraft sind.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 4. Juni 2008, IV SA/Wa 635/08

    Wenn es keine Beweise gibt, die die Tatsache bestätigen, dass der Antrag des Bürgers vor der Annahme der Resolution vom 23. Januar 1958 beim Staatsrat eingereicht wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Resolution um eine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft handelte.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 3. Juni 2008, IV SA/WA 565/08

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 legte nicht fest, in welcher Form die Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit vom Staatsrat zu erteilen waren, und wies sehr allgemein auf das diesbezügliche Verfahren hin. Trotz dieser rudimentären Regelung waren die Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen von 1928 über das Verwaltungsverfahren (GBl. von 1928, Nr. 36, Pos. 341 in der geänderten Fassung) über den Erlass einer Verwaltungsentscheidung sowie die Bestimmungen der späteren Verwaltungsprozessordnung auf sie nicht anwendbar.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 28. Mai 2008, IV SA/WA 636/08

    Zuerst sollte der Betroffene einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft stellen, dann sollte der Antrag vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt werden, und dann sollte der Staatsrat über die Genehmigung entscheiden. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen würde, von denen der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft abhängt. Eine in Form eines Beschlusses erteilte Genehmigung des Staatsrats könnte dann für mehrere Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2008 II OSK 471/07

    Der Beschluß des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form einer Entschließung könne für eine größere Zahl von Personen gelten, sofern er sich auf benannte Personen beziehe, deren Anträge vor der Verabschiedung der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft worden seien. Die bloße Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 14. Mai 2008 IV SA/WA 513/08

    Das Urteilsgericht vertrat die Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für eine größere Zahl von Personen gelten könnte. Das Gericht kam jedoch im Anschluss an die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, Az.-Nr. II OSK 965/05 vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 983/05 und vom 14. Oktober 2005, Az. II OSK 267/05, dass ein solcher Beschluss nur eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen kann, die bis zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung eine Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass es sich bei einem solchen Akt um eine für die Zukunft erteilte allgemeine Zustimmung handelt.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 6. Mai 2008 IV SA/WA 426/08

    Das Gericht, das in der vorliegenden Rechtssache entscheidet, teilt die Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts in Bezug auf den individuellen Charakter des Gesetzes, das den Wechsel der Staatsangehörigkeit ermöglicht, was die Feststellung erfordert, ob die Anträge der Eltern des Beschwerdeführers auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit Gegenstand des Antrags des Premierministers auf Erlass des Beschlusses Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 waren. In einem rechtlich so wichtigen Fall wie dem Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit kann man nicht bei der Vermutung bleiben, dass der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 auch gegenüber der Beschwerdeführerin Rechtswirkungen entfaltete, da ihre Eltern diesbezüglich entsprechende Anträge stellten und Reisedokumente für die Ausreise aus Polen nach Israel erhielten. Der bloße Umstand, dass die Eltern der Klägerin ein Verfahren zur Änderung der Staatsangehörigkeit eingeleitet haben, indem sie entsprechende entsprechende Anträge gestellt und Reisedokumente ausgestellt haben, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht für die kategorische Feststellung, dass die Wirkungen des Beschlusses des Staatsrats vom 23. Januar 1958 auch auf die Eltern der Klägerin und damit auf die Klägerin selbst anzuwenden sind.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 30. April 2008 IV SA/WA 383/08

    Die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Datum ihrer Annahme einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er könne sich jedoch nicht auf diejenigen Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine solchen Anträge gestellt hätten, da es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass es sich bei einem solchen Rechtsakt um eine für die Zukunft gewährte allgemeine Regel handele. Die vorstehende Auffassung wird vom Obersten Verwaltungsgericht m.in. in den Urteilen vom 27. Oktober 2005 II OSK 989/05 und vom 14. Oktober 2005 II OSK 267/06 vertreten

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. April 2008 II OSK 168/07

    Die Tatsache, dass die Resolution des Staatsrats von 1958 die Namen der Betroffenen nicht genannt habe, bedeute nicht, dass es sich bei der Resolution nicht um eine individuelle Handlung gehandelt haben könne. In Bezug auf Personen, die vor der Verabschiedung der Resolution vom 23. Januar 1958 beim Staatsrat einen Antrag auf Änderung ihrer polnischen Staatsbürgerschaft gestellt haben, kann es sich bei der Resolution um eine individuelle Genehmigung handeln, jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gruppe dieser Personen durch den oder die Anträge des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 eindeutig definiert wird.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. April 2008 II OSK 176/07

    1. Es besteht kein Zweifel, dass die Frage der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht durch eine Verwaltungsentscheidung in einem Verfahren entschieden wird, das den Bestimmungen der Verordnung des Präsidenten der Republik Polen vom 22. März 1928 über Verwaltungsverfahren (GBl. von 1928 Nr. 36, Pos. 341 in der geänderten Fassung) und später der Verwaltungsprozessordnung unterliegt.

    2. Wenn die Auffassung, dass der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 keine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen kann, die bis zum Zeitpunkt ihrer Annahme keine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt haben, uneingeschränkt geteilt wird, weil es unmöglich ist, von der Erteilung einer Erlaubnis an eine Person zu sprechen, die eine solche Genehmigung nicht beantragt hat, Ein solcher Standpunkt lässt sich nicht unmittelbar auf eine Situation übertragen, in der 1957 ein Antrag auf Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit beim Staatsrat gestellt wurde.

    3. Die Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines allgemeinen Rechtsakts erteilt werden kann, kann jedoch nicht geteilt werden. Auch wenn das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 keine besonderen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats in diesen Fällen stellte, ist in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Entscheidung des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines Beschlusses für eine größere Zahl von Personen gelten konnte, sofern sie sich auf benannte Personen bezog, deren Anträge vor der Annahme der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft wurden. Die bloße Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 25. April 2008, IV SA/WA 411/08

    1. Aus dem Wortlaut der Artikel 13 und 11 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit (GBl. Nr. 4, Pos. 25 in der geänderten Fassung) ergibt sich, dass der Betroffene zunächst einen Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit stellen muss, dann der Antrag vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt werden muss und der Staatsrat dann über die Genehmigung entscheidet. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen würde, von denen der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft abhängt.

    2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Anträge der Eltern des Klägers vor der Verabschiedung des Beschlusses vom 26. Juni 1957 an den Staatsrat weitergeleitet wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschluss die Erlaubnis für die Eltern des Klägers darstellte, auch die polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln, und damit für den Kläger selbst.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 23. April 2008, IV SA/WA 410/08

    Das Oberste Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Beschluss rechtlich wirksam eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit darstellen könne, da er sich aus seinem Wortlaut direkt auf Personen beziehe, die eine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit beantragt und Polen verlassen hätten, um sich dort dauerhaft aufzuhalten, obwohl er nicht individueller und spezifischer Natur sei, da er die Namen dieser Personen nicht erwähne. Der Kreis dieser Personen sollte durch den/die Antrag(e) des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 bestimmt werden. Um zu beurteilen, ob es sich bei dem Beschluss um eine solche Genehmigung handelt, ist es nur wichtig zu bestimmen, ob in dem Antrag des Ministerpräsidenten die Namen der Personen genannt werden, die die Genehmigung zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft eingereicht haben.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 22. April 2008, IV SA/WA 336/08

    Der Wechsel der Staatsangehörigkeit ist eine Frage des öffentlichen Rechts. In Bezug auf Handlungen, die von einer Partei im Bereich des öffentlichen Rechts ergriffen werden, werden keine Verfahren festgelegt, die der Auslegung von Willenserklärungen gemäß den im Privatrecht geltenden Regeln und insbesondere in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergeben, entsprechen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 17. April 2008, Az. IV SA/WA 358/08

    In Bezug auf Personen, die wie die Eltern der Kläger vor der Verabschiedung der Entschließung vom 23. Januar 1958 beim Staatsrat einen Antrag auf Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit gestellt haben, könnte diese Entschließung den Charakter einer individuellen Erlaubnis haben, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Kreis dieser Personen durch den oder die in Art. 13 Abs. 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 genannten Anträge des Ministerpräsidenten eindeutig definiert wird. ob die Anträge der Personen, für die es sich um die Erlaubnis zur Änderung der Staatsangehörigkeit handelte, durch den Antrag des Ministerpräsidenten gedeckt waren, der dem Staatsrat vor der Annahme der Resolution vom 23. Januar 1958 vorgelegt wurde, oder ob schließlich die Anträge dieser Personen durch die Resolution in dem Teil abgedeckt waren, der die Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit für Personen erlaubte, die eine solche Erlaubnis beantragten und Polen verließen und später die israelische Staatsbürgerschaft erhielten. Im vorliegenden Fall hat der Minister für Inneres und Verwaltung lediglich festgestellt, dass der Kläger vor der Verabschiedung des fraglichen Beschlusses beim Staatsrat einen Antrag auf Befreiung von der Änderung seiner Staatsangehörigkeit gestellt und dann Polen verlassen habe, woraufhin er 1956 die israelische Staatsangehörigkeit erhalten habe. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen sind diese Feststellungen als unzureichend anzusehen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer individuellen Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit des Klägers im vorliegenden Fall erfüllt war

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 16. April 2008, IV SA/WA 367/08

    Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ist kein normativer Exekutivakt in einen Akt von gesetzlichem Rang, da das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 keine Bestimmung enthielt, die den Staatsrat ermächtigte, einen solchen Akt zu erlassen. Es handelt sich jedoch um einen Akt der Anwendung des Rechts.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 15. April 2008, IV SA/WA 329/08

    Das Gericht, das in der vorliegenden Rechtssache entscheidet, teilt die Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts in Bezug auf den individuellen Charakter des Aktes, der den Wechsel der Staatsangehörigkeit ermöglicht, was die Feststellung erfordert, ob der Antrag der Eltern des Antragstellers auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit Gegenstand des Antrags des Premierministers auf Erlass des Beschlusses Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 war. In einem rechtlich so bedeutsamen Fall wie dem Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit kann man nicht bei der Vermutung bleiben, dass der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 auch dem Kläger gegenüber Rechtswirkungen entfaltet hat, da seine Eltern insoweit einen entsprechenden Antrag gestellt und Reisedokumente für die Ausreise aus Polen nach Israel erhalten haben. Der bloße Umstand, dass die Eltern des Klägers ein Verfahren zur Änderung der Staatsangehörigkeit eingeleitet haben, indem sie einen entsprechenden Antrag gestellt und Reisedokumente ausgestellt haben, genügt nach Auffassung des Gerichts nicht für die kategorische Feststellung, dass die Wirkungen des Beschlusses des Staatsrats vom 23. Januar 1958 auch auf die Eltern des Klägers und damit auf den Kläger selbst anzuwenden sind

  • Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 1. April 2008 (Az. II OSK 361/07)

    Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrates vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit von Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, kann keine Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen, die bis zum Zeitpunkt ihrer Annahme keine Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es unmöglich ist, von der Erteilung der Erlaubnis an eine Person zu sprechen, die eine solche Genehmigung nicht beantragt haben.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
    vom 1. April 2008 IV SA/Wa 2418/07

    Der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 könne keine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für Personen darstellen, die bis zum Zeitpunkt ihrer Annahme keine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt hätten, da es unmöglich sei, von der Erteilung einer Erlaubnis an eine Person zu sprechen, die eine solche Erlaubnis nicht beantragt habe.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 17. März 2008

    die Resolution des Staatsrats vom 23. Januar 1958 Rechtswirkungen gegenüber Personen entfalten konnte, die das Hoheitsgebiet Polens verlassen und die israelische Staatsangehörigkeit vor dem Datum der Annahme der Resolution erworben hatten, aber der von der Resolution erfasste Personenkreis musste durch den Antrag (oder die Anträge) des Ministerpräsidenten, der dem Staatsrat auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft vorgelegt wurde, eindeutig definiert werden, denn die Erteilung der Zustimmung zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ist individualisiert, auch wenn die Handlung, die eine solche Zustimmung enthält, wie z. B. der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958, die Namen der Personen nicht nennt, auf die sich die Zustimmung bezieht (vgl. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008, Aktenzeichen II OSK 1890/06). Das Oberste Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer individuellen Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn der beim Staatsrat eingereichte Antrag des Ministerpräsidenten auch den Antrag von Personen umfasst, die eine solche Erlaubnis beantragen.

  • des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 14. März 2008, IV SA/Wa 146/08

    Die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Datum ihrer Annahme einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er könne sich jedoch nicht auf diejenigen Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine solchen Anträge gestellt hätten, da es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass es sich bei einem solchen Rechtsakt um eine für die Zukunft gewährte allgemeine Regel handele.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 6. März 2008, IV SA/Wa 2575/07

    Obwohl die fragliche Resolution des Staatsrats vom 23. Januar 1958 nur gegenüber Personen Rechtswirkungen entfalten konnte, die das Hoheitsgebiet Polens verlassen und die israelische Staatsangehörigkeit vor dem Zeitpunkt der Verabschiedung der Resolution erworben hatten, musste der von der Resolution erfasste Personenkreis durch den Antrag (oder die Anträge) des Ministerpräsidenten, die dem Staatsrat auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft vorgelegt wurden, eindeutig definiert werden - denn die Erteilung der Zustimmung zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ist individualisiert, auch wenn die Handlung, die eine solche Zustimmung enthält, wie z. B. der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958, die Namen der Personen nicht nennt, auf die sich die Zustimmung bezieht (vgl. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008, Aktenzeichen II OSK 1890/06). Das Oberste Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer individuellen Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit erfüllt ist, wenn der beim Staatsrat eingereichte Antrag des Ministerpräsidenten auch den Antrag von Personen umfasst, die eine solche Erlaubnis beantragen

  • Satz
    des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
    vom 4. März 2008
    IV SA/WA 86/08

    Der Beschluss Nr. 5/58, mit dem der Staatsrat die Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft genehmigt hat, kann nicht auf Personen angewendet werden, die einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft nach dem Datum ihrer Ausstellung gestellt haben. Es kann nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer, Michael L., am 20. April 1960, d. h. nach dem Zeitpunkt der Verkündung des oben genannten Beschlusses, beim Staatsrat die Erlaubnis zur Umwandlung seiner polnischen Staatsbürgerschaft in die israelische Staatsbürgerschaft beantragte. Daher könne die darin enthaltene Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit gegenüber dem Antragsteller keine Wirkung entfalten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
    vom 25. Februar 2008 IV SA/Wa 2572/07

    In der Rechtsprechung und Lehre werden zwei gegensätzliche Positionen in Bezug auf die Form der Genehmigung vertreten: Die eine besagt, dass es sich um eine Einzelperson handeln sollte, die sich auf eine bestimmte Person bezieht (so hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2001 IIIRN 56/01, das Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2005 IIOSK 267/05, J. Jagielski, "Obywatelstwo polskie", Warschau 1998, S. 123), während die zweite den oben genannten Grundsatz akzeptiert, die Möglichkeit einräumt, eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen - wenn die Änderung der Staatsangehörigkeit eine größere Anzahl von Personen betrifft -, was darauf hinweist, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit dann eine Rechtswirkung in Bezug auf die benannte Person und nur in Bezug auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit entfaltet, der in der Entscheidung des Staatsrats über die Änderung ausdrücklich festgelegt ist (vgl.: W. Ramus, Institutionen des Rechts über die polnische Staatsbürgerschaft, Warschau 1980, S. 248). Es kann jedoch nicht übersehen werden, dass eine Analyse der Bestimmungen des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 zu dem Schluss führt, dass das Gesetz ein spezifisches Verfahren für den Fall des Verlusts der Staatsbürgerschaft regelte und die Reihenfolge der Maßnahmen festlegte. Aus dem Wortlaut der Art. 13 und 11 des Gesetzes ergibt sich, dass der Betroffene zunächst einen Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit stellen muss, dann der Antrag vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wird und der Staatsrat dann über die Genehmigung entscheidet. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen würde, von denen der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft abhängt. Eine in Form eines Beschlusses erteilte Genehmigung des Staatsrats könnte dann für mehrere Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Datum ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Diese Position vertritt das Oberste Verwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 27. Oktober 2005, IIOSK 983/05, und vom 14. Oktober 2005, IIOSK 267/05.

  • Urteil des Verwaltungsgerichtshofs II OSK 48/07

    Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines allgemeinen Rechtsakts erteilt werden könne, kann nicht geteilt werden. Auch wenn das Gesetz keine spezifischen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats in diesen Fällen stellte, ist im Lichte der bestehenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Entscheidung des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines Beschlusses für eine größere Zahl von Personen gelten könnte, sofern sie sich auf benannte Personen bezieht, deren Anträge vor der Annahme der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft wurden. Die bloße Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008 II OSK 98/07

    Die Verwendung der Begriffe "adjudicates", "adjudicate" und dass die Entscheidung auf Antrag des Ministerpräsidenten ergeht und die Veröffentlichung der Entscheidung im Monitor Polski den Dienst ersetzt – zeigt deutlich, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft als einen Akt der Anwendung des Gesetzes behandelte, das so verstanden wurde, dass ein im Gesetz festgelegtes Organ (der Staatsrat) unter Bezugnahme auf die im Gesetz festgelegte Rechtsgrundlage entscheidet über bestimmte Personen, um diesen Personen den Wechsel ihrer polnischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 6. Februar 2008, IV SA/Wa 2541/07

    Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ist kein normativer Exekutivakt in einen Akt von gesetzlichem Rang, da das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 keine Bestimmung enthielt, die den Staatsrat ermächtigte, einen solchen Akt zu erlassen, sondern es handelt sich um einen Akt der Anwendung des Gesetzes

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2008, II OSK 1890/06

    Die Tatsache, dass die Resolution des Staatsrats von 1958 die Namen der Betroffenen nicht genannt habe, bedeute nicht, dass es sich bei der Resolution nicht um eine individuelle Handlung gehandelt haben könne. Die Verwendung der Begriffe "entscheidet", "urteilt" und dass die Entscheidung auf Antrag des Ministerpräsidenten ergeht und die Veröffentlichung der Entscheidung im Monitor Polski den Dienst ersetzt, zeigt deutlich, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft als einen Akt der Anwendung des Gesetzes behandelte, der so verstanden wurde, dass das im Statut bestimmte Organ (der Staatsrat) unter Bezugnahme auf die im Gesetz festgelegte Rechtsgrundlage entscheidet im Falle einer bestimmten Person, um dieser Person den Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 29. Januar 2008, IV SA/WA 2479/07

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 regelte unabhängig das Verfahren für den Erlass von Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft. Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit ist kein normativer Exekutivakt in einen Akt von gesetzlichem Rang, da das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 keine Bestimmung enthielt, die den Staatsrat ermächtigte, einen solchen Akt zu erlassen. Die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit muss individueller Natur sein und an einen bestimmten Adressaten eines Rechtsakts des Staatsrats gerichtet sein.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 8. Januar 2008, IV SA/Wa 2338/07

    Wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Anträge der Eltern des Klägers vor dem Erlass des Beschlusses vom 23. Januar 1958 an den Staatsrat weitergeleitet wurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Beschluss auch die Erlaubnis für die Eltern des Klägers und damit für den Kläger selbst darstellte, seine polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 14. Dezember 2007, IV SA/WA 2091/07

    Es sollte auch beachtet werden, dass es in der Doktrin unterschiedliche Ansichten über die Erteilung der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft gibt. Es wird davon ausgegangen, dass die Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit individueller Natur sind (vgl. Jagielski, Obywatelstwo polskie, Warschau 1998, S. 123), und wenn man die obige Regel akzeptiert, ist es möglich, eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen - wenn der Wechsel der Staatsangehörigkeit eine größere Anzahl von Personen betrifft - was darauf hinweist, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit eine rechtliche Wirkung gegenüber der benannten Person entfaltete und nur in Bezug auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit speziell im Beschluß des Staatsrats über die Änderung präzisiert (vgl. W. Ramus, Institutions of Law on Polish Citizenship, Warschau 1980, S. 248). Andererseits hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Verlust dieser Staatsangehörigkeit individueller Natur sein und an einen bestimmten Adressaten einer Handlung des Staatsrats gerichtet sein muss (Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2001, III RN 56/01, OSNP 2002/13/299). Der Gerichtshof vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung in Form eines Beschlusses ergehen sollte, da der Staatsrat als Kollegialorgan keine anderen Entscheidungen treffen könne, zumal die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren bei seiner Tätigkeit nicht angewandt würden, und vertrat die Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für eine größere Zahl von Personen gelten könne, d. h. eine solche Erlaubnis hätte durch den Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats erteilt werden können, aber nicht für Personen, die bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses – wie die Klägerin – keinen Antrag auf Änderung ihrer Staatsangehörigkeit gestellt hatten, da es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass eine solche Handlung den Charakter einer für die Zukunft erteilten allgemeinen Zustimmung hatte. In diesem Punkt teilte der Gerichtshof die rechtliche Würdigung, die in den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, II OSK 965/05, 27. Oktober 2005, II OSK 983/05, und 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, zum Ausdruck gebracht wurde.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 12. Dezember 2007 IV SA/WA 2203/07

    Diese Entschließung könnte rechtlich gesehen eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft darstellen, da sie sich aus ihrem Wortlaut direkt auf Personen bezieht, die eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft beantragt und Polen verlassen haben, um sich dort dauerhaft in Israel aufzuhalten, obwohl sie nicht individueller und spezifischer Natur ist, da sie die Namen dieser Personen nicht nennt. Der Kreis dieser Personen sollte durch den/die Antrag(e) des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 bestimmt werden. Für die Beurteilung, ob es sich bei dem Beschluss um eine solche Erlaubnis handelt, ist es nur wichtig zu bestimmen, ob in dem Antrag des Ministerpräsidenten die Namen von Personen aufgeführt sind, die eine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft eingereicht haben

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 12. Dezember 2007, IV SA/WA 2204/07

    Eine Genehmigung des Staatsrats, die in Form eines Beschlusses erteilt wird, könnte dann für mehrere Einrichtungen gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine solchen Anträge gestellt hatten. Diese vorstehende Position wird vom Obersten Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 27. Oktober 2005, II OSK 983/05, vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, und vom 21. Dezember 2006, II OSK 1455/05, vertreten. Das Gericht, das in der vorliegenden Rechtssache entscheidet, teilt diese Auffassung.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 12. Dezember 2007, IV SA/WA 1992/07

    Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kein normativer Exekutivakt in einen Akt von gesetzlichem Rang ist, da das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 keine Bestimmung enthält, die den Staatsrat zum Erlass eines solchen Gesetzes ermächtigt, sondern dass es sich um einen Akt der Anwendung des Rechts handelt. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass in der Lehre über die Erteilung der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit individueller Natur sind [vgl. Jagielski, Obywatelstwo polskie, Warschau 1998, S. 123], und wenn man den oben genannten Grundsatz anwendet, ist es möglich, eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen - wenn der Wechsel der Staatsangehörigkeit eine größere Anzahl von Personen betrifft -, aber dann entfaltete die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit eine rechtliche Wirkung gegenüber der bezeichneten Person und nur in Bezug auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit speziell im Beschluß des Staatsrats über die Änderung präzisiert worden [vgl. W. Ramus, Institutions of Law on Polish Citizenship, Warschau 1980, S. 248]. Andererseits hat die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit individueller Natur sein und an einen bestimmten Adressaten eines Rechtsakts des Staatsrats gerichtet sein muss (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2001, Aktenzeichen III RN 56/01, OSNP 2002, Nr. 13, Pos. 299). Das Staatsgericht war der Ansicht, dass die Entscheidung in Form eines Beschlusses ergehen müsse, da der Staatsrat als Kollegialorgan keine anderen Entscheidungen erlassen könne, zumal die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren bei seiner Tätigkeit nicht angewandt würden, und vertrat die Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für eine größere Zahl von Personen gelten könne. Das Gericht kam jedoch im Anschluss an die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 965/05 vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 983/05 und vom 14. Oktober 2005, Az. II OSK 267/05, dass ein solcher Beschluss nur eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen kann, die bis zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung eine Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass es sich bei einem solchen Akt um eine für die Zukunft erteilte allgemeine Zustimmung handelt. Mit

    Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass in der Lehre über die Erteilung der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit individueller Natur sind [vgl. Jagielski, Obywatelstwo polskie, Warschau 1998, S. 123], und wenn man den oben genannten Grundsatz anwendet, ist es möglich, eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen - wenn der Wechsel der Staatsangehörigkeit eine größere Anzahl von Personen betrifft -, aber dann entfaltete die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit eine rechtliche Wirkung gegenüber der bezeichneten Person und nur in Bezug auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit speziell im Beschluß des Staatsrats über die Änderung präzisiert worden [vgl. W. Ramus, Institutions of Law on Polish Citizenship, Warschau 1980, S. 248]. Andererseits hat die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit individueller Natur sein und an einen bestimmten Adressaten eines Rechtsakts des Staatsrats gerichtet sein muss (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2001, Aktenzeichen III RN 56/01, OSNP 2002, Nr. 13, Pos. 299). Das Staatsgericht war der Ansicht, dass die Entscheidung in Form eines Beschlusses ergehen müsse, da der Staatsrat als Kollegialorgan keine anderen Entscheidungen erlassen könne, zumal die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren bei seiner Tätigkeit nicht angewandt würden, und vertrat die Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für eine größere Zahl von Personen gelten könne. Das Gericht kam jedoch im Anschluss an die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 965/05 vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 983/05 und vom 14. Oktober 2005, Az. II OSK 267/05, wonach ein solcher Beschluss nur eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen könne, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung eine Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt hätten, da es keinen Grund für die Annahme gebe, dass eine solche Handlung allgemeiner Art der für die Zukunft erteilten Einwilligung sei

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 11. Dezember 2007, IV SA/WA 2167/07

    Der Gerichtshof stellte fest, dass die Frage der Auslegung der Bestimmungen des Aktes vom 8. Januar 1951 und des Beschlusses Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 durch die Organe der öffentlichen Verwaltung nicht die Grundlage für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung darstellen kann. Der schlesische Woiwode führte ein Aufklärungsverfahren durch, stellte den tatsächlichen und rechtlichen Status des Falles fest und nahm sodann eine angemessene Auslegung der Bestimmungen vor, die er mit Entscheidung vom 30. September 2005 zum Ausdruck brachte. Es sollte noch einmal betont werden, dass es notwendig ist, Fälle von Rechtsverletzungen, die durch die Auslegung von Vorschriften oder deren unsachgemäße Anwendung verursacht wurden, von groben Rechtsverletzungen zu unterscheiden. Die in der Beschwerde vor dem Gericht vorgebrachten Argumente könnten möglicherweise im ordentlichen Verfahren wirksam vorgebracht werden, aber im vorliegenden Fall wurde das Verwaltungsverfahren in einem außerordentlichen Verfahren geführt – die Ungültigkeit, und daher könne der Vorwurf einer fehlerhaften Auslegung der Rechtsvorschriften durch die Behörden nicht die Grundlage für die Stattgabe des Antrags des Klägers auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung darstellen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 8. November 2007, IV SA/WA 1845/07

    Eine in Form eines Beschlusses erteilte Genehmigung des Staatsrats könnte dann für mehrere Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten. Diese vorstehende Position wird vom Obersten Verwaltungsgericht in den Urteilen vom 27. Oktober 2005, II OSK 983/05, und vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, vertreten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 17. Oktober 2007 IV SA/WA 1684/07

    Die Art der Entscheidung des Staatsrats, mit der die Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit genehmigt wurde, ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht geklärt. In dem von ihr überprüften Bescheid vom 31. März 2006 hat die Überwachungsbehörde die vorstehenden Bestimmungen so ausgelegt, dass hierfür ein Beschluss ausreicht. Eine solche Auslegung wurde vom Obersten Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Dezember 2005 nicht verneint. Er sprach lediglich die Empfehlung aus, zu prüfen, ob die Anträge von Personen auf Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit durch den Antrag des Ministerpräsidenten gedeckt seien, ob sie vor der Annahme der Resolution an den Staatsrat weitergeleitet worden seien, oder ob die Anträge dieser Personen von der Resolution in dem Teil abgedeckt seien, der die Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft für Personen erlaube, die eine solche Genehmigung beantragt und Polen verlassen und dann die israelische Staatsbürgerschaft erhalten hätten

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 27. September 2007, IV SA/WA 1137/07

    In einer Situation, in der der Wortlaut der Bestimmung Zweifel an ihrer Auslegung aufkommen lässt oder die Bestimmung die strittige Frage nicht direkt löst und ihre Auslegung von der Rechtsprechung der Gerichte geprägt ist, kann von einem groben Rechtsverstoß keine Rede sein.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 6. September 2007, IV SA/Wa 1080/07

    Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Beschluss des Staatsrats Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben (unveröffentlicht), ihre polnische Staatsangehörigkeit zu ändern, keine Entscheidung des Staatsrats darstellt, die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit erlassen wurde (Gesetzblatt Nr. 4, Punkt 25) über die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft in Bezug auf Personen, die vor der Verabschiedung des Beschlusses einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gestellt haben". In der Begründung dieses Urteils führte das Oberste Verwaltungsgericht aus, dass der Beschluss rechtlich wirksam eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit darstellen könne, da sich aus seinem Inhalt direkt auf Personen beziehe, die eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt und Polen verlassen hätten, um sich dort dauerhaft in Israel aufzuhalten, obwohl er nicht individueller und spezifischer Natur sei, da er die Namen dieser Personen nicht erwähne. Der Kreis dieser Personen sollte durch den/die Antrag(e) des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 bestimmt werden. Um zu beurteilen, ob es sich bei dem Beschluss um eine solche Genehmigung handelt, ist es nur wichtig zu bestimmen, ob in dem Antrag des Ministerpräsidenten die Namen der Personen genannt werden, die die Genehmigung zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft eingereicht haben. Es ist erwähnenswert, dass sich die obige Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts in zahlreichen nachfolgenden Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts widerspiegelt, z.B. im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007, Az. II OSK 510/06, Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007, Az. 13. Juni 2007 (unveröffentlicht).

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 II OSK 1154/06

    Die Resolution vom 23. Januar 1958 bezieht sich direkt auf Personen, die bereits eine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsbürgerschaft beantragt und Polen verlassen haben, um sich dauerhaft in Israel aufzuhalten. Die Tatsache, dass der Entschließungstext selbst die Namen dieser Personen nicht nennt, bedeutet nicht, dass die diesbezügliche Entschließung nicht individueller und spezifischer Natur sein könnte, wenn sich herausstellen würde, dass die Gruppe dieser Personen durch den/die Antrag(e) des betreffenden Ministerpräsidenten in Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 eindeutig definiert wurde.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 29. August 2007 II OSK 1153/06

    1. Die Verwendung der Ausdrücke "entscheidet", "urteilt" und dass die Entscheidung auf Antrag des Ministerpräsidenten ergeht und die Bekanntgabe der Entscheidung im Monitor Polski ersetzt den Dienst ersetzt, zeigt deutlich, dass das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft als einen Akt der Anwendung des Gesetzes behandelte, das so verstanden wurde, dass das im Gesetz angegebene Organ (der Staatsrat) unter Bezugnahme auf die im Gesetz festgelegte Rechtsgrundlage entscheidet im Falle einer bestimmten Person, um dieser Person den Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft zu ermöglichen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 2. August 2007, IV SA/WA 879/07

    Nach Auffassung des Gerichtshofs, der in der vorliegenden Rechtssache entscheidet, sollte sich die in der Entschließung zum Ausdruck gebrachte Zustimmung auf einen oder mehrere bestimmte(n) Adressaten beziehen. Sie kann nicht abstrakt und allgemein sein. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erkennt ihre Wirksamkeit an, soweit sie sich auf bestimmte, benannte Personen bezieht, auch wenn diese Personen darin nicht genannt werden (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2005, II OSK 1085/05, LEX Nr. 191007). In einem anderen Urteil vertrat das Oberste Verwaltungsgericht jedoch eine weitergehende Auffassung, die auch das rechtsprechende Gericht uneingeschränkt teilt, nämlich dass der Beschluss einen individuellen Erlaubnisakt für eine solche Reise nicht ersetzen könne. Er kann nicht als normativer Akt angesehen werden, da sich die Ermächtigung zum Erlass eines solchen Rechtsakts weder aus der Verfassung noch aus dem polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 ergibt. II OSK 1001/05). Sowohl in der damaligen Rechtsordnung, d. h. im Jahr 1958, als auch im Verwaltungsverfahren von 1928, nach dem der Vater des Beschwerdeführers die Erlaubnis zur Änderung seiner Staatsangehörigkeit beantragte, war das polnische Recht nicht (und ist immer noch) nicht mit der Praxis der sogenannten allgemeinen Rechtsakte der Rechtsanwendung vertraut, d. h. solcher, die aufgrund des Adressatenkreises allgemeiner Natur sind und spezifisch aufgrund des Inhalts des Rechtsakts (vgl. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, ONSAiWSA 2006, Nr. 2, Pos. 66). Die vorstehende Auffassung wird auch durch die von der Klägerin in der Rechtsmittelschrift und in der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Urteil vom 17. September 2001, III RN 56/01) bestätigt, die zwar eine andere Resolution des Staatsrats (an deutsche Rückkehrer) betrifft, aber im vorliegenden Fall ihre volle Nützlichkeit behält.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 30. Juli 2007, IV SA/WA 855/07

    Die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Datum ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007, II OSK 1267/06

    Der Beschluß des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form einer Entschließung könne für eine größere Zahl von Personen gelten, sofern er sich auf benannte Personen beziehe, deren Anträge vor der Verabschiedung der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft worden seien. Die bloße Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007
    II OSK 1249/06

    Das Oberste Verwaltungsgericht hat wiederholt bestätigt, dass es erforderlich ist, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nachzuweisen, ob ein individuell gestellter Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Genehmigung dem entsprechenden Verfahren unterzogen wurde, um vom Staatsrat behandelt zu werden. Das Gericht erinnerte an die im Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2001, Az. II RN 56/01 (OSNAPiUS 2002/13/299), wonach die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit eine individuelle Handlung des Staatsrats war, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet war. Der individuelle Charakter der Erlaubnis, die Staatsangehörigkeit zu wechseln, wird auch in der Doktrin dargestellt (siehe: J. Jagielski, "Obywatelstwo polskie", Warschau 1998, S. 123; In Ramus, "Institutionen des Rechts über die polnische Staatsbürgerschaft", Warschau 1980, S. 248). Die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit entfaltete Rechtswirkung nur gegenüber einer benannten Person und nur in Bezug auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, der in der Entscheidung des Staatsrats über die Änderung ausdrücklich festgelegt war (vgl. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007, Az. II OSK 1065/06, unveröffentlicht).

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007
    II OSK 1066/06

    So teilte das Woiwodschaftsverwaltungsgericht die in dem oben genannten Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, und im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, II OSK 965/05 (ONSAiWSA 2006 Nr. 2, Pos. 67), vertretene Auffassung, wonach der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 über die Ermächtigung von Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, ihre polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln, keine Genehmigung für den Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit darstellen kann Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen, die die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit erst zum Zeitpunkt ihrer Annahme beantragt haben, da es unmöglich ist, von der Erteilung einer Erlaubnis an eine Person zu sprechen, die eine solche Erlaubnis nicht beantragt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erlaubnis für noch nicht gestellte Anträge gelten kann und es sich um eine für die Zukunft erteilte Allgemeingenehmigung handelt. In den zitierten Urteilen hat das Oberste Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 nicht um einen normativen Exekutivakt zum polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 handelt, sondern um einen Akt der Anwendung des Rechts. Die Bestimmungen des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 sehen folgende Abfolge von Ereignissen vor: Zuerst die Einreichung eines Antrags durch die betroffene Person bei der zuständigen Behörde, dann die Vorlage des Antrags durch den Ministerpräsidenten, und erst dann entscheidet der Staatsrat über die Erlaubnis zur Änderung der Staatsangehörigkeit einer bestimmten Person. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes verstoßen würde, deren Erfüllung den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft bestimmt. Man muß sich dem Standpunkt des Gerichts anschließen, daß der Beschluß vom 23. Januar 1958 in bezug auf die nach seiner Verabschiedung eingereichten Anträge nur als Ankündigung der Erteilung einer Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gewertet werden konnte. Folgt man den Argumenten der Partei, die die Kassationsbeschwerde einreicht, dass es möglich ist, Personen die Erlaubnis zu erteilen, die in dem Beschluss nicht mit Vor- und Nachnamen genannt wurden, so kann diese Erlaubnis in keinem Fall für Personen gelten, die keinen Antrag gestellt haben und somit zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses keine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit beantragt haben. Aus diesen Gründen steht das angefochtene Urteil, mit dem die Entscheidung des Präsidenten des Amtes für Rückführung und Ausländer aufgehoben wurde, im Einklang mit dem Gesetz, da der fragliche Beschluss des Staatsrats keine Genehmigung zur Änderung der Staatsangehörigkeit des Antragstellers darstellen konnte, da der Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit im Juli 1958 gestellt wurde.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007 II OSK 1043/06

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 8. Januar 1951 sah die Möglichkeit vor, die polnische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach Erlaubnis der polnischen Behörden zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu verlieren (Artikel 11). Der Staatsrat war für die Entscheidung über den Verlust der Staatsangehörigkeit zuständig, einschließlich der Erlaubnis, die Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wechseln. Gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 des genannten Gesetzes entscheidet der Staatsrat über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit, die Entscheidung über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag des Ministerpräsidenten getroffen, und die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung im Monitor Polski ersetzt die Zustellung der Entscheidung.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007
    II OSK 1155/06

    Die im angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines allgemeinen Rechtsakts erteilt werden könne, kann nicht geteilt werden. Auch wenn das Gesetz keine spezifischen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats in diesen Fällen stellte, ist im Lichte der bestehenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Entscheidung des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines Beschlusses für eine größere Zahl von Personen gelten könnte, sofern sie sich auf benannte Personen bezieht, deren Anträge vor der Annahme der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft wurden. Die bloße Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt werden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2007
    II OSK 1064/06

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz vom 8. Januar 1951 sah die Möglichkeit vor, die polnische Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erst nach Erlaubnis der polnischen Behörden zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu verlieren (Artikel 11). Der Staatsrat war für die Entscheidung über den Verlust der Staatsangehörigkeit zuständig, einschließlich der Erlaubnis, die Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wechseln. Gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 des genannten Gesetzes entscheidet der Staatsrat über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit, die Entscheidung über den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag des Ministerpräsidenten getroffen, und die Veröffentlichung einer solchen Entscheidung im Monitor Polski ersetzt die Zustellung der Entscheidung.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 25. Mai 2007, Az. IV SA/Wa 589/07

    Die Wirksamkeit der Resolution Nr. 5/58 des Staatsrates der Volksrepublik Polen vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, ihre Staatsangehörigkeit zu ändern, kann unter keinen Umständen gegenüber Personen beeinträchtigt werden, die die Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, nachdem diese erteilt worden war.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 23. Mai 2007, IV SA/WA 696/07

    Eine Analyse der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (GBl. Nr. 4, Pos. 25 in der geänderten Fassung) führt zu dem Schluss, dass dieses Gesetz ein spezifisches Verfahren für den Fall des Verlusts der Staatsbürgerschaft regelte und die Reihenfolge der Maßnahmen festlegte. Aus dem Wortlaut der Art. 13 und 11 des Aktes ergibt sich, dass der Betroffene zunächst einen Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit stellen muss, dann der Antrag vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wird und der Staatsrat dann über die Genehmigung entscheidet. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die gesetzlichen Anforderungen verstoßen würde, von denen der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft abhängt.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 21. Mai 2007, IV SA/WA 655/07

    Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 könnte für Personen, die diese Erlaubnis beantragen, eine individuelle Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit darstellen und ihre Rechtswirkungen in dieser Hinsicht auch auf ihre Kinder erstrecken, wenn es Gründe gäbe, sie als Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu behandeln, die gleichzeitig eine größere Anzahl von Personen abdeckt, in einer Situation, in der alle diese Personen namentlich genannt werden könnten, und die Anträge dieser Personen durch den Antrag des Ministerpräsidenten an den Staatsrat gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit abgedeckt wären, der vom Ministerpräsidenten vor der Annahme der Entschließung vom 23. Januar 1958 an den Staatsrat weitergeleitet wurde, und es könnte außerdem festgestellt werden, dass der Beschluss in dem Teil, der die Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit für Personen erlaubt, denen das Recht auf Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit nicht gewährt wurde, enthalten ist. die eine solche Genehmigung beantragt und Polen verlassen haben und dann die israelische Staatsbürgerschaft erhalten haben, betrafen die Anträge dieser speziellen Personen. Nur in einer solchen Situation könne der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 um eine Genehmigung handele, die auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft für speziell benannte Personen erteilt worden sei.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 II OSK 673/06

    Daher ist es für die Entscheidung dieser Rechtssache von Bedeutung, ob der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 allgemeiner Natur war oder ob er unter bestimmten Voraussetzungen als ein Akt der Anwendung des individuellen Rechts angesehen werden kann, der eine wirksame Ermächtigung zum Wechsel der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes darstellt, die Personen (wie dem Antragsteller) erteilt wurde. die einen Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt haben, bevor dieser ausgestellt wurde. In dieser Resolution beschloss der Staatsrat: "Es ist erlaubt, die polnische Staatsbürgerschaft in die Staatsbürgerschaft des Staates Israel für Personen umzuwandeln, die das Territorium der Volksrepublik Polen verlassen haben oder verlassen werden, um sich dort dauerhaft aufzuhalten, und einen Antrag auf Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt haben oder stellen werden." Daher werden in dem Gesetz die personenbezogenen Daten der Personen, denen die betreffende Genehmigung erteilt wurde, nicht erwähnt. Das Gericht erster Instanz ging unter Bezugnahme auf diesen Beschluss davon aus, dass es sich um einen Akt der Anwendung des Gesetzes handelt, der eine allgemeine Erlaubnis zur Umwandlung der polnischen Staatsangehörigkeit in die Staatsbürgerschaft des Staates Israel in Bezug auf Personen darstellt, die Polen bereits vor dem Datum der Verabschiedung verlassen und zuvor die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt hatten. Diese Position kann nicht akzeptiert werden. Es sei darauf hingewiesen, dass sich die Entschließung in erster Linie auf eine Gruppe von Personen bezieht, die bereits eine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsbürgerschaft beantragt und Polen verlassen haben, um sich dauerhaft in Israel aufzuhalten. Die Tatsache, dass der Entschließungstext selbst die Namen dieser Personen nicht nennt, bedeutet nicht, dass die Entschließung in dieser Hinsicht nicht individueller und spezifischer Natur ist, wenn sich herausstellt, dass die Gruppe dieser Personen durch den/die Antrag(e) des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 eindeutig definiert wurde. Auch wenn das Gesetz keine spezifischen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats in diesen Fällen festlegte, ist in Anbetracht der bestehenden Rechtsprechung davon auszugehen, dass eine Entscheidung des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form eines Beschlusses für eine größere Zahl von Personen gelten kann, sofern sie sich auf benannte Personen bezieht, deren Anträge vor der Annahme der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft wurden.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 16. Mai 2007 II OSK 661/06

    Es sei daher Aufgabe der mit dem vorliegenden Fall befassten Behörden gewesen, zu prüfen, ob die Anträge der Eltern des Klägers auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit durch den Antrag des Premierministers gedeckt waren und ob sie dem Staatsrat vor der Verabschiedung der Entschließung vom 23. Januar 1958 mitgeteilt worden waren. Erst die Feststellung dieser Umstände berechtigte die Behörden zu dem Schluss, dass die Anträge dieser Personen auch durch den Beschluss Nr. 5/58 abgedeckt waren, und zwar in dem Teil, der die Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft für Personen ermöglichte, die eine solche Genehmigung beantragt und Polen verlassen und anschließend die israelische Staatsbürgerschaft erhalten haben. Daher ist die Behauptung des Beschwerdeführers, dass im vorliegenden Fall die oben genannten Umstände von den Verwaltungsbehörden überhaupt nicht berücksichtigt worden seien, was auch vom Gericht erster Instanz nicht zur Kenntnis genommen wurde, und ihre Bedeutung für die Lösung des vorliegenden Falles nicht gerechtfertigt. In den Verwaltungsakten des Falles gibt es keine Dokumente, die die Grundlage für solche Feststellungen bilden könnten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 23. April 2007, IV SA/WA 522/07

    Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit kein normativer Exekutivakt in einen Akt von gesetzlichem Rang ist, da das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 keine Bestimmung enthält, die den Staatsrat zum Erlass eines solchen Gesetzes ermächtigt, sondern dass es sich um einen Akt der Anwendung des Rechts handelt. Es sollte auch darauf hingewiesen werden, dass in der Lehre über die Erteilung der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit individueller Natur sind [vgl. Jagielski, Obywatelstwo polskie, Warschau 1998, S. 123], und wenn man den oben genannten Grundsatz anwendet, ist es möglich, eine allgemeine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen - wenn der Wechsel der Staatsangehörigkeit eine größere Anzahl von Personen betrifft -, aber dann entfaltete die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit eine rechtliche Wirkung gegenüber der bezeichneten Person und nur in Bezug auf den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit speziell im Beschluß des Staatsrats über die Änderung präzisiert worden [vgl. W. Ramus, Institutions of Law on Polish Citizenship, Warschau 1980, S. 248]. Andererseits hat die Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit individueller Natur sein und an einen bestimmten Adressaten eines Rechtsakts des Staatsrats gerichtet sein muss (vgl. Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. September 2001, Aktenzeichen III RN 56/01, OSNP 2002, Nr. 13, Pos. 299). Das Staatsgericht war der Ansicht, dass die Entscheidung in Form eines Beschlusses ergehen müsse, da der Staatsrat als Kollegialorgan keine anderen Entscheidungen erlassen könne, zumal die Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren bei seiner Tätigkeit nicht angewandt würden, und vertrat die Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für eine größere Zahl von Personen gelten könne. Das Gericht kam jedoch im Anschluss an die Urteile des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 965/05 vom 27. Oktober 2005, Az. II OSK 983/05 und vom 14. Oktober 2005, Az. II OSK 267/05, dass ein solcher Beschluss nur eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen kann, die bis zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung eine Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass es sich bei einem solchen Akt um eine für die Zukunft erteilte allgemeine Zustimmung handelt.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. April 2007, II OSK 562/06

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Eltern des Klägers am 27. Oktober 1959 beim Staatsrat einen Antrag auf Änderung seiner Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit seiner endgültigen Ausreise nach Israel gestellt haben, ebenfalls im Namen des Minderjährigen des Klägers. Nach seinem Umzug nach Israel erhielt der Antragsteller 1960 die israelische Staatsbürgerschaft. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die in den oben genannten Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, und vom 27. Oktober 2005, II OSK 965/05, vertretene Auffassung, wonach der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 keine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen kann, die die bis zum Zeitpunkt der Annahme der Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit keine Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt hatten, da nicht gesagt werden kann, dass die Erlaubnis einer Person erteilt wurde, die eine solche Erlaubnis nicht beantragt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erlaubnis für noch nicht gestellte Anträge gelten kann und es sich um eine für die Zukunft erteilte Allgemeingenehmigung handelt. In den oben zitierten Urteilen hat das Oberste Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei dem Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 nicht um einen normativen Exekutivakt zum Gesetz über die polnische Staatsbürgerschaft von 1951, sondern um einen Akt der Anwendung des Rechts handelt. Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 sieht folgende Abfolge von Ereignissen vor: Zuerst muss der Betroffene einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, dann der Ministerpräsident legt den Antrag vor und erst dann entscheidet der Staatsrat über die Erlaubnis zur Änderung der Staatsangehörigkeit einer bestimmten Person. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes verstoßen würde, deren Erfüllung den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft bestimmt. Der Beschluß vom 23. Januar 1958 könne in bezug auf die nach der Beschlußfassung eingereichten Anträge nur als Ankündigung der Erteilung der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gewertet werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass man zwar der Auffassung zustimmen kann, dass es möglich ist, Personen eine Erlaubnis zu erteilen, die in der Entschließung nicht namentlich erwähnt wurden, aber in keinem Fall kann diese Erlaubnis für Personen gelten, die keinen Antrag gestellt haben und somit zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Entschließung keine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsbürgerschaft beantragt haben. Daher könne dieser Beschluss keine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit des Antragstellers darstellen, da der Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit im Jahr 1959 gestellt worden sei. Das bedeutet, dass die Kassationsbeschwerde auf berechtigten Kassationsgründen beruhte

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 23. März 2007, Az. IV SA/Wa 2309/06

    Eine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft, die in Form eines Beschlusses ausgestellt wird, könnte für eine größere Anzahl von Personen gelten. Das Gericht teilt die in der Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts vertretene Position (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, Aktenzeichen II OSK 965/05, Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, Aktenzeichen II OSK 983/05, Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2005, Aktenzeichen II OSK 267/05), wonach der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 keine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen kann, die nicht die bis zum Zeitpunkt ihres Erlasses keine Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass es sich bei einer solchen Handlung um eine für die Zukunft erteilte allgemeine Zustimmung handelt. Im vorliegenden Fall geht aus den Verwaltungsakten hervor, dass Celina und Jakub W., die Eltern des Klägers, 1961 beim Staatsrat die Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragten, d. h. nachdem der Staatsrat bereits den Beschluss Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 erlassen hatte. Daraus ist zu schließen, dass die Behörde einen Fehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die sich aus dem fraglichen Beschluss ergebende Erlaubnis auch für die Eltern des Klägers und damit auch für den Kläger galt, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses keine Anträge der Betroffenen – der Eltern des Klägers – vorlagen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der genannte Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 in Bezug auf die Anträge der Eltern des Klägers vom 17. April 1961 allenfalls als Ankündigung einer möglichen Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit durch die genannten Personen angesehen werden.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 7. März 2007, IV SA/Wa 200/07

    Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats muss der Schluss gezogen werden, dass sie die darin angegebenen Rechtswirkungen als wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft in Bezug auf Personen hervorgerufen hat, die die in der Resolution genannten Kriterien erfüllen, sofern während der Geltungsdauer der Resolution Rechtsvorgänge eingetreten sind

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 II OSK 510/06

    Die rechtsprechende Kammer in der fraglichen Rechtssache schließt sich in vollem Umfang der bisherigen Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts an, wonach nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 eine Entscheidung des Staatsrats über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit darstellte. Obwohl das Gesetz keine spezifischen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats in diesen Fällen festlegt, kann man sich nicht dem Standpunkt anschließen, dass es nicht darauf ankommt, ob es sich bei dem Beschluss um einzelne Anträge handelt, die von Personen gestellt wurden, die beabsichtigen, Polen zu verlassen. Der Beschluß des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form einer Entschließung könne für eine größere Zahl von Personen gelten, sofern er sich auf benannte Personen beziehe, deren Anträge vor der Verabschiedung der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft worden seien. Die bloße Tatsache, dass die Namen dieser Personen in der Resolution nicht genannt wurden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Resolution in diesem Teil keine benannten Personen waren. Ohne Klärung und Berücksichtigung dieser Umstände kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer seine polnische Staatsangehörigkeit verloren hat und daher die Entscheidungen in diesem Fall unter Verstoß gegen Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit ergangen sind.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 26. Februar 2007, IV SA/WA 2418/06

    Die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit könnte für eine größere Anzahl von Personen gelten, d.h. eine solche Erlaubnis könnte durch den Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats geschaffen werden, aber sie könnte nicht für Personen gelten, die bis zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung keine Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass eine solche Handlung den Charakter einer für die Zukunft erteilten allgemeinen Zustimmung hatte.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 5. Februar 2007, IV SA/Wa 2450/06

    Die in Form eines Beschlusses erteilte Erlaubnis des Staatsrats könnte dann für eine größere Zahl von Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er könne sich jedoch nicht auf diejenigen Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch keine solchen Anträge gestellt hätten, da es keinen Grund zu der Annahme gebe, dass es sich bei einem solchen Rechtsakt um eine für die Zukunft gewährte allgemeine Regel handele.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 1. Februar 2007, IV SA/Wa 2397/06

    Die genannte Resolution Nr. 5/58 stellte eine Genehmigung für Personen dar, die vor dem Datum der Verabschiedung der Resolution eine Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsbürgerschaft beantragt haben, sofern ihr Antrag vom Premierminister bis zum Datum der Verabschiedung des Beschlusses dem Staatsrat vorgelegt wurde.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 II OSK 1426/05

    Das polnische Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 sieht folgende Abfolge von Ereignissen vor: Zuerst muss der Betroffene einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, dann der Ministerpräsident legt den Antrag vor und erst dann entscheidet der Staatsrat über die Erlaubnis zur Änderung der Staatsangehörigkeit einer bestimmten Person. Diese Anordnung kann nicht rückgängig gemacht werden, da dies gegen die grundlegenden Anforderungen des Gesetzes verstoßen würde, deren Erfüllung den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft bestimmt. Der Beschluss vom 23. Januar 1958 könne in Bezug auf die nach der Verabschiedung dieses Beschlusses eingereichten Anträge nur als Ankündigung der Erteilung einer Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gewertet werden

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 24. Januar 2007, IV SA/WA 2241/06

    1. Bei der Suche nach einer richtigen Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes von 1962 über die polnische Staatsbürgerschaft ist es notwendig, ein solches Verständnis dieser Bestimmungen auszuschließen, das zu einer Differenzierung der Rechtsstellung von Rechtssubjekten führt, wenn es sich nicht unmittelbar aus dem Inhalt spezifischer normativer Vorschriften ergibt.

    2. Während der Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 5/58 des Staatsrats entfaltete er die im Gesetz angegebenen Rechtswirkungen gegenüber allen Einrichtungen, die unter seinen Gegenstand fallen.

    3. Die Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats entfaltete die dort angegebenen Rechtswirkungen als wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gegenüber Personen, die die in der Resolution genannten Kriterien erfüllen, sofern während der Geltungsdauer der Resolution Rechtsereignisse eingetreten sind.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 23. Januar 2007 IV SA/WA 2106/06

    1. Das Gericht teilt (in der Besetzung, die den fraglichen Fall prüft) nicht die Rechtsprechungslinie, die die These aufstellt, dass individuelle Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit erforderlich sind, und behandelt den Beschluss des Staatsrats Nr. 5/58 als Verstoß gegen das Gesetz vom 5. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit oder macht die Möglichkeit seiner Anwendung vom Zeitpunkt der Einreichung von Anträgen (Anträgen) der interessierten Parteien beim Staatsrat auf Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit abhängig.

    2. Die Annahme, dass es nicht erforderlich gewesen sei, dass der Staatsrat eine Entscheidung über die Zustimmung zur namentlich an den Kläger gerichteten Zustimmung zur Änderung der Staatsangehörigkeit in dieser Sache erließ, verletzt in Wirklichkeit nicht die Rechte der Betroffenen, sofern sie tatsächlich einen Antrag in dieser Sache gestellt haben.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 23. Januar 2007, IV SA/WA 2107/06

    Das Gericht, das in der vorliegenden Rechtssache entscheidet, teilt voll und ganz die Auffassung zu den Rechtsformen der Erteilung einer Genehmigung für den Wechsel der Staatsangehörigkeit durch den Staatsrat, die in der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts vom 18. April 1985, Az. III SA. 404/85, (Hrsg. ONSA von 1985 Nr. I, Pos. 23), in dem festgestellt wurde, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens vor staatlichen Behörden, denen der Staatsrat angehörte, nicht anwendbar seien. In Anbetracht der oben genannten Voraussetzungen befand das Gericht den Standpunkt, dass die Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats einen "allgemeinen Akt zur Anwendung des Rechts" darstellt, der vom Staatsrat im Rahmen seiner Zuständigkeiten erlassen wurde, für richtig. Dieser Akt stellte eine allgemeine, subjektive Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsbürgerschaft durch Personen dar, die Polen verließen, um dauerhaft nach Israel zu ziehen, sofern sie ihre Bereitschaft zum Wechsel ihrer Staatsbürgerschaft zum Ausdruck brachten. Dabei berücksichtigte das Gericht den Inhalt des Antrags des Premierministers vom 29. November 1957 Nr. D.III/4/70/57 an den Staatsrat, in dem er sich auf Artikel 13 Absatz 2 der Zivilprozessordnung berief. Er beantragt die Verabschiedung eines Beschlusses über die allgemeine Erteilung einer Genehmigung zum Wechsel der Staatsbürgerschaft für polnische Staatsbürger, die das Territorium der Volksrepublik Polen verlassen haben oder verlassen werden, um sich dauerhaft im Staat Israel aufzuhalten. Als Ergebnis dieses Antrags wurde die diskutierte Resolution Nr. 5/58 angenommen, die sich in ihrem Inhalt nur geringfügig von dem vom Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Projekt unterscheidet. Der Antrag des Ministerpräsidenten vom 29. November 1957 war somit ein Antrag im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitsweise der Republik Polen, und aus seinem Wortlaut ergibt sich, dass er ebenso wie die Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats in dem Sinne allgemeiner Natur war, dass er die Namen der Personen, auf die er sich bezog, nicht erwähnte. Hervorzuheben ist auch, dass in der Diskussion über den Resolutionsentwurf Nr. 5/58 einer der stellvertretenden Minister die Anzahl der Personen angab, die Polen verlassen und in bestimmten Jahren in den Staat Israel gegangen sind, wobei er diejenigen unterschied, die auf der Grundlage eines Reisedokuments ausgereist sind, ohne die angegebenen Daten zu personalisieren. Daher wurde auch in diesem Stadium des Verfahrens – vor der Verabschiedung des fraglichen Beschlusses – kein Vorschlag gemacht, dass die Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit genau definierte Adressaten, d. h. namentlich genannte Adressaten, haben sollten. Darüber hinaus wurde auch nicht berücksichtigt, die rechtliche Situation derjenigen, die vor der Annahme der Entschließung, deren Inhalt erörtert wurde, austreten werden, und derjenigen, die sich möglicherweise nach der Annahme der Entschließung für einen Austritt entscheiden werden, zu unterscheiden. Aus den oben genannten Gründen teilt der Gerichtshof – in der Besetzung, die den fraglichen Fall prüft – nicht die Rechtsprechungslinie, die die These aufstellt, dass individuelle Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit erforderlich sind, und behandelt den Beschluss des Staatsrats Nr. 5/58 als Verstoß gegen das Gesetz vom 5. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit oder macht die Möglichkeit seiner Anwendung vom Zeitpunkt der Einreichung von Anträgen (Anträgen) der interessierten Parteien beim Staatsrat auf Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit abhängig. Bei der Betrachtung des Umfangs der Rechtswirkungen, die infolge des Beschlusses des Staatsrats Nr. 5/58 in anderen systemischen und systemischen Realitäten (1959) eingetreten sind, kann man sich nicht direkt auf die Normen des Rechtsstaats und die Maßstäbe für die Auslegung der derzeit geltenden Vorschriften stützen. Die Annahme eines solchen rein auslegungsrechtlichen Kriteriums würde unweigerlich zu dem Schluss führen, dass wenn nicht die Gesamtheit, so doch zumindest ein erheblicher Teil der Bestimmungen, die die damalige Rechtsordnung bildeten, de jure rechtswidrig waren, eine Schlussfolgerung, die heute nicht mehr akzeptiert werden kann. Schließlich geht es darum, die Auswirkungen von Rechtssituationen, die damals eingetreten sind, als Folge der damals eingetretenen Ereignisse zu beurteilen. Es geht jedoch nicht darum, zu beurteilen, welche rechtlichen Auswirkungen die derzeitige Funktionsweise des Beschlusses hätte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Annahme, dass es im Fall der Zustimmung zur Änderung der Staatsangehörigkeit nicht erforderlich war, dass der Staatsrat in dieser Angelegenheit eine namentlich an den Antragsteller gerichtete Entscheidung erlässt, in Wirklichkeit nicht die Rechte der Betroffenen, sofern sie im vorliegenden Fall tatsächlich einen Antrag gestellt haben.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 10. Januar 2007, IV SA/WA 2105/06

    Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers im Jahr 1959, d. h. nach dem Tag der Verabschiedung des Beschlusses vom 23. Januar 1958, die Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt, und die Rechtswirkung des Beschlusses kann nicht auf Personen erhoben werden, die nach dem Zeitpunkt seiner Verabschiedung einen Antrag gestellt haben. Die Zustimmung zur Änderung der Staatsbürgerschaft, die in Form eines Beschlusses ausgedrückt wird, könnte für eine größere Gruppe individualisierter Personen gelten. Es ist notwendig, mit der Position des Obersten Verwaltungsgerichts aus den oben zitierten Urteilen übereinzustimmen, dass nicht gesagt werden kann, dass die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft einer Person erteilt wird, die sie bis zum Datum der Beschlussfassung nicht beantragt hat." Es ist unmöglich, der Argumentation der Behörde unter Bezugnahme auf die Begründung des Urteils des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 11. Januar 2006 IV SA/Wa 1567/05 zuzustimmen, dass "der Umfang der Rechtswirkungen des Beschlusses des Staatsrats von 1958 nicht mit den aktuellen Standards der Rechtsanwendung in Verbindung gebracht werden sollte, als das Rechtssystem nach anderen Regeln gestaltet wurde; Um die heute geltenden Vorschriften richtig auszulegen, muss berücksichtigt werden, dass der Rechtsakt, dessen Geltungsbereich in Frage gestellt wird, eine Quelle spezifischer Rechte für die Bürger war, da er die Möglichkeit schuf, Polen im autoritären System der damaligen Zeit zu belassen"

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 10. Januar 2007, Aktenzeichen IV SA/Wa 2104/06

    Die Zustimmung zur Änderung der Staatsbürgerschaft, die in Form eines Beschlusses ausgedrückt wird, könnte für eine größere Gruppe individualisierter Personen gelten. Es ist notwendig, sich der Position des Obersten Verwaltungsgerichts aus den oben zitierten Urteilen anzuschließen, dass "... Es kann nicht gesagt werden, dass die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft einer Person erteilt wurde, die sie bis zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses nicht beantragt hat...". Es ist unmöglich, der Argumentation der Behörde unter Bezugnahme auf die Begründung des Urteils des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 11. Januar 2006 IV SA/Wa 1567/05 zuzustimmen, dass "der Umfang der Rechtswirkungen des Beschlusses des Staatsrats von 1958 nicht mit den geltenden Standards der Rechtsanwendung in Verbindung gebracht werden sollte, als das Rechtssystem nach anderen Regeln gestaltet wurde...; Um die heute geltenden Vorschriften richtig auszulegen, muss berücksichtigt werden, dass der Rechtsakt, dessen Geltungsbereich in Frage gestellt wird, eine Quelle spezifischer Rechte für die Bürger war, da er die Möglichkeit schuf, Polen im autoritären System der damaligen Zeit zu belassen"

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 21. Dezember 2006, IV SA/WA 1963/06

    Im vorliegenden Fall hat der Kläger 1961, d. h. nach dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses vom 23. Januar 1958, die Erlaubnis zum Wechsel seiner Staatsangehörigkeit beantragt, die nicht als Erlaubnis zum Wechsel seiner Staatsangehörigkeit angesehen werden kann

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006
    II OSK 1455/05

    Der Beschluß des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in Form einer Entschließung könne für eine größere Zahl von Personen gelten, sofern er sich auf benannte Personen beziehe, deren Anträge vor der Verabschiedung der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft worden seien. Die bloße Tatsache, dass diese Personen in der Resolution nicht erwähnt wurden, bedeutet nicht, dass die Adressaten der Resolution in diesem Teil keine benannten Personen waren

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2006
    II OSK 1450/05

    Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrates vom 23. Januar 1958 kann keine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen, die bis zum Zeitpunkt ihrer Annahme keine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es unmöglich ist, von der Erteilung einer Erlaubnis für eine Person zu sprechen, die eine solche Erlaubnis nicht beantragt hat, und eine solche Position kann nicht direkt auf die Situation angewendet werden, als 1957, d. h. vor der Annahme der Entschließung vom 23. Januar 1958, beim Staatsrat ein Antrag auf Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit gestellt wurde, wie im vorliegenden Fall,

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 13. Dezember 2006, IV SA/WA 1985/06

    Im vorliegenden Fall haben Genia und Sergei Z., die Eltern des Klägers, nach den Verwaltungsakten 1959, d. h. nachdem der Staatsrat bereits die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 erlassen hatte, beim Staatsrat die Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt. Daraus ist zu schließen, dass die Behörde einen Fehler begangen hat, als sie davon ausging, dass die sich aus dem fraglichen Beschluss ergebende Erlaubnis auch für die Eltern des Klägers und damit auch für den Kläger galt, da zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses keine Anträge der Betroffenen – der Eltern des Klägers – vorlagen. Nach Auffassung des Gerichts konnte der genannte Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 in Bezug auf die Anträge der Eltern des Klägers aus dem Jahr 1959 allenfalls als Ankündigung der möglichen Erteilung einer Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit durch die genannten Personen verstanden werden.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 11. Dezember 2006, IV SA/WA 1962/06

    Die Erlaubnis hätte durch den Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats erteilt werden können, aber sie konnte nicht für Personen gelten, die bis zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung keine Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt hatten, da es keinen Grund für die Annahme gibt, dass eine solche Handlung den Charakter einer für die Zukunft erteilten allgemeinen Zustimmung hatte. In diesem Punkt teilte der Gerichtshof die rechtliche Würdigung, die in den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, II OSK 965/05, 27. Oktober 2005, II OSK 983/05, und 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, zum Ausdruck gebracht wurde.

  • Satz
    des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau
    vom 6. Dezember 2006
    IV SA/WA 1964/06

    Nach Auffassung des Gerichtshofs kann man bei der Betrachtung des Umfangs der Rechtswirkungen, die sich aus der Resolution des Staatsrats Nr. 5/58 ergeben haben, in anderen systemischen und systemischen Realitäten (1959) nicht direkt auf die Standards der Rechtsstaatlichkeit und die Standards der Auslegung der derzeit angewandten Verordnungen zurückgreifen. Die Annahme eines solchen rein auslegungsrechtlichen Kriteriums würde unweigerlich zu dem Schluss führen, dass wenn nicht die Gesamtheit, so doch zumindest ein erheblicher Teil der Bestimmungen, die die damalige Rechtsordnung bildeten, de jure rechtswidrig waren, eine Schlussfolgerung, die heute nicht mehr akzeptiert werden kann. Schließlich geht es darum, die Auswirkungen von Rechtssituationen, die damals eingetreten sind, als Folge der damals eingetretenen Ereignisse zu beurteilen. Es geht jedoch nicht darum, zu beurteilen, welche rechtlichen Auswirkungen die derzeitige Funktionsweise des Beschlusses hätte. Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Annahme, dass es im Fall der Zustimmung zur Änderung der Staatsangehörigkeit nicht erforderlich war, dass der Staatsrat in dieser Angelegenheit eine namentlich an den Antragsteller gerichtete Entscheidung erlässt, in Wirklichkeit nicht die Rechte der Betroffenen, sofern sie im vorliegenden Fall tatsächlich einen wirksamen Antrag gestellt haben. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat der Gerichtshof auf der Grundlage von Artikel 151 des Aktes vom 30. August 2002. Das Gesetz über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Gesetzblatt Nr. 153, Pos. 1270 in der geänderten Fassung) als Tenor.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 6. Dezember 2006, IV SA/Wa 2020/06

    Das Gericht vertrat den Standpunkt, dass die Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats einen "allgemeinen Akt zur Anwendung des Rechts" darstellt, der vom Staatsrat im Rahmen seiner Zuständigkeiten erlassen wurde. Dieser Akt stellte in subjektiver Hinsicht eine allgemeine Erlaubnis dar, die polnische Staatsangehörigkeit für Personen zu ändern, die Polen verließen, um dauerhaft nach Israel zu ziehen, sofern sie den Wunsch äußerten, ihre Staatsangehörigkeit zu ändern

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 27. Oktober 2006, IV SA/WA 1519/06

    Der Gerichtshof teilt nicht die Rechtsprechung, die individuelle Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit verlangt, und behandelt den Beschluss Nr. 5/58 über die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, als Verstoß gegen das Gesetz vom 5. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit oder macht die Möglichkeit seiner Anwendung vom Zeitpunkt der Einreichung von Anträgen (Anträgen) der interessierten Parteien beim Staatsrat auf Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit abhängig.

  • Entscheidung des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 18. August 2006 IV SA/WA 1315/06

    Die in Form eines Beschlusses erteilte Erlaubnis des Staatsrats könnte dann für eine größere Zahl von Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten. In dieser Angelegenheit schloss sich das Gericht der rechtlichen Einschätzung an, die in den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, II OSK 983/05, und vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05, zum Ausdruck gebracht wurde. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Eltern des Klägers 1957, d. h. vor der Annahme der Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 durch den Staatsrat, beim Staatsrat die Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben. Daher könnte der fragliche Beschluss grundsätzlich eine Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit darstellen, die auch die Eltern des Antragstellers und damit den Antragsteller selbst erfasst. Voraussetzung hierfür war jedoch, daß vor der Verabschiedung des Beschlusses vom 23. Januar 1958 die Anträge der Eltern des Klägers vom Ministerpräsidenten beim Staatsrat eingereicht worden seien

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 28. September 2006, IV SA/WA 1510/06

    Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers die entsprechenden Anträge am 26. Januar 1956 und am 26. Januar 1957 gestellt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats nicht auf sie anwendbar wäre. Wie bereits erwähnt, richtete er sich an Personen, die einen Antrag auf Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit gestellt haben oder stellen werden. Die obige These ist aufgrund des Inhalts des Antrags des Ministerpräsidenten vom 29. November 1957 an den Staatsrat gerechtfertigt, in dem er unter Berufung auf Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft die Verabschiedung eines Beschlusses über die allgemeine Erteilung einer Genehmigung zum Wechsel der Staatsbürgerschaft für polnische Staatsbürger beantragt, die das Gebiet der Volksrepublik Polen verlassen haben oder verlassen werden, um sich dort dauerhaft aufzuhalten. Als Ergebnis dieses Antrags wurde die Resolution Nr. 5/58 angenommen, die in ihrem Inhalt geringfügig von dem vom Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Entwurf abweicht. Bei dem Antrag des Ministerpräsidenten vom 29. November 1957 handelte es sich somit um einen Antrag im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft, und aus seinem Wortlaut ergibt sich, dass er ebenso wie der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats in dem Sinne allgemeiner Natur war, dass er die Namen von Personen nicht erwähnte betroffen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 27. September 2006 IV SA/WA 999/06

    Der Beschluss des Staatsrats war eine Quelle des Anspruchs für Menschen jüdischer Nationalität, die in ihr Heimatland ausreisten, als Ausnahme von der tatsächlichen Einschränkung der Möglichkeit der grenzüberschreitenden Migration anderer Bürger. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände vor der Beurteilung der Rechtswirkungen des Funktionierens der Entschließung über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit im Rechtsverkehr bis zu dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung durch die Entschließung des Staatsrats Nr. 26/84 vom 8. März 1984 (unveröffentlicht)

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 21. September 2006, IV SA/WA 1135/06

    Wie bereits erwähnt, kann man nach Auffassung des Gerichts bei der Betrachtung des Umfangs der Rechtswirkungen, die infolge des Erlasses eines Rechtsakts – der Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats – in anderen systemischen und systemischen Realitäten (im Jahr 1959) eingetreten sind, die Standards der Rechtsstaatlichkeit und die Standards der Auslegung der derzeit geltenden Vorschriften nicht direkt heranziehen. Schließlich geht es darum, die Auswirkungen von Rechtssituationen, die damals eingetreten sind, als Folge der damals eingetretenen Ereignisse zu beurteilen. Es geht jedoch nicht darum, zu beurteilen, welche rechtlichen Auswirkungen die derzeitige Funktionsweise des Beschlusses hätte. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und -stabilität als einem der wesentlichen Werte eines Rechtsstaats ist unabhängig von seiner gegenwärtigen Bewertung auf die Normen der Zeit abzustellen, soweit er nicht offenkundig zu einer Verletzung der grundlegenden bürgerlichen Rechte und Grundfreiheiten führt. Wie bereits ausgeführt, verletzt nach Auffassung des Gerichts die Annahme, dass es im Fall der Zustimmung zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht erforderlich war, dass der Staatsrat in dieser Angelegenheit eine an den Antragsteller gerichtete namentliche Entscheidung erlässt, in Wirklichkeit nicht die Rechte der Betroffenen, sofern sie im vorliegenden Fall tatsächlich erfolgreich einen Antrag gestellt haben. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die Kläger oder ihre Kinder in unterschiedlichen politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Realitäten kein Interesse an ihren Rechtsfolgen in Form des Verlusts der Staatsbürgerschaft haben.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 20. September 2006, IV SA/WA 1041/06

    Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit für eine größere Anzahl von Personen gelten könnte, d.h. eine solche Erlaubnis hätte durch den Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats erteilt werden können, aber sie konnte nicht für Personen gelten, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme bis zum Zeitpunkt ihrer Annahme keine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit beantragt hatten, weil es keine Gründe für die Annahme gab, dass eine solche Handlung den Charakter einer für die Zukunft erteilten allgemeinen Zustimmung habe. In dieser Angelegenheit teilte das Gericht die rechtliche Einschätzung, die in den Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005, II OSK 965/05, zum Ausdruck gebracht wurde; vom 27. Oktober 2005, II OSK 983/05; vom 14. Oktober 2005, II OSK 267/05.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 14. September 2006 II OSK 464/06

    Die Tatsache, dass ein Reisedokument ausgestellt wird, kann nicht mit einer Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gleichgesetzt werden, und zwar nicht nur, weil der Staatsrat den Wechsel der Staatsangehörigkeit genehmigen muss und nicht die Behörde, die diese Dokumente ausgestellt hat, sondern vor allem, weil die Genehmigung zum Wechsel der Staatsangehörigkeit nicht per facta conclusionntia vermutet werden kann. Das Erfordernis der Einhaltung gesetzlicher Formstandards kann nicht relativiert oder aus dem Wissen um die Rechtsfolgen des Erhalts eines Reisedokuments und des Verlassens des polnischen Staates abgeleitet werden. Das Wissen um die Rechtsfolgen einer öffentlich-rechtlichen Handlung ist unerheblich.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 6. September 2006, IV SA/Wa 1233/06

    Das Gericht, das den fraglichen Fall prüft, teilt nicht die Rechtsprechungslinie, die die These vertritt, dass individuelle Genehmigungen für den Wechsel der Staatsangehörigkeit erforderlich sind, und den Beschluss Nr. 5/58 als Verstoß gegen das Gesetz vom 5. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit behandelt oder die Möglichkeit seiner Anwendung vom Zeitpunkt der Einreichung von Anträgen (Anträgen) der interessierten Parteien beim Staatsrat auf Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit abhängig macht.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 24. August 2006, IV SA/WA 840/06

    Beschluss des Staatsrates Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, ihre polnische Staatsangehörigkeit zu ändern (unpubl.) rechtlich eine rechtswirksame Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit darstellen könnte, da sich aus ihrem Wortlaut ergibt, dass sie sich unmittelbar auf Personen bezieht, die eine Erlaubnis zur Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit beantragt und Polen verlassen haben, um sich dort dauerhaft aufzuhalten, auch wenn sie die Namen dieser Personen nicht nennt und daher nicht individueller und spezifischer Natur ist. Der Kreis dieser Personen sollte durch den/die Antrag(e) des Ministerpräsidenten gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes über die polnische Staatsbürgerschaft von 1951 an den Staatsrat bestimmt werden. Der Spruchkörper in der vorliegenden Rechtssache teilt die Auffassung des Obersten Verwaltungsgerichts, dass der genannte Beschluss Nr. 5/58 eine Erlaubnis für Personen hätte darstellen können, die vor dem Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Beschlusses die Erlaubnis zur Änderung ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben, sofern ihr Antrag zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung beim Staatsrat eingereicht worden war.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 24. August 2006, IV SA/WA 1010/06

    Dagegen ist die Auffassung des Klägers, dass der Beschluss des Staatsrats vom 23. Januar 1958 keine Entscheidung dieses Gremiums über die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstelle, die vor dem Erlass dieses Beschlusses die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt hätten, rechtlich nicht gerechtfertigt. Das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit legt keine spezifischen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit fest. Eine solche Entscheidung in Form einer Entschließung als Akt eines Kollegialorgans wie des Staatsrats könnte auf eine größere Zahl von Personen Anwendung finden, sofern sie sich auf benannte Personen bezieht, deren Anträge vor der Annahme der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft werden. Die Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt wurden, bedeutet für sich genommen nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 21. Juni 2006, IV SA/WA 412/06

    Aus dem Wortlaut der Art. 13 und 11 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 1951 ergibt sich, dass der Betroffene zunächst einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit stellen muss, dann der Antrag vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wird und der Staatsrat dann über die Genehmigung entscheidet. Eine in Form eines Beschlusses erteilte Genehmigung des Staatsrats könnte dann für mehrere Entitäten gelten, wenn diese Personen identifiziert werden könnten. Mit anderen Worten, die Resolution Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 konnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Zeitpunkt ihrer Verabschiedung einen Antrag auf Änderung der polnischen Staatsbürgerschaft gestellt hatten und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 2. Juni 2006 IV SA/WA 2333/05

    1. Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben (unveröffentlicht), ihre polnische Staatsangehörigkeit zu ändern, wurde nicht in Form einer Verwaltungsentscheidung im Sinne der Bestimmungen der Verordnung vom 22. März 1928 über Verwaltungsverfahren (GBl. Nr. 36, Pos. 341 in der geänderten Fassung) oder der Bestimmungen der Verwaltungsprozessordnung erlassen.

    2. Diese Entschließung könnte sich auf Personen beziehen, die vor dem Datum ihrer Verabschiedung Anträge auf Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit gestellt haben und die Anträge vom Ministerpräsidenten dem Staatsrat vorgelegt wurden. Er konnte sich jedoch nicht auf die Personen beziehen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Beschlusses noch keine solchen Anträge gestellt hatten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 13. April 2006, IV SA/WA 1029/05

    1. Die Bezugnahme in der Entschließung des Staatsrats Nr. 5/58 über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit von Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in Israel aufhalten, auf die Bestimmung des Art. 13 Abs. 1 und 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, der in das vierte Kapitel des genannten Gesetzes aufgenommen wurde, das sich auf das Verfahren bezieht, kann nicht losgelöst von den Bestimmungen des Dritten Kapitels geprüft werden, das den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit betraf. Dies führt zu der Schlussfolgerung, dass es de jure eine Sache war, die Staatsbürgerschaft zu verlieren, und eine andere, ihr die Staatsbürgerschaft zu entziehen, was im Monitor Polski angekündigt wurde (Artikel 13 Absatz 2).

    2. Keine der damals geltenden Rechtsvorschriften oder der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats oder schließlich des Staatsrats, der den Rechtsakt zur Anwendung des Rechts erlassen hat, sah die Notwendigkeit oder auch nur die Notwendigkeit der Veröffentlichung eines solchen Beschlusses vor.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 II OSK 1297/05

    Das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (GBl. Nr. 4, Pos. 25 in der geänderten Fassung) regelte unabhängig das Verfahren für den Erlass von Entscheidungen des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006, II OSK 1360/05

    Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Beschluss des Staatsrats Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, ihre polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln, keinen Beschluss des Staatsrats über die Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellt, die vor der Annahme dieser Resolution die Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragt haben. Das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (Gesetzblatt Nr. 4, Pos. 25 in der geänderten Fassung) legte keine spezifischen Anforderungen an die Form der Entscheidungen des Staatsrats in diesen Fällen fest. Eine solche Entscheidung in Form einer Entschließung könne für eine größere Zahl von Personen gelten, sofern sie sich auf benannte Personen beziehe, deren Anträge vor der Verabschiedung der Entschließung vom 23. Januar 1958 vom Staatsrat geprüft worden seien. Die Tatsache, dass diese Personen in der Entschließung nicht erwähnt wurden, bedeutet an sich nicht, dass die Adressaten der Entschließung in diesem Teil keine benannten Personen waren.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 23. März 2006 II OSK 1361/05

    Die Regeln und das Verfahren für die Behandlung von Fällen der Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit wurden erst durch das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft und später durch das Gesetz vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsbürgerschaft festgelegt.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 26. Januar 2006, IV SA/WA 1642/05

    Bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats muss der Schluss gezogen werden, dass sie die darin angegebenen Rechtswirkungen als wirksame Erlaubnis zum Wechsel der Staatsbürgerschaft in Bezug auf Personen hervorgerufen hat, die die in der Resolution genannten Kriterien erfüllen, sofern während der Geltungsdauer der Resolution Rechtsvorgänge eingetreten sind

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 25. Januar 2006, IV SA/WA 1591/05

    Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrates vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit von Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben (unveröffentlicht), in Bezug auf Personen, die nach der Entscheidung einen Antrag auf Änderung ihrer polnischen Staatsangehörigkeit gestellt haben, stellte keine Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit mit der Wirkung des Verlusts dieser Staatsangehörigkeit dar. In Bezug auf Anträge, die nach der Entscheidung eingereicht wurden, konnte dies nur als Versprechen behandelt werden, die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 11. Januar 2006, IV SA/Wa 1567/05

    1. Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, die polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln (unveröffentlicht), stellte eine Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit dar.

    2. Die im Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts, Az. II OSK 965/05, deren Annahme gegebenenfalls dazu führen würde, dass der Eintritt der Rechtswirkung (Verlust der Staatsangehörigkeit) davon abhängig gemacht würde, dass eine Behörde (der Premierminister) eine Handlung vornimmt, die in der Einreichung eines individuellen Antrags auf Änderung der Staatsangehörigkeit oder zumindest einer Zusammenstellung dieser Anträge vor der Annahme des entsprechenden Beschlusses besteht.

    3. Der Rechtsakt des Staatsrats, der bis zu seiner Aufhebung in Kraft war (Resolution 5/58), hatte Rechtsfolgen, die sich daraus ergaben, dass er als erforderliche Erlaubnis für den Wechsel der Staatsbürgerschaft eingeholt wurde.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005
    II OSK 983/05

    Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrates vom 23. Januar 1958 kann keine Genehmigung zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen darstellen, die bis zum Zeitpunkt ihrer Annahme keine Erlaubnis zum Wechsel der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt haben, da es unmöglich ist, von der Erteilung einer Erlaubnis an eine Person zu sprechen, die eine solche Erlaubnis nicht beantragt hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Erlaubnis für noch nicht gestellte Anträge gelten kann und es sich um eine für die Zukunft erteilte Allgemeingenehmigung handelt

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005
    II OSK 965/05

    Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Beschluss des Staatsrates Nr. 5/58 vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, die polnische Staatsangehörigkeit zu wechseln, keine Entscheidung des Staatsrats darstellt, die auf der Grundlage von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit (Gesetzblatt Nr. 4, Punkt 25) über die Erlaubnis zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit in Bezug auf Personen, die vor der Verabschiedung dieser Resolution einen Antrag auf Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit gestellt haben.

  • Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2005 II OSK 1001/05

    1. Nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit (GBl. Nr. 4, Pos. 25) kann ein polnischer Staatsangehöriger durch den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben, wenn er von der zuständigen polnischen Behörde eine Genehmigung zur Änderung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Die Resolution Nr. 5/58 des Staatsrats vom 23. Januar 1958 über die Erlaubnis für Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel aufhalten, ihre polnische Staatsangehörigkeit zu ändern (unveröffentlicht), konnte eine individuelle Erlaubnis für eine solche Ausreise nicht ersetzen.

    2. Der Beschluss Nr. 5/58 des Staatsrates vom 23. Januar 1958 über die Ermächtigung zur Änderung der polnischen Staatsangehörigkeit von Personen, die sich zum ständigen Aufenthalt in den Staat Israel begeben, kann nicht als normativer Akt angesehen werden, da sich die Ermächtigung zum Erlass eines solchen Gesetzes weder aus der Verfassung noch aus dem polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1951 ergibt. als Rechtsgrundlage Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft, aber diese Bestimmungen ermächtigen den Staatsrat nicht, einen normativen Exekutivakt zu diesem Gesetz zu erlassen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 16. August 2005, IV SA/WA 491/05

    Eine notwendige Voraussetzung für die Erlangung einer Genehmigung ist die Äußerung des Willens zur Änderung der Staatsbürgerschaft durch die Person, die an einer Änderung der Staatsbürgerschaft interessiert ist. Die Prämissen, die den Antragsteller bei der Beantragung eines Staatsbürgerschaftswechsels geleitet haben, sind jedoch in der Regel irrelevant. Erst die Feststellung nun, dass der Antrag im Einzelfall tatsächlich nicht gestellt wurde (z.B. der Antrag wurde unter Zwang gestellt - stellte somit keine rechtswirksame Willenserklärung des Antragstellers dar), wird je nach Situation - im Falle einer Einzelgenehmigung - bedeuten, dass diese unrichtig erteilt wurde (die Voraussetzung der Bekundung des Wunsches, die Staatsangehörigkeit zu wechseln, nicht erfüllt war) und im Falle einer Allgemeinerlaubnis (wie im Fall der Resolution 5/58), dass sie in einem bestimmten Fall keine Rechtswirkungen in Bezug auf eine bestimmte Person entfalte, da die Erlaubnis kraft Gesetzes nur für Fälle gelten könne, in denen der Wunsch geäußert werde, die Staatsangehörigkeit zu wechseln

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 15. April 2005 II SA/WA 2481/04

    Im öffentlichen Recht haben der Wille des Betroffenen, sein Wille, der in dem an die staatliche Stelle gerichteten Antrag nicht ausdrücklich offenbart wird, keine rechtliche Bedeutung. Willenserklärungen werden nicht nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegten Kriterien ausgelegt (Artikel 60, 61 und 65 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Es sei daher unerheblich, von welchen Motiven die Beschwerdeführer 1959 geleitet worden seien, als sie die Erlaubnis zum Wechsel ihrer Staatsangehörigkeit beantragten. Unabhängig von ihren Absichten und Motiven hätte der Fall in Übereinstimmung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht behandelt werden müssen.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 15. April 2005 II SA/WA 2140/04

    Im Lichte der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft war es, wie bereits erwähnt, erforderlich, eine individuelle Genehmigung für den Wechsel der Staatsangehörigkeit zu erteilen, die nicht durch einen allgemeinen Beschluss des Staatsrats ersetzt werden konnte. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 nur im Falle des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit "gemäß den Absätzen 1-4" zum Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit führte. Nach Auffassung des Gerichtshofs, der über die vorliegende Rechtssache entscheidet, kann die Nichtbeachtung des Erfordernisses einer individuellen Erlaubnis nach Art. 11 Abs. 1 bis 4 des fraglichen Gesetzes nicht mit dem Argument gerechtfertigt werden, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in erster Linie als Element der hoheitlichen Regelung in Bezug auf die Bestrebungen der an einem Wechsel der Staatsangehörigkeit interessierten Personen eingeführt worden sei

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts Warschau vom 1. Januar 2005, IV SA/WA 537/05

    Aus dem Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit (GBl. von 1951 Nr. 4, Pos. 25) und dem Gesetz vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit (GBl. von 2000 Nr. 28, Pos. 353) ergibt sich nicht, dass die Erlaubnis zum Wechsel der Staatsangehörigkeit in einem Einzelrechtsakt zum Ausdruck gebracht werden musste und daher deutsche Rückkehrer auf der Grundlage eines Beschlusses des Staatsrats die polnische Staatsangehörigkeit verlieren konnten.

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 10. November 2004, II SA/WA 1717/04

    Es besteht kein Zweifel, dass der in der Klageschrift vom 4. September 2001 (k-16) enthaltene Antrag von H.Z. auf die Ausstellung einer Bescheinigung über die polnische Staatsangehörigkeit abzielte. In der Zwischenzeit hat der Woiwode (...) mit dem Bescheid vom Januar 2002 den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft bestätigt. Der Präsident des Amtes für Rückführung und Ausländer hielt eine solche Entscheidung aufrecht, ohne darauf zu achten, dass die ergangene Entscheidung die Angelegenheit im Rahmen des Antrags der Partei tatsächlich nicht erledigte. Die Behörden beider Instanzen entschieden, dass sie ihre polnische Staatsangehörigkeit verloren habe, während die Beschwerdeführerin die Erklärung der polnischen Staatsangehörigkeit beantragte. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung des Woiwoden (...) eine Entscheidung ist, die im Rahmen des Antrags des Klägers ergangen ist, und damit die Frage, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, erledigt. Die Beglaubigung (Bestätigung) des Verlusts der polnischen Staatsbürgerschaft ist nicht dasselbe wie die Verweigerung der Beglaubigung der polnischen Staatsbürgerschaft

  • Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts in Warschau vom 9. September 2004 V SA 4112/03

    Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit (Gesetzblatt von 2000, Nr. 28, Pos. 353, in der geänderten Fassung) sieht vor, dass der Besitz und der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit vom Woiwoden bestätigt wird. Die Verweigerung der Bestätigung des Besitzes der polnischen Staatsbürgerschaft oder ihres Verlusts erfolgt durch eine Verwaltungsentscheidung. Die Analyse dieser Verordnung zeigt, dass es sich um vier Sachverhalte handelt, bei denen der zuständige Woiwode erstens den Besitz der polnischen Staatsangehörigkeit feststellt, zweitens den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit erklärt, drittens die Bestätigung des Besitzes der polnischen Staatsangehörigkeit verweigert und viertens die Feststellung des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit ablehnt. Der Gesetzgeber hat klar gesagt, dass die Erklärung des Besitzes oder die Erklärung des Verlusts der polnischen Staatsangehörigkeit zwei positive Entscheidungen sind, die getroffen werden, wenn eine Partei die Bescheinigung der polnischen Staatsangehörigkeit beantragt bzw. wenn sie die Bescheinigung ihres Verlusts beantragt