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Anerkennung als Staatsbürger (Gesetz von 1951)
Gerichtsentscheidungen:
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts (bis 31. Dezember 2003) in Warschau vom 23. September 2002, V SA 2721/01
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (polnisches Gesetzblatt von 1951, Nr. 4, Punkt 25), insbesondere Art. 3 dieses Gesetzes, wonach die zuständige Behörde Personen als polnische Staatsbürger anerkennen kann, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgerschaft von Rechts wegen nicht erfüllten und seit dem in Polen ansässig waren spätestens am 9. Mai 1945, es sei denn, sie kamen als Ausländer einer bestimmten Nationalität nach Polen und wurden in Polen als Ausländer behandelt. Die Anerkennung als polnischer Staatsbürger hing nicht von der Einreichung eines Antrags durch die betroffene Person ab, sie konnte von Amts wegen erfolgen und erstreckte sich nicht auf minderjährige Kinder der anerkannten Person. Es wurde darauf hingewiesen, dass in der Praxis die Anerkennung als polnischer Staatsbürger von Amts wegen auf Personen angewendet wurde, die in der Zwischenkriegszeit ihren ständigen Wohnsitz in Polen hatten und zuvor den Status eines polnischen Staatsbürgers hatten und sich auf die Tatsache berufen konnten, dass sie eine ausländische Staatsbürgerschaft besaßen, z Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1951 wurden sie jedoch von den polnischen Behörden nicht als Ausländer behandelt, d. h. sie übten die Rechte polnischer Staatsbürger aus
Anerkennung als polnischer Staatsbürger, der die in Art. 1 genannten Bedingungen erfüllt. 3 des Gesetzes war nicht von der Einreichung eines Antrags durch die betroffene Person abhängig, und der fragliche Anerkennungsakt aus dem Jahr 1951 galt nur für Stanisław M. und erstreckte sich nicht auf seine minderjährigen Kinder. Dies bedeutet, dass die damalige Entscheidung keine Änderungen am Staatsbürgerschaftsstatus des damals minderjährigen Antragstellers mit sich brachte. Eine solche Änderung des aktuellen Staatsangehörigkeitsstatus des Antragstellers würde auch nicht durch eine mögliche Entscheidung zur Ungültigkeit der betreffenden Anerkennungsurkunde verursacht.
- Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 29. November 1956, III KO 68/56
Anerkennung als polnischer Staatsbürger gemäß Art. 3 des Gesetzes vom Das Gesetz vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsbürgerschaft (GBl. Nr. 4, Pos. 25) entfaltet keine Rechtswirkung, wenn diese Anerkennung dem Betroffenen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise mitgeteilt wurde.