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Der Begriff des Verfahrensbeteiligten
Gerichtsentscheidungen:
- II OSK 53/16 – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts in Warschau
In der Regel wird davon ausgegangen, dass der Antragsberechtigte ein rechtliches Interesse an dem Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit hat. Das Oberste Verwaltungsgericht hat auch anerkannt, dass ein solches Interesse bei den Nachkommen der gesuchten Person besteht, da sich die Staatsangehörigkeit von Kindern in der Regel aus der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern ergibt.
- Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtshofs vom 19. April 2007, II OSK 573/06
Einen Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit kann nur stellen, wer nachgewiesen hat, dass die Feststellung der Staatsangehörigkeit einer anderen Person Auswirkungen auf deren Rechtsverhältnisse hat.