Ausländer

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Anerkennung eines Ausländers als polnischer Staatsbürger (Rechtsstand vom 5. September 2012)

Als polnischer Staatsbürger gelten:

  1. ein Ausländer, der sich seit mindestens 3 Jahren auf Grund einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund des Daueraufenthaltsrechts ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält, wer hat a stabile und regelmäßige Einkommensquelle in der Republik Polen und ein Rechtstitel zum Bewohnen einer Wohnung; Ein Ausländer, der die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, muss über Kenntnisse der polnischen Sprache verfügen, die durch ein amtliches Zeugnis, ein Schulabschlusszeugnis in der Republik Polen oder ein Schulabschlusszeugnis im Ausland mit Polnisch als Unterrichtssprache nachgewiesen werden.
  2. ein Ausländer, der sich aufgrund einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder eines Daueraufenthaltsrechts seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält, der:
    1. seit mindestens 3 Jahren mit einem polnischen Staatsbürger verheiratet ist oder
    2. keine Staatsangehörigkeit besitzt;
    Ein Ausländer, der die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, muss über Kenntnisse der polnischen Sprache verfügen, die durch ein amtliches Zeugnis, ein Schulabschlusszeugnis in der Republik Polen oder ein Schulabschlusszeugnis im Ausland mit Polnisch als Unterrichtssprache bestätigt werden.
  3. ein Ausländer, der sich seit mindestens 2 Jahren ununterbrochen auf dem Gebiet der Republik Polen auf der Grundlage einer Niederlassungserlaubnis aufhält, die er im Zusammenhang mit dem Erhalt des in der Republik Polen verliehenen Flüchtlingsstatus erhalten hat; Ein Ausländer, der die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, muss über Kenntnisse der polnischen Sprache verfügen, die durch ein amtliches Zeugnis, ein Schulabschlusszeugnis in der Republik Polen oder ein Schulabschlusszeugnis im Ausland mit Polnisch als Unterrichtssprache bestätigt werden.
  4. ein minderjähriger Ausländer, dessen Elternteil polnischer Staatsangehöriger ist, der sich auf Grund einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt der Europäischen Gemeinschaften oder eines Daueraufenthaltsrechts im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhält, und der ein anderer Elternteil, der nicht die polnische Staatsbürgerschaft besitzt, hat dieser Anerkennung zugestimmt;
  5. ein minderjähriger Ausländer, dem zumindest einem Elternteil die polnische Staatsangehörigkeit wiedererlangt wurde, wenn sich der Minderjährige auf Grund einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt der Europäischen Gemeinschaften oder des Rechts auf dem Gebiet der Republik Polen aufhält mit ständigem Wohnsitz und der andere Elternteil, der nicht die polnische Staatsbürgerschaft besitzt, hat dieser Anerkennung ausdrücklich zugestimmt;
  6. ein Ausländer, der sich seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen und rechtmäßig auf dem Territorium der Republik Polen aufhält und die folgenden Bedingungen gemeinsam erfüllt:
    1. eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt der Europäischen Gemeinschaften oder ein Daueraufenthaltsrecht besitzt,
    2. über eine stabile und regelmäßige Einkommensquelle in der Republik Polen und den Rechtstitel zum Bewohnen einer Wohnung verfügt;
    Ein Ausländer, der die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, muss über Kenntnisse der polnischen Sprache verfügen, die durch ein amtliches Zeugnis, ein Schulabschlusszeugnis in der Republik Polen oder ein Schulabschlusszeugnis im Ausland mit Polnisch als Unterrichtssprache bestätigt werden.
  7. ein Ausländer, der sich seit mindestens 2 Jahren auf Grund einer Niederlassungserlaubnis, die er aufgrund seiner polnischen Herkunft erhalten hat, ununterbrochen auf dem Gebiet der Republik Polen aufhält. Ein Ausländer, der die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, muss über Kenntnisse der polnischen Sprache verfügen, die durch ein amtliches Zeugnis, ein Schulabschlusszeugnis in der Republik Polen oder ein Schulabschlusszeugnis im Ausland mit Polnisch als Unterrichtssprache bestätigt werden.