Einführung
Die polnische Staatsbürgerschaft wird grundsätzlich von den Vorfahren „vererbt“, auch wenn jemand im Ausland geboren wurde. Daher müssen Personen polnischer Herkunft einfach prüfen, ob ihre Vorfahren die polnische Staatsbürgerschaft hatten. Die Bedingungen für den Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft haben sich seit 1920 geändert, als das erste Gesetz über die polnische Staatsbürgerschaft (das Gesetz vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates) in Kraft trat.
Die aktuellen Regeln für den Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft vom 15. August 2012
Die polnische Staatsbürgerschaft wird erworben:
- • kraft Gesetzes;
- • durch Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft;
- • durch die Anerkennung als polnischer Staatsbürger;
- • durch Wiederherstellung der polnischen Staatsbürgerschaft
Ein Minderjähriger erwirbt die polnische Staatsbürgerschaft durch Geburt, wenn:
- • mindestens ein Elternteil ist polnischer Staatsbürger;
- • wurde auf dem Territorium der Republik Polen geboren und seine Eltern sind unbekannt, haben keine Staatsbürgerschaft oder ihre Staatsbürgerschaft ist unbestimmt.
Ein Minderjähriger erwirbt die polnische Staatsbürgerschaft, wenn er auf dem Hoheitsgebiet der Republik Polen aufgefunden wird und seine Eltern unbekannt sind. Ein minderjähriger Ausländer, der von einer Person oder Personen mit polnischer Staatsbürgerschaft adoptiert wird, erwirbt die polnische Staatsbürgerschaft, wenn die vollständige Adoption vor dem 16. Lebensjahr stattgefunden hat. In diesem Fall geht es davon aus, dass der minderjährige Ausländer am Tag seiner Geburt die polnische Staatsbürgerschaft erworben hat.
Die Eheschließung eines polnischen Staatsbürgers mit einer Person, die kein polnischer Staatsbürger ist, ändert die Staatsbürgerschaft der Ehegatten nicht.
Änderungen bei der Feststellung der Person oder der Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile werden bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit eines Minderjährigen berücksichtigt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Minderjährigen eingetreten sind. Änderungen in der Bestimmung des Vaters, die sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben, die aufgrund einer Klage auf Vaterschaftsanfechtung oder auf Nichtigerklärung der Anerkennung ergangen ist, sind bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit des Minderjährigen zu berücksichtigen, es sei denn, der Minderjährige hat die Volljährigkeit bereits erreicht Volljährigkeit oder mit seiner Zustimmung, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft an die Eltern, ihre Anerkennung als polnische Staatsbürger und die ausdrückliche Zustimmung zum Verzicht auf die polnische Staatsbürgerschaft gilt für den unter ihrer elterlichen Sorge verbleibenden Minderjährigen. Die Verleihung der polnischen Staatsbürgerschaft an einen der Elternteile, die Anerkennung als polnischer Staatsbürger und die Zustimmung zum Verzicht auf die polnische Staatsbürgerschaft gilt für einen unter seiner elterlichen Sorge verbleibenden Minderjährigen, wenn:
- • der andere Elternteil keine elterliche Verantwortung hat;
- • der andere Elternteil eine Zustimmungserklärung zum Erwerb oder Verlust abgegeben hat
- • durch eine geringfügige polnische Staatsbürgerschaft.
Für die Verleihung der polnischen Staatsangehörigkeit an einen Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Anerkennung als polnischer Staatsangehöriger und den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch ihn infolge der Zustimmung zum Verzicht auf die Staatsangehörigkeit durch seine Eltern, ist eine Zustimmungserklärung abzugeben der Minderjährige ist erforderlich.