Verantwortlichkeiten der Bürger

Verantwortlichkeiten der Bürger

Die polnische Staatsbürgerschaft ist eine rechtliche Bindung, die eine Person mit der Republik Polen verbindet. Der Besitz der polnischen Staatsbürgerschaft ist mit zahlreichen Rechten verbunden (z. B. das Wahlrecht zum Sejm, Senat, Gremien der kommunalen Selbstverwaltungseinheiten - es sollte jedoch betont werden, dass die Teilnahme an Wahlen für niemanden obligatorisch ist, sie ist es nur eine rechtlich garantierte Möglichkeit, die Geschicke des Landes zu beeinflussen). Wichtig ist, dass man neben der polnischen Staatsbürgerschaft auch die Staatsbürgerschaft der Europäischen Union erwirbt, was zahlreiche Gewinne bringt.

Der Besitz der polnischen Staatsbürgerschaft bringt neben zahlreichen Rechten auch gewisse Pflichten mit sich. Sie sind jedoch meistens mit einem gleichzeitigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Republik Polen verbunden.


PFLICHTEN DES POLNISCHEN BÜRGERS

IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM WOHNSITZ ODER DER GEWINNUNG VON EINKÜNFTEN AUF DEM GEBIET VON POLEN

1. Steuerpflicht - ergibt sich aus Art. 84 der polnischen Verfassung begründet der bloße Besitz der polnischen Staatsbürgerschaft diese jedoch nicht von sich aus.

Es sollte betont werden, dass mindestens eine der im Einkommensteuergesetz festgelegten Bedingungen erfüllt sein muss, um auf dem Gebiet der Republik Polen steuerpflichtig zu sein:

- im Hoheitsgebiet der Republik Polen wohnen (d. h. mehr als 183 Tage in einem Steuerjahr im Hoheitsgebiet der Republik Polen bleiben oder einen Mittelpunkt persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen im Hoheitsgebiet der Republik Polen haben)

oder

- Einkünfte (Einnahmen) auf dem Gebiet der Republik Polen erzielen

Daher führt die bloße Tatsache, die polnische Staatsbürgerschaft zu besitzen, nicht zur Verpflichtung, in Polen Steuern zu zahlen.

2. Die Studienpflicht bis zum 18. Lebensjahr – ergibt sich aus Art. 70 der polnischen Verfassung, gilt jedoch nur für Kinder, die auf dem Gebiet der Republik Polen wohnen

3. Pflicht zu vorbeugenden Impfungen – ergibt sich aus Art. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und Infektionskrankheiten beim Menschen. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Verpflichtung für Personen gilt, die im Hoheitsgebiet der Republik Polen ansässig sind, und die Tatsache, dass sie die polnische Staatsbürgerschaft erhalten, an sich nicht diese Verpflichtung für eine Person auferlegt.

PFLICHTEN DES POLNISCHEN BÜRGERS

NICHT IM ZUSAMMENHANG MIT EINEM WOHNSITZ IM GEBIET POLEN

1. Die Pflicht zur Verteidigung des Vaterlandes - ergibt sich aus Art. 85 Sek. 1 der polnischen Verfassung. Es sollte jedoch betont werden, dass in Polen keine Wehrpflicht besteht.

Der Besitz der polnischen Staatsbürgerschaft ist jedoch mit der Verpflichtung verbunden, die Zustimmung der polnischen Behörden zur Aufnahme des Dienstes in der Armee eines anderen Landes einzuholen. Die Aufnahme eines solchen Dienstes ohne Zustimmung der zuständigen Behörden wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

2. Verpflichtung zur Einhaltung des polnischen Rechts – das Recht der Republik Polen muss respektiert werden, bei dessen Verletzung drohen ua im Strafgesetzbuch festgelegte strafrechtliche Sanktionen. Es sollte betont werden, dass die Republik Polen ein Land ist, in dem die Rechtsstaatlichkeit auf einem sehr hohen Niveau ist und die Menschenrechte und Rechte wie das Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz, dass Strafen nur für eine Tat verhängt werden können, uneingeschränkt schützt nach dem zum Zeitpunkt seiner Begehung geltenden Gesetz unter Strafe verboten.

3. Die Pflicht zur Fürsorge für die Umwelt – in dieser Hinsicht sollte man die gebotene Sorgfalt walten lassen – das heißt, Respekt und Fürsorge für die umgebende Natur. Der Umfang dieser Verpflichtung wird durch einzelne Gesetze genau geregelt.