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Polnischer Pass - ist ein offizielles Dokument, das zum Grenzübertritt und Aufenthalt berechtigt. Der Reisepass ist auch ein Dokument, das die polnische Staatsbürgerschaft und die Identität der Person bescheinigt, der er gehört.
Ein Erwachsenenreisepass ist 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
ERSTELLEN EINES POLNISCHEN PASSES IM AUSLAND
Der Passantrag wird persönlich beim polnischen Konsulat oder der Konsularabteilung der polnischen Botschaft eingereicht, wo der Pass abgeholt wird. In der Regel müssen Sie online oder telefonisch einen Termin beim Konsulat vereinbaren.
Dies liegt daran, dass der Pass biometrische Daten (z. B. Fingerabdrücke) in elektronischer Form enthält – Fingerabdrücke werden im polnischen Konsulat mit einem speziellen elektronischen Gerät gesammelt.
Der Pass sollte auch persönlich im Konsulat oder in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Polen abgeholt werden, wo der Passantrag gestellt wurde. Bei der Erfassung werden die Fingerabdrücke verifiziert. Wenn eine besondere Situation vorliegt, kann der polnische Konsul auf der Grundlage des schriftlichen Antrags des Antragstellers der Zusendung des Reisepasses per Post an den Antragsteller zustimmen.
Aufgrund der Tatsache, dass Pässe in Polen gedruckt werden, beträgt die Wartezeit für die Ausstellung dieses Dokuments durch einen Konsul etwa 6 Wochen. Informationen zum genauen Eingangsdatum erhalten Sie telefonisch beim Konsulat, bei dem der Passantrag gestellt wurde, sowie auf der Website: https://obywatel.gov.pl/wyjazd-za-granice/sprawdz-czy-twoj-paszport-jest-gotowy
ERFORDERLICHE DOKUMENTE FÜR DIE BEWERBUNG EINES REISEPASSES
1. Ein leserlich ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses in polnischer Sprache – ANTRAG KANN IN JEDEM POLEN HERUNTERGELADEN WERDEN
2. Ein Farbfoto - Maße: 3,5 x 4,5 cm. Das Foto sollte in den letzten sechs Monaten auf einem weißen Hintergrund aufgenommen werden, gut scharf sein und das Gesicht und die Augen des Antragstellers von beiden Seiten vom Scheitel bis zu den Schultern deutlich zeigen, so dass das Gesicht 70- 80% des Fotos.
Das Foto sollte die Person ohne Hut und ohne dunkle Brille zeigen, geradeaus schauend, mit offenen Augen, unbedeckten Haaren, mit natürlichem Gesichtsausdruck und geschlossenem Mund.
Für Menschen mit gesundheitlichen Problemen gibt es Ausnahmen vom Gebot der offenen Augen und des geschlossenen Mundes.
Es ist auch möglich, ein Foto der Person anzuhängen:
- bei einer Brille mit dunklen Gläsern - in diesem Fall müssen Sie einen Behindertenausweis oder den Grad der Behinderung vorlegen,
- mit einem Hut gemäß den Regeln der eigenen Religion - in diesem Fall muss eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft in einer in der Republik Polen registrierten Religionsgemeinschaft vorgelegt werden.
3. Bisher im Besitz eines polnischen Passdokuments
- bei Personen, die keinen Reisepass besitzen oder deren Reisepass bereits abgelaufen ist - ein gültiger polnischer Personalausweis (bei Ausweispflicht)
- In begründeten Fällen, wie z. B. einem längerfristigen Aufenthalt ohne Dokumente, die die polnische Staatsbürgerschaft bestätigen, hat der Konsul das Recht, die Vorlage der Entscheidung des zuständigen Woiwoden zu verlangen, mit der die polnische Staatsbürgerschaft des Antragstellers bestätigt wird
4. Kopien der Familienstandsurkunden:
- Kurze oder vollständige Kopie der polnischen Heiratsurkunde (Original) - im Falle der Beantragung eines Reisepasses nach Namensänderung infolge einer Heirat im Ausland.
- Kurze oder vollständige Kopie der polnischen Geburtsurkunde (Original), im Falle der Beantragung eines Passdokuments durch Personen ohne PESEL-Nummer.
6. Bei Lernenden unter 26 Jahren - eine Bescheinigung der Schule über die Fortsetzung der Ausbildung, die Grundlage für die Gewährung des ermäßigten Schulgeldes ist.
5. Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer PESEL-Nummer – bei Personen, die keine PESEL-Nummer haben. Ein Konsul beantragt eine PESEL-Nummer.
ZUSÄTZLICHE BEMERKUNGEN:
Geburts- und Heiratsurkunden, die vor Beginn des Passverfahrens im Ausland ausgestellt wurden, sind beim zuständigen Standesamt in Polen zu hinterlegen. Die Suche nach polnischen Personenstandsregistern kann über unsere Anwaltskanzlei erfolgen.
Im Passantrag ist die 11-stellige Nummer des Universal Electronic System for Population Registration (PESEL) einzutragen. Ein Konsul beantragt die Zuteilung dieser Nummer an polnische Staatsbürger, die im Ausland leben und einen Reisepass beantragen möchten. Für die Beantragung einer PESEL-Nummer muss eine gekürzte oder ungekürzte Kopie einer polnischen Geburtsurkunde (bzw. eine gekürzte oder vollständige Kopie einer polnischen Heiratsurkunde) vorgelegt werden, unabhängig davon, ob die Person ihren Nachnamen geändert hat Eheschließung)
GEBÜHR FÜR DIE AUSSTELLUNG EINES REISEPASSES
Die Konsulargebühren werden in der in der Verordnung des Außenministers vom 23. April 2013 über die Konsulargebühren (Gesetzblatt von 2013, Pos. 522) festgelegten Höhe erhoben und sind vor Durchführung der Maßnahme zu entrichten.
Die genaue Höhe der Konsulargebühren ist im Tarif angegeben, der eine Anlage zu der oben genannten Verordnung bildet. Die Positionen 1.01 bis 1.08 des vorgenannten Konsulargebührentarifs geben die Gebühren für einzelne Passoperationen an. Konsularische Gebühren werden in der Währung des Landes erhoben, in dem der Passantrag eingegangen ist.
Nach dem Konsulargebührentarif beträgt die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses:
110 Euro für einen Erwachsenen
70 Euro für die Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind bis 13 Jahre
Die Konsulargebühren für die Ausstellung eines Reisepasses werden bei der Ausstellung eines Reisepasses um 50 % reduziert:
• 1. Rentner, Behinderte im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. August 1997 über die berufliche und soziale Rehabilitation und Beschäftigung von Behinderten (Gesetzblatt von 2011, Nr. 127, Pos. 721, in der geänderten Fassung).), sowie die Ehegatten dieser Personen, die ihre alleinigen Unterhaltsberechtigten sind;
• 2. Personen, die sich in Sozialhilfeheimen oder Pflegeeinrichtungen aufhalten oder Sozialhilfe in Form von Dauerleistungen in Anspruch nehmen (keine Gebührenerhebung, wenn der Auslandsaufenthalt im Zusammenhang mit einer Dauerbehandlung oder einem chirurgischen Eingriff steht);
• 3. Veteranen und andere Personen, für die die Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Januar 1991 über Kombattanten und bestimmte Personen, die Opfer von Kriegsrepressionen und der Nachkriegszeit sind (Gesetzblatt von 2012 Pos. 400), gelten;
• 4. Minderjährige bis zum Eintritt in die gesetzliche Schulpflicht, Schüler und Studenten bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
Es ist zu beachten, dass bei Zusammentreffen von Titeln, die zu einer Ermäßigung der Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses berechtigen, nur eine Ermäßigung verfügbar ist.
Eine Person, die die Konsulargebührenermäßigung in Anspruch nehmen möchte, sollte dem Konsul ein Dokument vorlegen, das das Recht auf Inanspruchnahme der Ermäßigung bestätigt. (z.B. Schwerbehindertenausweis, Schulausweis, Studentenausweis).
Die Konsulargebühren werden reduziert, wenn ein neuer Reisepass vor dem Ablaufdatum des bisherigen Reisepasses ausgestellt wird im Zusammenhang mit:
• 1. bei einer Änderung oder Berichtigung der eintragungspflichtigen Daten im Reisepass (Vorname(n), Nachname, Geburtsdatum und -ort, PESEL-Nummer);
• 2. wenn im Reisepass kein Platz für die Anbringung von Visa oder Stempeln zur Bestätigung des Grenzübertritts vorhanden ist. Die Höhe der Konsulargebühr für die Ausstellung eines neuen Passes in den oben genannten Fällen bestimmt sich, indem von der am Tag der Beantragung eines neuen Passes geltenden Gebühr ein Zehntel dieser Gebühr für jedes bis zum Ablaufdatum verbleibende volle Jahr abgezogen wird des bisherigen Reisepasses - bei einem Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren oder ein Fünftel - bei der Ausstellung eines Reisepasses mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren;
• 3. mit einer Veränderung des Aussehens des Passinhabers, die seine/ihre Identifizierung erschweren kann.
Konsularische Gebühren für die Ausstellung eines Reisepasses werden nicht erhoben von Personen, die:
1) wegen eines technischen Defekts einen Passersatz beantragt haben;
2) zum Zeitpunkt der Passantragstellung über 70 Jahre alt waren.