Anerkennung eines Kindes und die Frage der polnischen Staatsbürgerschaft

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Hochzeit und uneheliche Kinder.

Die Anerkennung eines Kindes – dieser Rechtsakt im Familienrecht ist für den Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft durch ein Kind von Bedeutung. Dies beruht auf dem in Polen geltenden Abstammungsprinzip (Jus sanguinis). Nach diesem Prinzip wird das Recht auf die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes durch Geburt von polnischen Eltern gewährt, nicht allein durch Geburt im Gebiet der Republik Polen (Jus soli/Geburtslandrecht), das nur in Ausnahmefällen (z. B. bei unbekannten Eltern) gilt. Die Anerkennung eines Kindes führt daher nach polnischem Recht zu einer wesentlichen Änderung bei der Feststellung, ob das Kind die polnische Staatsbürgerschaft kraft Geburt erworben hat, obwohl die Auswirkungen der Anerkennung auf die Staatsbürgerschaft in späteren Gesetzen zur polnischen Staatsbürgerschaft unterschiedlich geregelt sind. Anerkennung eines Kindes und polnische Staatsbürgerschaft gemäß dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates von 1920: Artikel 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt dies. 6 des betreffenden Gesetzes:

„Durch Anspruch, Anerkennung oder Adoption erwirbt ein Kind unter 18 Jahren die Staatsbürgerschaft seines Vaters oder seiner Mutter oder einer anderen Person, die es anerkennt oder adoptiert.“

Daraus folgt, dass die Anerkennung eines Kindes dessen Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft beeinflusste. Die Wirkung der Anerkennung auf die Staatsbürgerschaft des Kindes war lediglich durch dessen Alter begrenzt – die Anerkennung musste vor Vollendung des 18. Lebensjahres erfolgen.

Die Anerkennung eines Kindes durch einen polnischen Staatsbürger führte somit zum Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft.

Anerkennung eines Kindes und polnische Staatsbürgerschaft gemäß dem Gesetz über die polnische Staatsbürgerschaft von 1951

Dieses Gesetz regelt die Frage der Kinderanerkennung überhaupt nicht. Es legt daher keine Beschränkungen für die Auswirkungen der Anerkennung eines Kindes auf den Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft durch das Kind vom anerkennenden Elternteil fest; insbesondere sieht es keine Frist für die Kinderanerkennung vor. Gemäß dem damals geltenden Familiengesetzbuch vom 27. Juni 1950, gemäß Art. Nach den Artikeln 44 und 45 konnte ein Vater ein Kind ab der Empfängnis anerkennen, jedoch legte das Gesetz keine Frist fest, nach deren Ablauf eine Anerkennung nicht mehr möglich war.

Erfüllte ein von einem polnischen Vater anerkanntes Kind die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes – unter Berücksichtigung der Person, die das Kind von Geburt an als Elternteil anerkannt hatte –, erwarb das Kind die polnische Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes.

Dieses Gesetz führte grundsätzlich die Möglichkeit des Erwerbs der polnischen Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes ein, wenn mindestens ein Elternteil des Kindes polnischer Staatsbürger war.

Anerkennung eines Kindes und polnische Staatsbürgerschaft nach dem polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1962 und nach dem polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 2009

Die Regelungen hinsichtlich der Auswirkungen der Anerkennung eines Kindes auf dessen Staatsbürgerschaft änderten sich mit dem polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz von 1962 grundlegend. Insbesondere Artikel 7 Absatz 1, erster Satz des Artikels 7, sieht eine einjährige Frist für die Anerkennung eines Kindes vor, damit diese Auswirkungen auf dessen Staatsbürgerschaft hat. Es heißt: „Änderungen in der Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile sind bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit des Kindes zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes erfolgen.“

Eine Anerkennung, die später als ein Jahr nach der Geburt des Kindes erfolgt, hat daher keinen Einfluss mehr auf die Staatsangehörigkeit des Kindes.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine Ausnahme in diesem Zusammenhang vorgesehen, die Änderungen in der Vaterschaftsfeststellung infolge eines Gerichtsverfahrens – wegen Vaterschaftsablehnung oder wegen Aufhebung der Anerkennung des Kindes – betrifft. Artikel 7 Absatz 2 des betreffenden Gesetzes lautet dazu: „Änderungen in der Vaterschaftsfeststellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung infolge einer Klage auf Vaterschaftsablehnung oder auf Aufhebung der Anerkennung des Kindes sind bei der Bestimmung der Staatsangehörigkeit des Kindes zu berücksichtigen, es sei denn, das Kind ist bereits volljährig. Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet, ist ein Staatsangehörigkeitswechsel nur mit dessen Zustimmung möglich.“

Artikel 6 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes von 2009 regelt diesen Sachverhalt analog.

Zusammenfassung: Die Anerkennung eines Kindes nach einem der im Laufe der Jahre geltenden polnischen Staatsbürgerschaftsgesetze kann sich auf dessen Staatsbürgerschaft auswirken. Aus den genannten Gründen ist es im Falle einer Anerkennung stets wichtig zu prüfen, welches der betreffenden Gesetze maßgeblich war. Es empfiehlt sich, Fachleute zu konsultieren, die nach Analyse des Falles die Auswirkungen der Anerkennung auf die Staatsbürgerschaft des Kindes im Einzelfall am besten beurteilen können, da es in diesem Bereich im Laufe der Jahre zahlreiche Gesetzesänderungen gegeben hat. Es ist außerdem wichtig zu betonen, dass in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten das Gesetz Anwendung findet, das zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblich war, und nicht unbedingt das aktuellste.