Jurisprudenz

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Abkommen mit der UdSSR von 1958

Gerichtsentscheidungen:

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der UdSSR über die Regelung der Staatsbürgerschaft und von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft, unterzeichnet in Warschau am 21. Januar 1958.

  1. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 18. November 2013, II OSK 1364/12

    In Ermangelung von Beweisen, die die Tatsache bestätigen, dass die Eltern des Beschwerdeführers eine einstimmige Erklärung zur Wahl der polnischen Staatsbürgerschaft für ihn abgegeben haben, wurde festgestellt, dass der Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft durch den Beschwerdeführer am 8. Mai 1958 auf der Grundlage des Abkommens zwischen ihnen erfolgte der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der UdSSR über die Regelung der Staatsbürgerschaft von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft, unterzeichnet in Warschau am 21. Januar 1958 (Gesetzblatt Nr. 32, Pos 143).

  2. Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2011, II OSK 1124/10

    Der Junge, dessen Eltern keine Erklärung zur Wahl der Staatsbürgerschaft abgegeben haben, besitzt nicht die polnische Staatsbürgerschaft, weil seine Eltern nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Erklärung zur Wahl der polnischen Staatsbürgerschaft abgegeben haben, wodurch sie zu diesem Zeitpunkt die polnische Staatsbürgerschaft verloren haben betraf auch ihren minderjährigen Sohn.

    Gemäß dem Abkommen vom 21. Januar 1958 zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der UdSSR zur Regelung der Staatsbürgerschaft von Personen mit doppelter Staatsbürgerschaft sind Personen mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die, nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien deren Staatsangehörige sind, könnten gemäß diesem Übereinkommen die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien wählen. Dieses Übereinkommen sah vor, dass Personen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien wohnen und die Staatsbürgerschaft der anderen Vertragspartei wählen möchten, eine Erklärung bei der Botschaft oder dem Konsulat dieser anderen Vertragspartei abgeben müssen, und Erklärungen über die Wahl der Staatsbürgerschaft könnten sein innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens eingereicht werden. Personen, die während der oben genannten innerhalb dieser Frist keine Erklärung über die Wahl der Staatsangehörigkeit abgegeben haben, werden nach den Bestimmungen des Übereinkommens ausschließlich als Staatsangehörige der Vertragspartei anerkannt, in deren Hoheitsgebiet sie wohnen.