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Die Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung wird bei der Feststellung nicht mehr berücksichtigt Staatsbürgerschaft eines Minderjährigen – ist das eine wesentliche Änderung?

Am 30. November 2021 trat eine Änderung des Gesetzes vom 2. April 2009 über die polnische Staatsbürgerschaft in Kraft, die durch das Gesetz vom 1. Oktober 2021 zur Änderung bestimmter Gesetze eingeführt wurde, um die terminologische Kohärenz des Rechtssystems zu verbessern. Diese Änderung betraf Art. 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, in dem angegeben ist, welche Änderungen bei der Bestimmung des Vaters des Kindes bei der Bestimmung der Staatsbürgerschaft des Kindes berücksichtigt werden sollten. Eine dieser Änderungen bei der Vaterschaftsfeststellung war vor dem 30. November 2021 die Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung. Nach diesem Datum ist es gemäß den Bestimmungen kein Faktor mehr, der bei der Feststellung der Staatsbürgerschaft des Kindes berücksichtigt wird. Stattdessen wird ab dem 30. November 2021 unter anderem die Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit des Kindes berücksichtigt.

Die oben genannte Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes hat in der Praxis keinen Einfluss auf das Ergebnis oder die Art und Weise der Verfahrensführung in Fällen, in denen die Staatsbürgerschaft eines Kindes nach Änderungen in der Identifizierung des Vaters festgestellt wird. Ziel der Novelle war es nicht, inhaltliche Änderungen an den Bestimmungen über die Staatsangehörigkeit vorzunehmen, sondern lediglich die terminologische Kohärenz der Rechtsordnung zu verbessern und insbesondere die Formulierungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes an früher eingetretene Veränderungen im Familienbereich anzupassen Gesetz.

Am 13. Juni 2009 trat eine Änderung des Familien- und Vormundschaftsgesetzes von 1964 in Kraft, wodurch die Einrichtung der Aufhebung der Vaterschaft durch die Einrichtung der Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ersetzt wurde. Die bisherige Konstruktion basierte allein auf den Mängeln der Willenserklärung des Vaters, das Kind anzuerkennen, etwa unter dem Einfluss von Drohungen oder einer psychischen Erkrankung. Allerdings kann das Gericht die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung auch aus biologischen Gründen feststellen, wenn sich nach der Vaterschaftsanerkennung herausstellt, dass das Kind leiblich von einem anderen Mann abstammt. Die Änderung der Bestimmungen des Familien- und Vormundschaftsgesetzes betrifft Ereignisse, die nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eintreten. Dies bedeutet, dass die Vaterschaftsanerkennung vor dem 13. Juni 2009 mit der Aufhebung und die spätere Anerkennung mit der Feststellung ihrer Unwirksamkeit angefochten werden kann.

Aufgrund der Tatsache, dass das Gesetz über die polnische Staatsbürgerschaft erst 12 Jahre später an die Änderungen im Familienrecht angepasst wurde, stellt sich möglicherweise die Frage, ob es sich hier nicht um eine gewisse Gesetzeslücke handelt. Eine wörtliche Auslegung des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes könnte zu dem Schluss führen, dass die Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung bei der Feststellung der Staatsbürgerschaft des Kindes erst ab 2021 berücksichtigt werden sollte. Dies wiederum würde zu dem Schluss führen, dass die zwischen 2009 und 2021 getroffene Feststellung der Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in Fällen, die die Staatsangehörigkeit von Kindern betreffen, keine Berücksichtigung findet.

Es ist jedoch festzuhalten, dass das Ziel des Gesetzgebers nicht darin bestand, inhaltliche Änderungen in dieser Fallkategorie einzuführen, sondern lediglich die Terminologie an die derzeit im Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch verwendete Terminologie anzupassen.