Nachrichten

Aufmerksamkeit!

Automatische Übersetzung.

Die Geburtsurkunde des Urgroßvaters fehlt

Woiwode Masowien mit Beschluss vom 30. August 2019, Nr. WSC-I.6122.1107.2018, gemäß Art. 55 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 2. April 2009 über die polnische Staatsbürgerschaft (polnisches Gesetzblatt von 2018, Pos. 1829 in der jeweils gültigen Fassung), im Folgenden bezeichnet als: „u.o.“ weigerte sich, den Besitz der polnischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers zu bestätigen, da der Urgroßvater des Beschwerdeführers keine Dokumente vorgelegt hatte, die den Besitz der polnischen Staatsbürgerschaft bestätigten. Diese Entscheidung wurde vom Minister „bestätigt“.

Der Antragsteller wurde gebeten, Folgendes einzureichen: die Geburtsurkunde des Urgroßvaters und Dokumente, die dies bestätigen wurde in den Büchern der ständigen Bevölkerung des ehemaligen Königreichs Polen eingetragen oder hatte das Recht, in diese eingetragen zu werden. Der Antragsteller betonte, dass die Vorlage der Geburtsurkunde des Urgroßvaters aus sachlichen Gründen nicht möglich sei. Er legte Beweise dafür vor, dass dieses Dokument nicht existierte und dass seine Vorlage durch den Antragsteller daher unmöglich war, und legte gleichzeitig andere Beweise vor, die die Feststellung des Ortes der ersten Geburt ermöglichten. Zu den Akten wurden Unterlagen eingereicht, aus denen hervorgeht, dass entweder die Geburtsurkunde einer solchen Person nicht aufgeführt ist (Standesamt in T. mit Schreiben vom 17.06.2015) oder dass im Stammbuchbestand keine Stammbücher vorhanden sind ( Staatsarchiv in B. mit Schreiben vom 19.06.2015). Daher unternahm der Beschwerdeführer einen Versuch, eine vorläufige Bescheinigung über den Familienstand zu erhalten, der sich aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, als wirkungslos erwies. Gleichzeitig legte er eine Reihe von Dokumenten vor, die nach der Ankunft des Urgroßvaters in diesem Land in den Vereinigten Staaten erstellt wurden, und zeigte, dass aus deren Inhalt hervorging, dass der Vorfahre auf dem Gebiet des polnischen Staates geboren wurde und diese Staatsbürgerschaft erworben hatte.

Tatsache ist, dass Umstände des Familienstandes, einschließlich Geburt und Heirat, anhand von Personenstandsurkunden nachgewiesen werden sollten. Gemäß Art. 3 p.a.s.c. Personenstandsurkunden stellen den einzigen Beweis für die darin aufgeführten Ereignisse dar; Ihre Unwahrheit kann nur in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Art. 56 Abschnitt 2 in fein u.o. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist in einem konkreten Fall der Bestätigung der polnischen Staatsbürgerschaft möglich, so dass von der unbedingten Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde abgewichen werden kann. In Ausnahmefällen kann der Familienstand auch durch andere Beweismittel als Personenstandsurkunden nachgewiesen werden (siehe z. B. die Urteile des Oberverwaltungsgerichts vom 7. April 2016, Az. II OSK 1927/14 und vom 14. Dezember). , 2015, Az. II OSK 1154/17). Eines der in der Geburtsurkunde aufgeführten Ereignisse ist der Geburtsort. Im Hinblick auf die oben stehende These, dass auch der Familienstand nicht nur durch eine Personenstandsurkunde nachgewiesen werden kann, kann der Geburtsort als Bestandteil der Geburtsurkunde auch durch andere Beweismittel nachgewiesen werden. Ein solcher besonderer Umstand, der im vorliegenden Fall hinreichend dargelegt wurde, ist die Unmöglichkeit, eine Geburtsurkunde zu erhalten. Während sich dies im Fall des Vaters des Urgroßvaters und der Brüder des Urgroßvaters als möglich erwies, war dies im Fall des Urgroßvaters unmöglich. Auch aus dem Schreiben des Staatsarchivs in B. vom 15. Juni 2018 geht hervor, dass das Archiv – bezogen auf die Unterlagen der Einwohner von T. – Archiveinheiten aus den Jahren 1904, 1913 und 1917 enthält.

Letztlich hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 12.06.2024 (II OSK 1184/21) festgestellt, dass die Umstände des Familienstandes, einschließlich Geburt und Ehe, mittels Personenstandsurkunden nachgewiesen werden sollen. Gemäß Art. 3 p.a.s.c. Personenstandsurkunden stellen den einzigen Beweis für die darin aufgeführten Ereignisse dar; Ihre Unwahrheit kann nur in einem Gerichtsverfahren nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Art. 56 Abschnitt Gemäß Art. 2 in Bußgeldgesetz des Gesetzes von 2009 über die polnische Staatsbürgerschaft ist eine Ausnahme von dieser Regelung möglich. Im Einzelfall kann bei der Bestätigung der polnischen Staatsbürgerschaft von der unbedingten Verpflichtung zur Vorlage einer Geburtsurkunde abgewichen werden. In Ausnahmefällen kann der Familienstand auch anhand anderer Beweise als der Personenstandsurkunde nachgewiesen werden.

Es ist erforderlich, die von der Partei vorgelegten Unterlagen inhaltlich, einschließlich des Geburtsorts des Urgroßvaters, gründlich zu überprüfen und ergänzende Maßnahmen im Rahmen des Beamtenprinzips zu ergreifen. Gleichzeitig ist es schwierig vorherzusagen, was genau diese Aktivitäten sein werden und an welche Einheiten sie sich richten werden. Hier sind historische, geografische und kulturelle Kenntnisse erforderlich. Zweck des Verwaltungsverfahrens ist die Klärung der objektiven Wahrheit (Art. 7, Art. 80, Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung). Wie bereits gemäß Art. angegeben. 75 § 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Als Beweismittel soll alles zugelassen werden, was zur Aufklärung des Falles beitragen kann und nicht rechtswidrig ist.