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Polnische Staatsbürgerschaft auf Grundlage von Dokumenten aus den USA
Die polnische Staatsbürgerschaft kann anhand von Dokumenten aus den USA nachgewiesen werden, sofern diese auf Dokumenten aus Polen und nicht nur auf Aussagen von Vorfahren beruhen.
Das Oberste Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. Januar 2025 (II OSK 956/22) eine Rechtsprechungslinie dargelegt, die die Ansicht vertritt, dass sich der für die Lösung dieses Falles entscheidende Umstand nicht nur aus direkten Beweisen, sondern auch aus indirekten Beweisen ergeben kann (einschließlich des Urteils des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2012, II OSK 1231/11, LEX Nr. 1216721). Als indirekte Beweismittel im Sinne des Gerichts gelten beispielsweise ausländische Urkunden, die auf Grundlage polnischer Urkunden erstellt wurden. Allerdings können ausländische Dokumente nicht als Grundlage für die Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit dienen, wenn sie auf der Grundlage mündlicher Aussagen der betreffenden Personen erstellt wurden. In einem solchen Fall handele es sich laut Gericht um abgeleitete Dokumente, deren Erstellung nicht auf Quelldokumenten basiere.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die amerikanische Heiratsurkunde und die Absichtserklärung ausschließlich auf Grundlage der Angaben der betreffenden Person erstellt wurden und die von ihr gemachten Angaben keinerlei Überprüfung unterlagen, wie die Diskrepanz im Geburtsdatum in zwei verschiedenen amerikanischen Dokumenten belegt. Daher können derartige Dokumente lediglich einen Hinweis darauf darstellen, dass ein derartiges Ereignis stattgefunden haben könnte. Ein derartiger Umstand sollte jedoch durch entsprechende amtliche Dokumente nachgewiesen werden.
In dem mit dem Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 20. Juni 2012, II OSK 1231/11, LEX-Nr., abgeschlossenen Verfahren. 1216721, der Beweiswert einer beglaubigten Kopie des Personalausweises des Vaters des Antragstellers, ausgestellt am 13. Oktober 1947 vom Amt des Militärverwalters – USA-Zone in Deutschland, und einer beglaubigten Kopie des französischen Personalausweises und Reisedokuments des Vaters des Antragstellers, ausgestellt am 19. Februar 1948, einer beglaubigten Kopie der ŻIH-Karte wurde abgelehnt. Das Provinzgericht stellte fest, dass das Gremium zutreffend festgestellt hatte, dass diese Dokumente nicht auf der Grundlage anderer Dokumente, sondern mündlicher Aussagen erstellt worden seien.