Aufmerksamkeit!
Automatische Übersetzung.
Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft im Gebiet des „ungarischen Teilungsgebiets“
Die Regionen Zips und Orava gehörten vor der Wiedererlangung der Unabhängigkeit Polens im Jahr 1918 zum Königreich Ungarn, weshalb man formal von einem sogenannten „ungarischen Teilungsgebiet“ sprechen kann. Durch den am 4. Juni 1920 unterzeichneten Vertrag von Trianon wurden Teile dieser Gebiete offiziell an Polen und die Tschechoslowakei übertragen.
Im Gegensatz zum übrigen österreichischen Teilungsgebiet wurde der Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft durch die Einwohner von Zips und Orava separat geregelt, und zwar durch das Abkommen zwischen der Republik Polen und der Tschechoslowakischen Republik über Rechts- und Finanzfragen, das am 23. April 1925 in Warschau unterzeichnet wurde. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens erwarben Personen die polnische Staatsbürgerschaft ipso jure, wenn sie seit dem 1. Januar 1914 über das Recht der „swojszczyzna“ (Gemeindezugehörigkeit) verfügten oder dort seit dem 1. Januar 1908 ihren Wohnsitz (domicil) hatten. Das Staatsbürgerrecht stand diesen Personen in dem Staat zu, in dem sich ihre Gemeindezugehörigkeit befand oder ihr Wohnsitz lag.
Zudem wurde festgelegt:
Personen mit Gemeindezugehörigkeit in durch die Grenze geteilten Gemeinden wurden Staatsbürger desjenigen Staates, dem der Teil der Gemeinde zugeteilt wurde, in dem sie am 28. Juli 1920 wohnten.
Wenn diese Personen an diesem Tag nicht in der geteilten Gemeinde wohnten, erwarben sie die Staatsbürgerschaft des Staates, dem der Teil der Gemeinde zugeteilt wurde, in dem sie zuletzt vor ihrem Wegzug aus der Gemeinde gelebt hatten.
Unterschiede zum österreichischen Teilungsgebiet
- Auf dem Gebiet von Zips und Orava galten strengere Regelungen als im ehemaligen österreichischen Teilungsgebiet, wo:
- Der Nachweis der „swojszczyzna“ ab 1914 nicht erforderlich war: Es genügte der Nachweis dieses Rechts bis zum 31. Januar 1920 (Inkrafttreten des Gesetzes von 1920 über die polnische Staatsbürgerschaft).
Verfahrensrechtliche Aspekte
- Zum Nachweis der „swojszczyzna“ oder des Wohnsitzes waren neben Gemeinderegistern oder Nachweisen der Gemeindezugehörigkeit auch andere Beweismittel zulässig, z. B. Zeugenaussagen. Bei einem Zusammentreffen von „swojszczyzna“ und Wohnsitz hatte erstere Vorrang als Grundlage für den Staatsbürgerschaftserwerb.
Hinweis: Dies ist eine automatische Übersetzung aus dem Polnischen. Die Genauigkeit kann variieren.