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Neuigkeiten zur polnischen Staatsbürgerschaft

  • ÜbereinkommenüberbestimmteFragenbetreffend den Staatsangehörigkeitskonfliktsowie das ProtokollüberFälle der Staatenlosigkeit, unterzeichnet in Den Haag am 12. April 1930

    Am 12. April 1930 wurde in Den Haag einÜbereinkommenüberbestimmteFragenimZusammenhangmit dem Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzenabgeschlossen, zusammenmiteinembegleitendenProtokollzurVerhinderung von Staatenlosigkeit. In Polen trat es am 26. Juni 1937 in Kraft. DieseDokumentestellen das ErgebnisinternationalerBemühungendar, eineschrittweiseKodifizierung des Staatsangehörigkeitsrechtsdurchzuführen und Mechanismeneinzuführen, die Fälle von Staatenlosigkeitvermeidensollen.

    Wesen des Übereinkommens

    • Das ÜbereinkommenbestätigtdassouveräneRechteinesStaates, seineeigene Definition der Staatsangehörigkeitfestzulegen, untergleichzeitigerBeachtung der VerpflichtungenausdemVölkerrecht.
    • Es regeltdieProblematik von Mehrstaatigkeit sowie dasKonzept der doppeltenStaatsangehörigkeit, insbesondere im VerhältniszuDrittstaaten. HierzugehörtdieRegel, die es einemDrittstaaterlaubt, eine Person mit mehrerenStaatsangehörigkeitensozubehandeln, alshättesie nur eine – meistdie mit demgewöhnlichenAufenthaltoder den stärkerenBindungenverbundene.
    • Es erkenntdieMöglichkeit des VerzichtsaufeineStaatsangehörigkeitan, dieohne den Willen der betroffenen Person erworbenwurde – soferneinandererStaateineneueStaatsangehörigkeitverleihtunddie im RechtvorgesehenenBedingungenerfülltsind.
    • Es berücksichtigtfernerdieBesonderheiten der Staatsangehörigkeit von FrauennacheinerEheschließung, dieEinbürgerung von KindernoderdieAdoptionundlegtRegeln fest, unterwelchenVoraussetzungendieStaatsangehörigkeitverloren, behaltenodererworbenwerden kann.

    Das ProtokollergänztdasÜbereinkommen, indem es garantiert, dasseinKinddieStaatsangehörigkeiteinesStaateserwirbt, wenn es in diesemStaatgeborenwird, der dieStaatsangehörigkeitnichtalleindurchGeburtverleiht, wobeidieMutterdieStaatsangehörigkeitdiesesStaatesbesitztund der VaterentwederStaatsangehörigeristoderdessenStaatsangehörigkeitunbekanntist.

    ObwohldasÜbereinkommenunddasProtokollhistorischeDokumentesind, bleibtihreBedeutungfürdieEntwicklunginternationalerStandardszurStaatsangehörigkeitunverändert. Angesichts der vielschichtigen Natur der Staatsangehörigkeitsfragen – vomFamilienrecht bis hinzuminternationalenPrivatrecht – stellenihreBestimmungeneinewichtigegesetzgeberischeGrundlage dar, insbesondere in Querschnittsfällen wie: Konflikten von Staatsangehörigkeiten, dem Status von Kindern in unterschiedlichenLebenssituationen sowie Fragen der Staatenlosigkeit.


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