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Neuigkeiten zur polnischen Staatsbürgerschaft

Ununterbrochener Aufenthalt und Erlangung der polnischen Staatsbürgerschaft

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AUFMERKSAMKEIT ! automatische Übersetzung aus dem Polnischen

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Das polnische Recht ermöglicht Personen, die sich für einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen in der Republik Polen aufhalten, den Erwerb einer Reihe wichtiger Rechte. Zunächst ermöglicht es EU-Bürgern das Recht auf Daueraufenthalt (in der Regel nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts unter Berücksichtigung zusätzlicher Bedingungen). Der ununterbrochene Aufenthalt ist zudem eine wichtige Voraussetzung für die Erlangung der polnischen Staatsbürgerschaft. Wenn Sie sich also bereits seit längerem ununterbrochen in der Republik Polen aufhalten und die polnische Staatsbürgerschaft beantragen möchten, kann Ihnen dies den Erwerb erleichtern.

Kapitel 4 des polnischen Staatsbürgerschaftsgesetzes regelt den Weg zur polnischen Staatsbürgerschaft, d. h. die Anerkennung als polnischer Staatsbürger. Der Antragsteller muss einen Antrag bei der zuständigen Behörde (Woiwode) seines Wohnorts einreichen. Dieses Gremium entscheidet über die Anerkennung als polnischer Staatsbürger, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst grundsätzlich die Bestätigung des Rechts auf Daueraufenthalt/eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und eines ununterbrochenen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Republik Polen für einen bestimmten Zeitraum. Das Gesetz sieht verschiedene Kategorien von Personen vor, die einen solchen Antrag stellen können. Insbesondere sind folgende Personen anzugeben:

• Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen auf der Grundlage einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, einer langfristigen Aufenthaltserlaubnis (EU) oder eines Daueraufenthaltsrechts im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten, über ein stabiles und regelmäßiges Einkommen in der Republik Polen verfügen und einen Rechtsanspruch auf die Nutzung einer Wohnung haben;

• Ausländer, die sich seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen und legal im Hoheitsgebiet der Republik Polen aufhalten, über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, eine langfristige Aufenthaltserlaubnis (EU) oder ein Daueraufenthaltsrecht verfügen, über ein stabiles und regelmäßiges Einkommen in der Republik Polen verfügen und einen Rechtsanspruch auf die Nutzung einer Wohnung haben;

Darüber hinaus sieht das Gesetz eine Verkürzung der erforderlichen Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts sowie Erleichterungen bei Einkommen und Unterkunft vor, wenn man mit einem polnischen Staatsbürger verheiratet ist, keine polnische Staatsangehörigkeit besitzt, keine polnische Herkunft bestätigt ist oder keinen Polenausweis besitzt. Ein besonderes Verfahren wurde auch für Minderjährige vorgesehen, von denen mindestens ein Elternteil polnischer Staatsbürger ist. Es ist zu beachten, dass das Gesetz für alle Personen, mit Ausnahme von Minderjährigen, den Nachweis von Polnischkenntnissen mindestens auf Niveau B1 verlangt. Das grundlegende Kriterium ist daher (neben zusätzlichen Voraussetzungen) die Bestätigung, dass die Person, die die Anerkennung als polnischer Staatsbürger beantragt, tatsächlich für einen bestimmten Zeitraum ununterbrochen auf dem Gebiet der Republik Polen gelebt hat, sowie der Nachweis, dass sie über ein bestimmtes unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt.

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