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Neuigkeiten zur polnischen Staatsbürgerschaft

  • Ausnahme von der Regel des Staatsbürgerschaftsverlusts durch Einbürgerung bei Waisen

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    (Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 10. März 2026, Az. II OSK 2293/23)

    Das Urteil erging in einem Fall, in dem der Vater eines Antragstellers auf Bestätigung der polnischen Staatsbürgerschaft nach dem Krieg als Waise – nachdem er seinen Vater verloren hatte – in den neu gegründeten Staat Israel emigrierte. Die Verwaltungsbehörden und das Gericht erster Instanz stellten fest, dass die Staatsbürgerschaft des Antragstellers aufgrund seiner Minderjährigkeit von der Staatsbürgerschaft seines Vaters abhing. Da er keinen Vater hatte, sei davon auszugehen, dass die Staatsbürgerschaft allein in seiner Verantwortung liege. Da er im September 1948 gemäß israelischem Recht die israelische Staatsbürgerschaft erworben hatte, verlor er gleichzeitig die polnische Staatsbürgerschaft gemäß Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates. Die Argumentation basierte auf der Auslegung, dass Artikel 13 des genannten Gesetzes (Die Verleihung und der Entzug der polnischen Staatsbürgerschaft erstreckt sich, sofern im Verleihungsdokument oder im Urteil über den Entzug der Staatsbürgerschaft nichts anderes bestimmt ist, auf die Ehefrau desjenigen, der die polnische Staatsbürgerschaft erwirbt oder verliert, sowie auf dessen Kinder bis zum 18. Lebensjahr) die Familie nur während der Lebenszeit des Vaters schützt.

    Das Oberste Verwaltungsgericht (OSG) teilte diese Auffassung nicht. Es begründete seine Argumentation mit mehreren Punkten. Erstens wies es durch Auslegung auf die Notwendigkeit der vollen Rechtsfähigkeit hin. Zweitens fehlten Eltern, die den Vater des Antragstellers adoptieren würden, oder andere gesetzliche Vormünder, und es sei notwendig, nach den geltenden Standards des Kinderschutzes zu handeln. Drittens sei der Status der Staatsbürgerschaft im Staat Israel unklar, da er erst 1952 geregelt wurde. Zusammenfassend stellte das OSG fest, dass der Entzug der polnischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Notwendigkeit, die Rechte des Kindes zu schützen, gesondert geprüft werden müsse. Bis 1952 war der Staat Israel formal ein Staat ohne Staatsbürger. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof argumentiert jedoch, dass die fehlende volle Rechtsfähigkeit hier zu berücksichtigen sei, da sie den Vater des Antragstellers daran hinderte, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielten, seinem Sohn den Erwerb der israelischen Staatsbürgerschaft und damit den Verlust der polnischen Staatsbürgerschaft zu verwehren.


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