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Neuigkeiten zur polnischen Staatsbürgerschaft

Formale Mängel im Antrag auf Bestätigung der polnischen Staatsbürgerschaft – Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 21. August 2015, Az. II OSK 3115/14

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Mit Urteil vom 21. August 2015 hob das Oberste Verwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Warschau auf und wies die Woiwodschaft Masowien an, die Begründetheit eines Antrags auf Bestätigung der polnischen Staatsbürgerschaft erneut zu prüfen. Der Antrag war aufgrund fehlender Angaben zu den Vorfahren des Antragstellers bis zum zweiten Grad nicht bearbeitet worden.

Das Gericht befand, dass das Fehlen vollständiger persönlicher Daten der Großeltern (einschließlich Geburtsnamen, Geburtsdaten und -orte, Angaben zu den Eltern, Familienstand und Staatsangehörigkeit) einen formalen Mangel im Sinne von Art. 64 § 2 der Verwaltungsgerichtsordnung darstellte, der die Nichtbearbeitung des Antrags rechtfertigte. Das Oberste Verwaltungsgericht teilte diese Auffassung nicht.

Das Gericht unterschied klar zwischen den formalen Mängeln des Antrags und den im Sachverfahren zu prüfenden inhaltlichen Elementen. Zu den formalen Mängeln zählen insbesondere die in Artikel 63 der Verwaltungsverfahrensordnung genannten Elemente sowie die im polnischen Staatsbürgerschaftsgesetz definierten grundlegenden Daten zur Identifizierung des Antragstellers. Detaillierte Angaben zu den vorläufigen Daten zweiten Grades gemäß Artikel 56 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes dienen der Feststellung des Sachverhalts und sind keine Voraussetzung für die förmliche Einleitung des Verfahrens.

Der Oberste Verwaltungsgerichtshof betonte, dass eine Vorladung gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verwaltungsverfahrensordnung nicht zu einer vorzeitigen inhaltlichen Prüfung des Antrags führen darf. Kennt der Antragsteller die betreffenden Daten nicht und kann er sie trotz gebotener Sorgfalt nicht ermitteln, darf die Behörde nicht verlangen, dass der Antrag unbearbeitet bleibt. Die Pflicht zur Vorlage von Daten und Unterlagen entbindet die Behörde nicht von der Durchführung eines erläuternden Verfahrens. Das Urteil hat eine bedeutende praktische Relevanz – es begrenzt übermäßigen Formalismus in Fällen, die die Bestätigung der polnischen Staatsbürgerschaft betreffen, und bestätigt, dass das Fehlen vollständiger Daten über Vorfahren, insbesondere wenn es objektiv unmöglich ist, diese zu ermitteln, einen Antragsteller nicht daran hindern kann, dass sein Antrag in der Sache geprüft wird.

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