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Neuigkeiten zur polnischen Staatsbürgerschaft

Staatsangehörigkeit verheirateter Frauen im Zeitraum vom 1. Juli 1937 bis zum 19. Januar 1951

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AUFMERKSAMKEIT ! automatische Übersetzung aus dem Polnischen

ATTENZIONE – QUESTA È UNA TRADUZIONE AUTOMATICA DAL POLACCO

Am 1. Juli 1937 trat für Polen das Übereinkommen über bestimmte Fragen des Konflikts von Staatsangehörigkeitsgesetzen sowie das Protokoll über Fälle der Staatenlosigkeit in Kraft, das am 12. April 1930 in Den Haag unterzeichnet wurde (ratifiziert gemäß dem Gesetz vom 5. März 1934 – Gesetzblatt der Republik Polen Nr. 27, entsprechende Position).

Gemäß Artikel 9 dieses Übereinkommens „wenn nach dem Gesetz eines Staates eine Frau, die dessen Staatsangehörigkeit besitzt, diese infolge eines Staatsangehörigkeitswechsels ihres Ehemannes während der Ehe verliert, ist dieser Verlust davon abhängig, dass sie die neue Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erwirbt“. Das bedeutet, dass wenn ein polnischer Staatsbürger seine polnische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung verlor (z. B. weil er aufgrund seines Alters nicht mehr der Wehrpflicht unterlag), seine Ehefrau nicht mehr automatisch die polnische Staatsangehörigkeit verlor, wie es zuvor der Fall war (d. h. seit dem 31. Januar 1920). Der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit erstreckte sich auf die Ehefrau nur dann, wenn sie bereits die ausländische Staatsangehörigkeit ihres Mannes angenommen hatte. Wenn sie ausschließlich die polnische Staatsangehörigkeit besaß, verlor sie diese nicht.

Diese Regelung galt nicht für eheliche Kinder – der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch den Vater führte weiterhin zum Verlust der Staatsangehörigkeit auch bei den Kindern.

In der Praxis konnte die Ehefrau also dank Artikel 9 des Übereinkommens ihre polnische Staatsangehörigkeit behalten, obwohl ihr Ehemann sie verloren hatte, und diese später weitergeben – etwa durch die Geburt eines Kindes nach dem 19. Januar 1951, als das Gesetz von 1920 außer Kraft trat.

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