Passausstellungsverfahren

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Allgemeine Information

Jeder polnische Staatsbürger hat das Recht, einen Reisepass zu erhalten. Dieses Recht kann nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen entzogen oder eingeschränkt werden. Das Passdokument berechtigt zum Grenzübertritt und Auslandsaufenthalt und bescheinigt die polnische Staatsbürgerschaft sowie die Identität der darin angegebenen Person im Umfang der darin enthaltenen Daten. Passdokumente sind während ihrer Gültigkeitsdauer Eigentum der Republik Polen.

Passausstellungsverfahren

Passausstellungsverfahren

Ein Passdokument wird auf Antrag eines Erwachsenen nach Vorlage der erforderlichen Dokumente, Erfassung biometrischer Daten und Zahlung der fälligen Gebühr ausgestellt. Diplomatenpässe und Dienstpässe des Außenministeriums werden gebührenfrei ausgestellt. Es gibt keine biometrischen Daten in vorläufigen Reisepässen.

Der Antrag auf Ausstellung eines Passdokuments wird persönlich gestellt, außer in folgenden Fällen:

  1. ein Antrag auf Ausstellung eines Passdokuments an einen Minderjährigen von den gerichtlich bestellten Eltern oder Erziehungsberechtigten oder von einem der gerichtlich bestellten Eltern oder Erziehungsberechtigten zusammen mit der schriftlichen Zustimmung des anderen vom Gericht bestellten Elternteils oder Erziehungsberechtigten gestellt wird , von einer Passbehörde oder einem Notar zur Unterschrift beglaubigt;
  2. Der Antrag auf Erteilung eines Passdokuments an eine geschäftsunfähige Person, die vollständig unter der elterlichen Gewalt steht, wird von den Eltern, und wer nicht unter der elterlichen Gewalt steht, von einem gerichtlich bestellten Vormund gestellt.

Bei der Beantragung eines Passdokuments ist die Anwesenheit eines Minderjährigen, der das 5. Lebensjahr vollendet hat, und einer vollständig erwerbsunfähigen Person erforderlich. Bei der Beantragung eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses des Auswärtigen Amtes ist die Anwesenheit eines Minderjährigen und einer voll geschäftsunfähigen Person erforderlich. In begründeten Fällen, wenn es in einem bestimmten Land kein polnisches Konsulat gibt oder die Bedingungen es unmöglich oder erheblich erschweren, einen Antrag auf einen vorläufigen Pass persönlich beim Konsulat zu stellen, auf Antrag der Person, die einen vorläufigen Pass beantragt , kann der Konsul auf die persönliche Antragstellung und den Erhalt dieses Dokuments verzichten.

Für die Ausstellung eines Passdokuments an Minderjährige ist die schriftliche Zustimmung beider Elternteile erforderlich, deren Unterschriften von der Passbehörde oder einem Notar beglaubigt werden, es sei denn, einem der Elternteile wurde aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge entzogen Vollmacht oder die Vollmacht wurde eingeschränkt. Stimmen die Positionen der Eltern nicht überein oder kann die Zustimmung eines Elternteils nicht eingeholt werden, so wird die Zustimmung zur Passausstellung durch eine Entscheidung des Familiengerichts ersetzt. Wenn die Einholung der Zustimmung eines Elternteils unmöglich oder erheblich erschwert ist, kann ein Passdokument im Ausland mit Zustimmung nur eines Elternteils ausgestellt werden, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen entspricht.

3. Wenn sich ein Minderjähriger ohne elterliche Fürsorge im Ausland aufhält, kann ohne Zustimmung der Eltern ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.

Das Passdokument wird persönlich abgeholt, mit Ausnahme einer minderjährigen und vollständig geschäftsunfähigen Person, für die das Passdokument von einem der vom Gericht bestellten Eltern oder Erziehungsberechtigten abgeholt werden kann. In begründeten Fällen, insbesondere bei besonders erschwertem Zugang zum Konsulat, kann der Konsul auf Antrag der Person, die die Ausstellung eines Passdokuments beantragt, von der persönlichen Abholung des Passdokuments absehen. In diesem Fall gilt die Bestimmung von Art. 16 gilt nicht. Die Person, die das Passdokument abholt, überprüft mit einem elektronischen Lesegerät, ob die in diesem Dokument enthaltenen personenbezogenen und biometrischen Daten mit den Tatsachen übereinstimmen.

Die Ausstellung eines Passdokuments wird verweigert auf Antrag von:

  1. ein Gericht, das ein Strafverfahren gegen eine Person führt, die ein Passdokument beantragt, oder ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat, ein Verfahren gegen einen Minderjährigen oder ein Zivilverfahren;
  2. das Organ, das das Vorbereitungsverfahren führt, das Organ des Vollstreckungsverfahrens in einem Strafverfahren, einschließlich einer Steuerstraftat, gegen eine Person, die ein Passdokument beantragt.
  3. In Fällen, die durch ein wichtiges Interesse der Person gerechtfertigt sind, die ein Passdokument beantragt, kann der Konsul trotz Vorliegens von Gründen, die die Ablehnung der Ausstellung rechtfertigen, einen vorläufigen Pass ausstellen. Der Konsul informiert die Behörde, die beantragt hat, einen solchen Pass nicht auszustellen.

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