Auswanderung aus Polen vor 1920

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Bevölkerung aus dem Gebiet der ehemaligen russischen Teilung (Russisches Reich)

Um nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit der Zweiten Republik die polnische Staatsbürgerschaft zu erhalten, musste die aus den Gebieten der ehemaligen russischen Teilung stammende Bevölkerung nachweisen, dass sie sich auf diesem Gebiet des ehemaligen Russischen Reiches, das nach dem Ersten Weltkrieg und dem Polnisch-Sowjetischen Krieg von 1920 an Polen fiel, niedergelassen hatte. Die Ansiedlung ist jedoch nicht als tatsächlicher, sogar langfristiger Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet zu verstehen, sondern als eine Art öffentlich-rechtliches Band, das eine Person mit einem bestimmten Gebiet verbindet.

Die Bedingung für den Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft von Rechts wegen durch Personen, die in den Gebieten der ehemaligen russischen Teilung (die nicht Teil des Königreichs Polen waren) lebten, war in Artikel 2, Punkt 1(d) des Gesetzes von 1920 über die Staatsbürgerschaft des polnischen Staates festgelegt. Um die polnische Staatsbürgerschaft ex lege zu erwerben, mussten sie in einer städtischen oder ländlichen Gemeinde oder in einer der staatlichen Organisationen auf dem Gebiet, das nach dem Krieg an die Zweite Republik fiel, eingeschrieben sein. Diese "Ansiedlung" musste zum Zeitpunkt der Verkündung des oben genannten Gesetzes, d. h. am 31. Januar 1920, nachgewiesen werden. Der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes war also nicht von einem tatsächlichen Aufenthalt auf polnischem Gebiet abhängig.

Die Zugehörigkeit zu einer städtischen oder ländlichen Gemeinde oder zu einer der staatlichen Organisationen in den Ländern des Russischen Reiches, die nach dem Ersten Weltkrieg Teil des polnischen Staates wurden, war nach dem Recht des Reiches zu beurteilen. Dieses Gesetz kannte keine besondere Einschreibung in einer Stadt- oder Landgemeinde als Selbstverwaltungseinheit, und die im Staatsbürgerschaftsgesetz des polnischen Staates verwendete Formulierung "in einer Stadt- oder Landgemeinde eingeschrieben" bedeutete Personen, die im Staat der Stadt- oder Landbürger eingeschrieben waren. Neben den oben genannten Ständen gab es im Reich noch zwei weitere Stände: den Adel und den Klerus. Der Klerus verfügte jedoch über keine lokalen staatlichen Organisationen, so dass die Zugehörigkeit zu diesem Staat nicht die Grundlage für den Erwerb der polnischen Staatsbürgerschaft sein konnte.

Die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zugehörigkeit zu einem der Staaten war:

  • - Gesetz über die Staaten im Russischen Reich (Zwód praw, Bd. IX),
  • - Arbeitsrecht für das Russische Reich (Zwód praw, Bd. XI),
  • - Passgesetz (Zwód praw, Bd. XIV).

Nach den oben genannten Gesetzen wurde der russische Adel in sechs Gruppen eingeteilt: Adelige, Militärs, Zivilbeamte mit einem bestimmten Rang, adelige Familien mit Titel und Erbe sowie ausländische Familien.

Der Stand der städtischen Bürger unter dem allgemeinen Namen grahdan umfasste: Ehrenbürger, Kaufleute, Bürger, Handwerker oder Zünftler, und zum Stand der Landbürger die Bauernschaft.

  1. Preußische Teilung
  2. Russische Teilung
  3. Österreichische Teilung
  4. das Königreich Polen