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Zuständigkeit der Behörden
Der Minister für Inneres ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung von Passheften, für die Anfertigung von Pässen und auf Antrag des für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers für die Anfertigung von Diplomatenpässen und Dienstpässen des Außenministeriums . Der Konsul und der Woiwode sind die zuständigen Behörden für die Ausstellung von vorläufigen Reisepässen. Die mit der Ausstellung von Passdokumenten durch die Passbehörden verbundenen Kosten werden aus dem Staatshaushalt finanziert, und zwar aus dem Teil, der dem für Inneres zuständigen Minister und den Woiwoden im Rahmen ihrer Tätigkeit zur Verfügung steht. Die Kosten für die Ausstellung von Passdokumenten durch Konsuln sowie von Diplomaten- und Dienstpässen des Außenministeriums werden aus dem Staatshaushalt finanziert, der zur Verfügung des Außenministers steht. Der für Inneres zuständige Minister übt die Oberaufsicht über die Behandlung von Pässen und vorläufigen Pässen aus. Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister übt die Oberaufsicht über die Behandlung von Diplomatenpass- und Dienstpassangelegenheiten des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten aus. Der für Inneres zuständige Minister ist eine Behörde höheren Ranges im Sinne der Verwaltungsverfahrensordnung in Bezug auf Woiwoden und Konsuln, in dem im Gesetz festgelegten Umfang und in Bezug auf Pässe und vorläufige Pässe. Reisepässe und vorläufige Reisepässe in der Republik Polen werden vom Woiwoden ausgestellt, abgelehnt und annulliert, der für den ständigen Wohnsitz der Person zuständig ist, die ein Passdokument beantragt, und in Ermangelung eines solchen Ortes - nach dem letzten ständigen Wohnsitz Wohnsitz dieser Person und im Ausland - durch den Konsul. Personen mit Wohnsitz in der Republik Polen, für die es nicht möglich ist, das in Absatz 1 genannte örtliche Eigentum zu bestimmen 1 werden Reisepässe und vorläufige Reisepässe von dem für den Wohnort dieser Person zuständigen Woiwoden ausgestellt, verweigert und annulliert. Ein vorläufiger Reisepass wird in der Republik Polen von einem Woiwoden und im Ausland von einem Konsul ausgestellt, der für den Ort des vorübergehenden Aufenthalts dieser Person zuständig ist. In begründeten Fällen, wenn es im wichtigen Interesse des Staates liegt, kann der Pass vom für Inneres zuständigen Minister ausgestellt werden. Diplomatenpässe und Dienstpässe des Außenministeriums werden vom zuständigen Außenminister ausgestellt, abgelehnt und entwertet. Diplomatenpässe und Dienstpässe des Außenministeriums können mit Zustimmung des für das Auswärtige Amt zuständigen Ministers vom Konsul im Ausland entwertet werden. In begründeten Fällen, auf Antrag des für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Ministers, Beantragung eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses des Außenministeriums, Abholung eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses des Außenministeriums und ein zusätzlicher Eintrag im Diplomatenpass kann bei einer konsularischen Vertretung vorgenommen werden.