Passausstellungsverfahren

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Honorare

Für die Ausstellung eines Reisepasses wird eine Gebühr von 140 PLN erhoben.

Für die Ausstellung eines zweiten Reisepasses wird eine Gebühr von 280 PLN erhoben.

Für die Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige, die am Tag der Antragstellung unter 13 Jahre alt sind, wird eine Gebühr von 60 PLN erhoben.

Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses wird eine Gebühr von 30 PLN erhoben.

Die Gebühr wird an die Kasse der zuständigen Passbehörde oder auf das Bankkonto dieser Behörde entrichtet und trägt die damit verbundenen Kosten.


50 % Ermäßigung auf die Passgebühr erhalten:

1) Rentner, Behinderte

2) Personen, die sich in Pflegeheimen oder Pflegeeinrichtungen aufhalten oder Sozialhilfe in Form von Dauerleistungen in Anspruch nehmen;

3) Kombattanten;

4) Minderjährige bis zur gesetzlichen Schulpflicht, Schüler und Studenten.


Die Ausstellung eines Reisepasses ist gebührenfrei von:

1) Personen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Passantrags 70 Jahre alt sind;

2) Personen, die sich in Sozialhilfeheimen oder Pflegeeinrichtungen aufhalten oder Sozialhilfe in Form von dauerhaften Leistungen in Anspruch nehmen, wenn sie sich für eine Langzeitbehandlung oder im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Operation ins Ausland begeben;

3) Personen, die wegen eines technischen Defekts einen Passersatz beantragt haben;

4) Soldaten, die für den Dienst außerhalb des Staates bestimmt sind, mit Ausnahme von Berufssoldaten.


Die Gebühr für die Ausstellung eines Reisepasses reduziert sich bei Ausstellung eines neuen Reisepasses vor dem Ablaufdatum des bisherigen Reisepasses aufgrund eines der folgenden Umstände:

1) Änderungen oder die Notwendigkeit, bestimmte Daten zu korrigieren, die der Eintragung in den Reisepass unterliegen,

2) eine Veränderung im Aussehen einer Person, die einen Reisepass besitzt, was ihre Identifizierung erschweren kann;

3) Im Pass ist kein Platz für Visa oder Stempel, die den Grenzübertritt bestätigen.

Die Gebühr bestimmt sich durch Abzug von einem Zehntel der Gebühr von der am Tag der Beantragung eines neuen Reisepasses geltenden Gebühr für jedes volle Jahr, das bis zum Ablauf des bisherigen Reisepasses - im Falle eines gültigen Reisepasses - verbleibt Zeitraum von 10 Jahren oder ein Fünftel - im Falle der Ausstellung eines Reisepasses mit einer Gültigkeit von 5 Jahren.


Die Gebühr für die Ausstellung eines neuen Reisepasses vor dem Ablaufdatum des bisherigen Reisepasses erhöht sich um 200 % gegenüber der für den Antragsteller am Tag der Beantragung eines neuen Reisepasses geltenden Reisepassgebühr, sofern der Reisepass bereits ausgestellt wurde aus Gründen, die der Inhaber zu vertreten hat, verloren gehen oder beschädigt werden.

Für von einem Konsul ausgestellte Pässe und vorläufige Pässe wird eine Gebühr in der Höhe erhoben, die in den auf der Grundlage des Gesetzes vom 13. Februar 1984 über die Aufgaben der Konsuln der Republik Polen erlassenen Vorschriften festgelegt ist.

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